Hallo an Alle,
„A“ ist selbständig und Geschäftsführer in 2 GmbHs. Um den Kindesunterhalt zu drücken, hat „A“ sein Gehalt, bedingt
der angeblichen schlechten Auftragslage auf 0,00 € gesetzt.
Im Kindesunterhaltsprozeß wurde „A“ daraufhin auf den Mindestunterhalt
nach Düsseldorfer Tabelle für seine beiden 13 und 15 jährigen Kinder
verurteilt.
Einkommensteuerbescheide, legt „A“ auch auf Anforderung des Anwalts von „B“ nicht vor.
Wie kann man an die Einkommensteuerbescheide von „A“ kommen?
Oder macht sich „A“ hier strafbar?
Wenn ja nach welchem Gesetz?
Danke für Eure Hilfe
Thomas
Hallo an Alle,
„A“ ist selbständig und Geschäftsführer in 2 GmbHs. Um den
Kindesunterhalt zu drücken, hat „A“ sein Gehalt, bedingt
der angeblichen schlechten Auftragslage auf 0,00 € gesetzt.
Im Kindesunterhaltsprozeß wurde „A“ daraufhin auf den
Mindestunterhalt
nach Düsseldorfer Tabelle für seine beiden 13 und 15 jährigen
Kinder
verurteilt.
Einkommensteuerbescheide, legt „A“ auch auf Anforderung des
Anwalts von „B“ nicht vor.
B weiß sicherlich, dass der/die Unterhaltsgläubiger einen Auskunftsanspruch hat/haben, der nötigenfalls gerichtlich durchgesetzt wird.
Wie kann man an die Einkommensteuerbescheide von „A“ kommen?
s.o.
Oder macht sich „A“ hier strafbar?
durch die nichtauskunft nicht, durch eine falsche angabe (?) beim einkommen möglicherweise.
Wenn ja nach welchem Gesetz?
möglicherweise § 170 stgb oder § 263 stgb etc.