Kindesunterhalt und Altschulden

Hallo zusammen.

Ein Vater hat 4 Kinder aus erster Ehe, die beiden Ältesten (17 und 19 Jahre alt) sind in der Ausbildung und wohnen bei ihm.
Die beiden jüngsten (12 und 14 Jahre alt) leben bei seiner Exfrau.
Die aus der Ehe hervorgegangenen Schulden, (nach der Scheidung noch weit über 20.000 ,- Euro) hat der Vater allein abgetragen.
Er hat dazu auch ein Gerichtsurteil und eine Zwangsvollstreckungsurkunde gegen seine Exfrau. (Er hat diese aber noch nicht angewendet, weil sie nicht arbeiten geht und das Vermögen ihres neuen Mannes unberücksichtigt bleibt)
Jetzt soll der Vater für seine beiden jüngeren Kinder Unterhalt von ca. 700 Euro an die Exfrau zahlen, (er verdient netto ca. 1.400 - 1600,- Euro)

Meine Fragen : Weiß jemand, ob der Kindesunterhalt mit den Altschulden verrechnet werden darf?
Gibt es evtl. vergleichbare Urteile, vielleicht sogar ein Aktenzeichen?

Ich hoffe auf Antworten und bedanke mich schon jetzt bei euch
euer „grosses Mädchen“

Also mit „Verrechnung“ ist da wohl nix zu machen.
Kindesunterhalt hat wohl Vorrang vor allem, man könnte sagen mit Fug und Recht.
Wenn sich kein Gespräch darüber führen lässt gibts wohl nur die Möglichkeit über Anwalt.
Scheidungsrecht und Unterhalt ist keine Sache für Laienprediger, es sollte auch ein Fachanwalt für Familienrecht sein.
Es gibt eine Reihe von Internet-Foren mit unterschiedlicher Kompetenz und Qualifikation, deshalb gibts von mir keine direkte Empfehlung, das Thema ist heikel.

Hallo,

ich kann hier nur empfehlen, die Höhe des angeforderten Unterhalts überprüfen zu lassen.

Sollte der KV tatsächlich noch gemeinsame Schulden aus der Ehe tilgen, ist dies bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.

Gruß

Hallo,

Schulden mit Kindesunterhalt verrechnen geht nicht. Der Unterhalt ist ein Anspruch des Kindes und kann weder mit den Schulden noch z. B. auch nicht mit dem Unterhaltsanspruch eines anderen Kindes (ich meine hier den 17-Jährigen) verrechnet werden.

Was der Vater aber - nach Rücksprache mit einem Anwalt - vielleicht doch machen kann:

Auch das bei ihm lebende 17-Jährige Kind hat (vermutlich) einen Anspruch auf Barunterhalt von der Mutter. So lange dieses Kind noch minderjährig ist, unterliegt der barunterhaltspflichtige Elternteil (hier also die Mutter) einer erhöhten Erwerbsobliegenheit.

Wenn die Mutter nicht arbeitet, gibt es verschiedene Möglichkeiten ihr fiktiv ein Einkommen anrechnen zu lassen. Gegengerechnet wird allerdings TEILWEISE das Einkommen des Kindes. Einkommen des Kindes abzügl. 90,-- Euro und dann davon die Hälfte wird bei der Mutter abgezogen.

Die nächste Möglichkeit für den Vater ist, dass ein Teil seines Einkommens wegen der Betreuung des noch minderjährigen 17-Jährigen ohne Anrechnung bleibt, da er ja gleichzeitig Bar- und Betreuungsunterhalt leisten muss.

Eine weitere Möglichkeit dürfte sein, dass die Rückzahlung der Schulden aus der Ehezeit bei seinem Einkommen berücksichtigt und erst danach der Unterhalt für die beiden Kinder ausgerechnet wird.

Auch hat der Vater einen Selbstbehalt von 1.000 Euro für sich (ohne Anrechnung der bei ihm lebenden Kinder). Dieser Selbstbehalt erhöht sich evtl. auch durch Arbeitskosten (z. B. Arbeitswegefahrten).

Auf jeden Fall, sollte er erst mal nicht bezahlen, sondern sich die Hilfe eines Rechtsanwaltes suchen. Die Tipps hier aus dem Forum kann er ja dahin mitnehmen.

Gruß
Ingrid