Mein Lebensgefährte ist Selbstständig. Er hat einen Sohn (7J.).
Den Kontakt unterbindet die Kindesmutter, trotz bestehender Urrteile das sie den Umgang gewähren muss!
Nun meine Frage, wie ist das mit dem Unterhalt? Wir haben damals das Jugendamt eingeschaltet, weil die Kindesmutter den Unterhalt bar haben wollte - nun ist es so:
Mein „Mann“ ist in seiner Firma angestellt. Er erhält ein Brutto-Gehalt von welchem die Steuern abgezogen werden.
Das Jugendamt meint nun, er müsse einen erhöten Satz zahlen, da die Firma aber zum 01.01.11 gegründet wurde, ist liegt sein Bruttogehalt bei 1.300,00€.
Wir zahlen an das Jugendamt 180,00€ Unterhaltsvorschuss. Mehr geht nicht bei einem Nettoeinkommen von 1.227,74€! Von dem Netto muss er seine Kranken (255,00€)- und Rentenversicherung(100,00€)mtl. auch noch tragen.
Also wie sieht es rechtlich aus? Darf das Jugendamt einen höheren Satz fordern? Was sie versuchen, wir bis dato immer abblocken und auch nicht anerkennen.
Er liegt mit den Beiträgen unter der Lebenshaltungsgrenze!
hallo ,
zu erst einmal einen tip von mir —niemals unterhalt in "bar"an die mutter zahlen …sondern nur per überweisung mit verwendungszweck „kindesunterhalt“
(bar zahlungen werden nämlich nicht als "schuldbefreiende "zahlung anerkannt ) und wenn die mutter behaupten würde es sei nie unterhalt geflossen seid ihr die gelackmeierten und könnt es noch nicht mal belegen -daher immer nur per überweisung und mit klarem verwendungszweck!!
Das das jugendamt die sätze erhöht liegt vermutlich daran das das kind jetzt 7 jahre alt ist (die regelsätze sind noch altersstufen gestaffelt und somit erhöht sich der unterhalt mit zunehmendem alter (siehe düsseldorfer tabelle 2011)
ich kann euch nur den tip geben beim familien gericht den unterhalt betiteln zu lassen -das gericht prüft das einkommen und die ausgaben und setzt dann die unterhaltshöhe fest. das jugendamt wird ganz klar den vollen satz fordern …allerdings könnt ihr nachdem der titel vergesetzt wurde ,einen antrag auf „herabsetzung“ des unterhaltes stellen -beim gericht …allerdings muss dein mann dann alles offen legen und auch alles belegen was einkünfte und ausgaben sind !!!
und bis dahin kann ich euch nur empfehlen weiter den unterhalt zu zahlen -bis zur entgültigen klärung ,den abblocken bringt nichts --da zum einem eine gesetzliche unterhaltpflicht besteht …und zum anderen ist das jugendamt auch ganz schnell dabei wenn es ums pfänden geht !!
(für den gerichtlichen vorgang ist kein anwalt nötig -es reicht aus einen formlosen antrag zu stellen )
alles gute und liebe grüsse nancy
Hallo,
der Selbstbehalt für erwebstätige liegt laut Düsseldorfer Tabelle 2011 bei 950,-. Hierin ist eine Warmmiete von 360,- erhalten.
Das Jugendamt vertritt die Intessen des Kindes und versucht das Maximale herauzuholen und einen Titel zu erwirken. Drum nichts unterschreiben, denn ein unterzeichneter Titel ist pfändbar. Entscheiden kann nur ein Jugend- oder Familiengericht wenn es zu keiner Einigung kommt.
Zu den Ausgaben (abzüge vom Nettogehalt)kommen noch Werbungskosten also Fahrtkosten in Office, Schulden für das Auto, dass deinen lebensgefährten ins Office bringt oder die Differenz zur höheren Warmmiete-
Gruß blackdaniel
Hallo redangel20
Zur Zeit zahlt Dein Mann mit 180,-€ nur die Aufwendungen zurück, die die Kreisverwaltung aus dem UVG (Unterhaltsvorschußgesetz) hat.
Wichtig ist zunächst Folgendes:
Der Mindestunterhalt ist mit allen denkbaren legalen Möglichkeiten sicherzustellen. Dieser KU liegt bei einem 7jährigen Kind bei 272,- €.
