Unter „Vorbehalt“ würde ich folgendes sagen:
Grundsätzliches: Die Unterhaltsansprüche haben nicht die Eltern, sondern immer die Kinder. Solange die Kinder nicht geschäftsfähig sind, übernehmen die Eltern bzw. das Jugendamt lediglich die berechtigten Interessen des Kindes bezügl Unterhaltszahlungen.
Wenn die Kindesmutter durch Elternzeit ein verringertes Einkommen hat, dann wird sich (je nach Einkommen) vermutlich auch die Unterhaltsverpflichtung verringern. Ein bestehender Titel muß dann von einem Gericht abgeändert werden.
Der neue, werdende Kindesvater kann das Elterngeld-Splitting nur dann beziehen, wenn er mit dem Kind in einem Haushalt lebt und das Kind auch wirklich versorgt und betreut.
Das heißt dann aber: Die Kindesmutter muß nun auch für das 2. Kind Unterhalt bezahlen, da der Kindesvater ja für das Kind aufkommt. Tut sie das nicht, entfallen Ihr die Kindergeldansprüche und der Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte.
Vermutlich wohnen die beiden Elternteile ja in einem Haushalt, in diesem Falle wird das Fam.-Einkommen zur Berechnung der Unterhaltsfähigkeit herangezogen. Das kann dazu führen, daß der Unterhalt für das 1. Kind nicht reduziert wird, denn die KM hat ja einen geringeren Eigenbedarf, weil sie ja keinen eigenständigen Haushalt führt, sondern als Fam-Mitglied zählt.
Wie schon o. angemerkt, ist diese Aussage unter Vorbehalt zu werten, es wird aber mit großer Wahrscheinlichkeit so sein.