Seit einigen Jahren läuft die Unterhaltszahlung für mein minderjähriges Kind über die AWO. Da ich in den letzten Jahren kein Einkommen hatte, hat sich inzwischen ein ziemliche Summe addiert, die die AWO regelmäßig versucht von mir zu erhalten. Meine Frage ist jetzt, welchen monatlichen Satz an Unterhaltszahlungen kann man überhaupt von mir verlangen, da ich kein Einkommen habe? Ich vermute, dass der zur Zeit von mir verlangte Betrag zu hoch ist, und das kann ich dagegen tun bzw. Einspruch erheben?
Vielen Dank für eine kompetente Antwort hierzu.
Hallo,
das Verfahren über die AWO ist mir nicht bekannt, aber es handelt sich wohl um UNterhaltsvorschuß.
Der bei einer festgestelltenunterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit nicht zurück gezahlt werden muss.
Hierfür muss aber die derzeitige Verpflichtung auf 0,==
Euro herabgesetzt werden.Dafür ist ein Einvernehmen mit dem gesetzlichen Vertreter des Kindes erforderlich.
Wird es nicht erreicht, ist eine gerichtliche Entscheidung hereizuführen.
Mit Gruß
Hallo Es ist im Prinzip unerheblich, über welche Stelle die Unterhaltsfordeungen, bzw. Leistungen laufen. Ich gehe mal davon aus, dass die Unterhaltsforderungen berechtigt sind. (Urteil)
Unterhaltspflicht besteht dann, wenn der Kindesvater oder -Mutter, ohne Gefährdung seines eigenen Lebensunterhaltes, in der Lage ist. Unterhalt zu zahlen. Das ist Voraussetzung einer Unterhaltspflicht, das muß allerdings dem Gericht gegenüber nachgewiesen werden.
Die Höhe der Unterhaltsbeträge sind abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Lebensalter des jeweiligen Kindes und können nach der „Düsseldorfer Tabelle“ selbst errechnet werden. Man muß allerdings schon gute Argumente haben, warum man kein Einkommen hat. Kindesunterhalt ist vorrangig und geht jeder anderen Forderung vor. Es kann also alles bis zur Pfändungsfreigrenze gepfändet werden, auch Lebensversicherungen, Bausparverträge, Sparguthaben, Sachvermögen, eventuelle Erbansprüche usw.
Diese Verfahren sind sehr schwierig, langwierig und bedürfen konsequenter Beweisführung besonders was das Einkommen betrifft. Ohne diese konkreten Angaben kann die Fraqge nicht konkret beantwortet werden.
Ich hoffe geholfen zu haben.
Gruß
Hallo Velid,
bitte schau in die aktuelle Düsseldorfer Tabelle. Dort steht (ziemlich am Anfang unter der Tabelle selbst) der Selbstbehalt bei Erwerbslosigkeit.
Den UNterhaltssatz selbst kannst du natürlich bei Gericht bestimmen lassen, allerdings wird von dir erwartet, dass du alles dir mögliche machst um deinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen zu können.
Unabhängig davon ob du Unterhalt zahlst oder nicht kommt natürlich die Summe der Nachforderung hinzu.
Gruß, DC
Hallo,
das was an Kindesunterhalt zu leisten ist, ist in der Düsseldorfer Tabelle 2011 nachzulesen. Einfach mal danach googlen.
Normalerweise wird eine Beistandschaft vom Jugendamt übernommen oder das Elternteil, dass das Kind betreut, hat sich für die Berechnung einen Familienanwalt zu Rate gezogen.
Wo lebt das Kind? Ist es behindert oder ist es in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht? Dann werden andere soziale Umstände berücksichtigt.
Gruß
blackdaniel
Hallo,
AWO? Arbeiterwohlfahr? Die zahlen Unterhalt?
Wenn die Unterhaltsvorschusskasse gemeint ist, ist folgendes zu beachten:
Nach § 1603 BGB muss man nicht bezahlen, wenn man nicht Leistungsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit wird aber auch daran bemessen, ob man sich bemüht ein Einkommen zu erwirtschaften. Heißt im Klartext: 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat. Wenn das nicht zusammenkommt, wird so gerechnet, als hätte man ein Einkommen.
Ausnahme wäre, wenn man schon in Rente oder dauerhaft arbeitsunfähig ist.
Gruß
Hallo ,sorry das ich jetzt erst antworte ,habe leider keine zeit gefunden …
Also der Kindesunterhalt richtet sich nach der „DÜSSELDORFER TABELLE“ (google mal) und nach dem alter des kindes …normalerweise müssen immer montalich 100% Regeluntersatz gezahlt werden (monatliches einkommen (minus der Selbstbehalt ) alles was übrig bleibt muss als unterhalt geleistet werden !
Wenn du kein einkommen hast greift in der regel der „unterhaltsvorschuss“ der wird vom jugendamt an das kind gezahlt und wie der name unterhalstvorschuss schon sagt …handelt es sich um einen vorschuss und muss zurückgezahlt werden …es ist ist auch völlig egal ob du kein einkommen hast …zurückzahlen muss du den betrag auf jeden fall …da hilft es auch nichts einspruch zu erheben den deiner unterhaltspflicht musst du nachkommen !!!
die schulden die du jetzt schon hast verjähren auch nicht also solltest du anfangen sie abzutragen …den es kann auch ganz schnell zu einer pfändung kommen !!!