Eine dauerhalfte Reduzierung ist deshalb grundsätzlich fast ausgeschlossen.
Da er - unterstellt - nur einem Kind Unterhalt zu zahlen hat, wird seine Leistungsfähigkeit grundsätzlich unterstellt. So ist er aus seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit heraus verpflichtet, gegebenfalls eine weitere Tätigkeit anzunehmen, die seine Leistungsfähigkeit erhöht. Sollte er mit einem anderen Erwachsenen zusammenwohnen, wäre zu prüfen, ob sich dadurch der Bedarf reduziert und so die Leistungsfähigkeit ebenfalls erhöht.
In Ihrem Fall ergibt sich die Besonderheit, dass Ihr Mann mit eigener Firma selbständig ist.
Dabei taucht immer wieder der Verdacht auf, dass der Unterhaltsschuldner sein Einkommen so steuern könnte, dass er nicht leistungsfähig erscheint.
Im Einzelfall kann sich aber AUSNAHMSWEISE Anderes ergeben, auf das ich hier aber nicht eingehen kann.
zB Selbstänigkeit nach langer Arbeitslosigkeit, Krankheit, mehrere Unterhaltsberechtigte, usw.)
Meine Antworten können Deinen Fall nicht lösen, da mir nicht alle Informationen zur Verfüung stehen. Ich rate deshalb dringend, einen Rechtsanwalt/in / Fachanwalt/in für Familienrecht aufzusuchen und sich zumindst beraten zu lassen.
Grüße
PK
Hallo Readangel,
ist man „normal“ bei einer Firma angestellt, sind Krankenkasse und Rentenversicherung im Netto nicht mehr enthalten.
Er hat einen Selbstbehalt von 950 Euro, ich nehme aber an, das bisher eine Mangelberechnung vorgenommen wurde.
Rechtlich sieht es so aus, das das Einkommen deines Partners für eine Unterhaltszahlung nur bedingt ausreicht und er deswegen aufgefordert werden kann, sich eine andere Stelle zu suchen.
Er zahlt an das Jugendamt 180 Euro, weil das der Satz ist, den man als Unterhaltsvorschuss bekommt. Je nach dem wie alt sein Kind ist, ist der monatliche Unterhalt mit 317 Euro festgelegt.
Es könnte natürlich sein, dass er erhöhte Werbungskosten geltend machen kann, das kann ihm aber eher ein Anwalt sagen.
Das Umgangsrecht hat nichts mit den Unterhaltsberechnungen zu tun.
Gruß,DC
Vielen Dank für die Infos - nur ist für mich die Frage:
es gibt gesetzlich folgenden Fall:
Wer unverschuldet (was mein Mann ist bei Firmenneugründung) nicht in der Lage ist, keinen bzw. geringeren Unterhalt zu zahlen bleibt unterhaltspflichtig aber nicht zahlungsfähig. Diese Zahlungsfähigkeit muss vom Jugendamt beachtet werden!
denn dieses wird beim Jugendamt als sog. Ausfallleistung verbucht.
Ist das so korrekt?
Hallo Redangel,
aus meiner Sicht ist das Auslegungssache, ob unverschuldet oder nicht und ich bin mir nicht sicher, nach welchen Maßstäben das gemessen wird.
Ich kann mir aber denken, dass das Jugendamt die Vermutung anstellt, dass dein Partner sich selbst eingestellt hat, um eben _nicht_ den üblichen Regelsatz an Unterhalt zahlen zu müssen.
Wie gesagt, das erfordert Expertenfachwissen, das sollte lieber ein Anwalt sichten.
Gruß, DC
Hallo,
Der Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen liegt bei Nett 950,00 Euro, mit 872,oo Euro liegt derPflichtige unter dem Betrag.
Es ist allerdings im Sachverhalt nicht bekannt, ob Sie auch über Einkommen verfügen und folglich zur Miete etc. beitragen müssen.
Dadurch würden sich die Belastungen des Mannes verringern und er würde evtl.über den Selbstbehalt rutschen.
