Kindesunterhalt / Verdienstbescheinigung

Für meinen einjährigen Sohn zahle ich seit 6 Monaten Unterhalt direkt an meine Ex, jetzt fordert das Jugendamt von mir eine Verdienstbescheinigung, eine Bestätigung für den bereits gezahlten Unterhalt und die Nachzahlung für dir ersten 6 Monate. Die Nachzahlung ist für mich selbstverständlich, aber ich habe da noch ein paar Fragen.

  1. Verdienstbescheinigung
    Was gilt als Verdienstbescheinigung?
    Genügt da eine Lohnabrechnung?
    Wenn ja, dann habe ich gelesen das man dort besser einige Daten schwärzen sollte?

  2. Bestätigung für bereits gezahlten Unterhalt
    Wie sollte so eine Bestätigung aussehen?
    Sollten beide Eltern unterschreiben?

Hallo,

  1. Verdienstbescheinigung
    Was gilt als Verdienstbescheinigung?
    Genügt da eine Lohnabrechnung?
    Wenn ja, dann habe ich gelesen das man dort besser einige
    Daten schwärzen sollte?

Lohnbescheinigung für 12 Monate vom Ag anfordern. Welche Daten sollten denn geschwärzt werden??

  1. Bestätigung für bereits gezahlten Unterhalt
    Wie sollte so eine Bestätigung aussehen?
    Sollten beide Eltern unterschreiben?

Kontoauszug, Barzahlungsquittungen sowas ist gemeint

Gruß SUnny

Lohnbescheinigung für 12 Monate vom Ag anfordern. Welche Daten
sollten denn geschwärzt werden??

Hallo Sunny,

danke für deine schnelle Antwort. Die Angabe vom Arbeitergeber, evtl. auch noch die von der privaten Altersvorsorge. Die stehen bei z.B. auch komplett mit Kontonummer und BLZ drin und diese Daten sind doch wohl unerheblich, oder?

Ich kann doch einfach meine Lohnabrechnung abgeben oder genüg das nicht?

Gruß Heinz

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Hallo,

Die Angabe vom
Arbeitergeber, evtl. auch noch die von der privaten
Altersvorsorge. Die stehen bei z.B. auch komplett mit
Kontonummer und BLZ drin und diese Daten sind doch wohl
unerheblich, oder?

nein, denn du hast auch das Recht einige Ausgaben gegen zu rechnen. Sowas würde evtl. mit darunter fallen …

Ich kann doch einfach meine Lohnabrechnung abgeben oder genüg
das nicht?

nein

LG Tobi@s

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nein, denn du hast auch das Recht einige Ausgaben gegen zu

Welche Ausgaben würden denn darunter fallen?

Gruß
Heinz