angenommen nach einer Trennung (verheiratet) bleiben zwei Kinder bei der Mutter (ist offensichtlich gesetzt in D.), ein Kind davon ist ein gemeinsames Kind. Die Eltern wohnen in verschiedenen Bundesländern.
Die Mutter verdient 3000 € netto, der Vater 1500 €netto, jeweils im Monat. Die Mutter erhält das komplette Kindergeld ausgezahlt, für das nicht gemeinsame Kind erhält die Mutter Kindesunterhalt vom leibl. Vater.
Nun geht es um den Kinderunterhalt des gemeinsamen Kindes. Vater hat sehr hohe Umgangskosten.
Soweit verstanden, muss der Unterhalt des Kindes gesichert sein.
Der Vater geriete unter das Existenzminimum bei Zahlung Unterhalt und Umgangskosten, berufliche Fahrkosten.
Die Mutter könnte den KU selbst leisten.
In den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Oldenburg steht folgendes:
12.3 „Der das Kind betreuende Elternteil ist nur dann barunterhaltspflichtig, wenn sein Einkommen das Einkommen des anderen Elternteils erheblich übersteigt. Ferner kann er in angemessenem Umfang barunterhaltspflichtig sein, wenn der angemessene Bedarf des anderen Elternteils bei Leistung des Unterhalts gefährdet wäre (§ 1603 II S. 3 BGB).“
Soweit verstanden, muss der Unterhalt des Kindes gesichert
sein.
Der Vater geriete unter das Existenzminimum bei Zahlung
Unterhalt und Umgangskosten, berufliche Fahrkosten.
Die Mutter könnte den KU selbst leisten.
ich denke, es handelt sich hier um die ausnahmefälle zu § 1606 abs.3 s.2 bgb(, § 1603 bgb ist eigtl. nur mittelbar berührt)
In den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Oldenburg
steht folgendes:
12.3 "Der das Kind betreuende Elternteil ist nur dann
barunterhaltspflichtig, wenn sein Einkommen das Einkommen des
anderen Elternteils erheblich übersteigt.
dabei handelt es sich um eine sehr eng zu ziehende ausnahme. sie liegt vor, wenn das einkommen des naturalunterhaltspflichten elternteils das doppelte bzw. dreifache des barunterhaltspflichtigen elternteils beträgt.
da es sich um eine „formel“ der rechtsprechung handelt und sich der bgh dazu noch nicht geäußert hat, gibt es bei den gerichten hinsichtlich der höhe verschiedene auffassungen. es muss sich aber mindestens um das doppelte handeln (beim mindestunerhalt von mind. kindern sogar noch mehr), so dass tendenziell wenig aussicht auf erfolg besteht. aber selbst wenn die ache erfolg hätte, müsste der naturalunterhaltspflchtige elternteil nur einen abschlag zahlen, der großteil bleibt vom barunterhaltspflichtigen elternteil zu bezahlen…
Ferner kann er in
angemessenem Umfang barunterhaltspflichtig sein, wenn der
angemessene Bedarf des anderen Elternteils bei Leistung des
Unterhalts gefährdet wäre (§ 1603 II S. 3 BGB)."
dazu lässt sich nichts näheres feststellen, denn es ist unklar, ob der notwenige selbstbehalt des barunterhaltspflichtigen elternteils (das müssten zur zeit 1000€ sein) durch die unterhaltszahlung gefährdet wäre. bei einem bereinigten nettoeinkommen von 1500€ und einem mind. kind ist es nicht möglich, dass der selbstbehalt unterschritten wird.
Was sich zu den Angaben von hendrick4u noch ergänzen lässt:
Der Kindesunterhalt kommt NACH beruflich bedingten Kosten aber VOR den Umgangskosten. Man wird Ihnen vorschlagen näher zum Kind zu ziehen. Wenn Sie dort keinen Job finden: Pech gehabt.
Was sich zu den Angaben von hendrick4u noch ergänzen lässt:
Der Kindesunterhalt kommt NACH beruflich bedingten Kosten aber
VOR den Umgangskosten. Man wird Ihnen vorschlagen näher zum
Kind zu ziehen. Wenn Sie dort keinen Job finden: Pech gehabt.
Eins vorneweg: Ich antworte hier in diesem Brett nicht als selbsternannter Experte, sondern berichte über selbstgemachte Erfahrungen. Bei allen Fragen empfehle ich den Gang zu einem praxis- und lebenserfahrenen Fachanwalt. Die reine Kenntnis der §§ reicht oft nicht aus.
Hallo Bori74
theoretische Antwort:
Theoretisch kann B Trennungs- bzw. Ehegattenunterhalt von A verlangen. Dann reicht´s vielleicht auch für Kindesunterhalt.
praktische Antwort:
Vor 3 Jahren wurde ein Vater verurteilt Mindestunterhalt für 2 Minderjährige nach der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, obwohl er damit unter den Selbstbehalt gefallen ist. Lediglich den Unterhalt für seinen bereits volljährigen Sohn im FSJ konnte er mit ihm frei verhandeln. Allerdings auch erst nachdem der Sohn bereit war aus der Sammelklage, die die Ex-Frau im Namen aller Kinder eingereicht hatte, auszutreten.
Fazit: Mindestunterhalt für Minderjährige vor Selbstbehalt.
dabei handelt es sich um eine sehr eng zu ziehende ausnahme.
sie liegt vor, wenn das einkommen des
naturalunterhaltspflichten elternteils das doppelte bzw.
dreifache des barunterhaltspflichtigen elternteils beträgt.
da es sich um eine „formel“ der rechtsprechung handelt und sich der bgh dazu noch nicht geäußert hat , gibt es bei den
gerichten hinsichtlich der höhe verschiedene auffassungen. es
muss sich aber mindestens um das doppelte handeln (beim
mindestunerhalt von mind. kindern sogar noch mehr), so dass
tendenziell wenig aussicht auf erfolg besteht.
aber selbst
wenn die ache erfolg hätte, müsste der
naturalunterhaltspflchtige elternteil nur einen abschlag
zahlen, der großteil bleibt vom barunterhaltspflichtigen
elternteil zu bezahlen…
dabei handelt es sich um eine sehr eng zu ziehende ausnahme.
sie liegt vor, wenn das einkommen des
naturalunterhaltspflichten elternteils das doppelte bzw.
dreifache des barunterhaltspflichtigen elternteils beträgt.
da es sich um eine „formel“ der rechtsprechung handelt und sich der bgh dazu noch nicht geäußert hat , gibt es bei den
gerichten hinsichtlich der höhe verschiedene auffassungen. es
muss sich aber mindestens um das doppelte handeln (beim
mindestunerhalt von mind. kindern sogar noch mehr), so dass
tendenziell wenig aussicht auf erfolg besteht.
danke für die info ! ich habe nochmal im kommentar nachgesehen und gemerkt, dass ich um eine fußnote verrutscht war. die neueste entscheidung des bgh, in der er diese ansicht weiterhin vertritt, dürfte dann BGH, Urt. v. 4. 5. 2011 − XII ZR 70/09 (OLG Braunschweig) - rz 41ff. sein.