Mit Gruß
Hallo Redangel20,
es ist tatsächlich so, daß der Unterhalt jedes Jahr neu festgelegt werden kann. Dies beantragt i.d.R. die Mutter bzw. der Erziehungsberechtigte. Der Unterhalt ist zum einen Teil abhängig vom Gehalt des Unterhaltspflichtigen und zum anderen Teil gibt es einen Mindestsatz/Tabelle…kann der Unterhaltspflichtige aufgrund von seinem Gehalt den Unterhalt nicht leisten und nur zum Teil springt das Jugendamt ein. Daß was das Jugendamt aber vorschießt muß der Unterhaltspflichtige zurückzahlen…eine Verjährungsfrist gibt es, soweit ich weiß nicht, oder sie liegt sehr hoch. ERGO…der Unterhaltspflichtige muß früher oder später den gesamten Unterhalt abzahlen…am Besten einen Rechtsanwalt einschalten, der rechnet alles genau durch und kann auch sagen was geht und was nicht. Ist sicherlich interessant wenn das Kind Volljährig ist und arbeiten geht, studiert oder ähnliches.
Eine Unterhaltspflicht erlischt niemals, auch wenn die Kindsmutter das Besuchsrecht verweigert!!!
Also lieber gleich bezahlen und nichts auflaufen lassen, weil das Amt fordert Zinsen mit!!!
Alles Gute
Lore
Hallo,
ich antworte in Deinen Text hinein:
Mein Lebensgefährte ist Selbstständig. Er hat einen Sohn
(7J.).
Den Kontakt unterbindet die Kindesmutter, trotz bestehender
Urrteile das sie den Umgang gewähren muss!
Tipp: ein gerichtliches Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG beantragen. Kann ohne Anwalt gemacht werden und ist kostenfrei.
Beim nächstgelegenen Väterverein (z. B. www.vafk.de) Ansprechpartner und Hilfe suchen.
Nun meine Frage, wie ist das mit dem Unterhalt? Wir haben
damals das Jugendamt eingeschaltet, weil die Kindesmutter den
Unterhalt bar haben wollte - nun ist es so:
Das Jugendamt ist im Normalfall nicht der Helfer des Unterhaltszahlers, sondern des Unterhaltsempfängers. Die Einschaltung des Jugendamtes war in einem solchen Fall Kontraproduktiv.
Mein „Mann“ ist in seiner Firma angestellt. Er erhält ein
Brutto-Gehalt von welchem die Steuern abgezogen werden.
Das ist ein höchst gefährliches Konstrukt. Wenn ihm die Firma selber (oder Verwandten) gehört, wird selten bis nie geglaubt, dass man als Angestellter nur so wenig verdient.
Besser ist es, sich als Selbständiger rechnen zu lassen.
Das Jugendamt meint nun, er müsse einen erhöten Satz zahlen,
da die Firma aber zum 01.01.11 gegründet wurde, ist liegt sein
Bruttogehalt bei 1.300,00€.
Da meint das Jugendamt vermutlich richtig. Als Geschäftsführer o. ä. wird ein solch niedriges Bruttogehalt nicht anerkannt.
Wir zahlen an das Jugendamt 180,00€ Unterhaltsvorschuss. Mehr
geht nicht bei einem Nettoeinkommen von 1.227,74€! Von dem
Netto muss er seine Kranken (255,00€)- und
Rentenversicherung(100,00€)mtl. auch noch tragen.
Im Nettogehalt sind die Sozialbeiträge immer schon abgezogen. Jeder Arbeitgeber muss eine Lohnabrechnung machen und den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil abführen.
Also wie sieht es rechtlich aus? Darf das Jugendamt einen
höheren Satz fordern? Was sie versuchen, wir bis dato immer
abblocken und auch nicht anerkennen.
Warum zeigt er sich nicht als Selbständiger o. ä.? Dann wird aus dem durchschnittlichen Gewinn der (höchstens) letzten drei Jahren der Unterhalt errechnet.
Wenn er zuwenig Gewinn hat um ausreichende Entnahmen aus der „Firma“ zu nehmen, bekommt er u. U. sogar noch zusätzlich Geld vom Hartz-IV-Amt.
Er liegt mit den Beiträgen unter der Lebenshaltungsgrenze!
Ehrlich und bei aller Liebe: so ein Konstrukt riecht nicht nur beim Jugendamt nach Schummelei. Gerichtlich kann das auch nicht durchgezogen werden.
Gruß