Kindesunterhalt - wer zahlt? Hilfe

Hallo zusammen,

habe noch mal eine Frage zur Unterhaltsverpflichtung.

Sachverhalt:
Vater zahlte bis Ende letzten Jahres den Mindesunterhalt für seine 17-jährige Tochter.
Vater ist jetzt arbeitslos geworden und hat mitgeteilt dass er keinen Unterhalt mehr für die Tochter zahlen kann.
Die Tochter besucht eine berufsvorbereitende Massnahme vom Arbeitsamt und erhält hierfür € 298,00 wovon noch eine Monats-Fahrkarte
in Höhe von ca. € 86,00 bezahlt werden muss.
Die Mutter verdient netto ca. € 1.200,00 für eine 120-Stunden Stelle
und muss hiervon sämtliche Auslagen und Lebenshaltungskosten finanzieren.

Frage:
Wer kommt zukünftig für den Kindesunterhalt auf?
Unterhaltsvorschusskasse? Wer muss dann hier vorsprechen?
In welcher Höhe wird der Unterhalt sein?
Wird der Verdienst der Tochter angerechnet?
Was müssen wir noch beachten?

Schon jetzt herzlichen Dank für Unterstützung.

Viele Grüße

Vielleicht noch als Ergänzung:
Die Mutter lebt wieder mit einem Partner zusammen.
Hat das Auswirkungen auf die Unterhaltsverpflichtung des Vaters?

Vielen Dank.

Hallo

Unterhaltsvorschuss gibt es nur bis zum 12. Lebensjahr.
Also käme da nur Arge oder sowas in Frage.

Was ist das denn für ein Geld, das die Tochter bezieht? Unterhaltsgeld von der Arbeitsagentur?
Vielleicht hat die Tatsache, dass sie von ihrem Vater keinen Unterhalt mehr bekommt, Einfluss auf die Höhe.
Vielleicht kann man auch neben diesem Unterhaltsgeld Wohngeld beziehen. Ich hab es hier http://bundesrecht.juris.de/wogg/__7.html jedenfalls nicht gefunden.

Die Mutter lebt wieder mit einem Partner zusammen.

Hat das Auswirkungen auf die Unterhaltsverpflichtung des Vaters?

Nein.
Es kann Auswirkungen auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung der Mutter haben, aber nur unter gewissen Umständen.

Viele Grüße

Hallo,

die Unterhaltsvorschusskasse zahlt nur bis ein Kind 12 Jahre alt geworden ist.

Bei 1.200 Euro der Mutter und dem Eigeneinkommen des Kindes kann evtl. ergänzend Hartz-IV beantragt werden. Es wird aber in diesem Fall das Einkommen des LG der Mutter mit eingerechnet.

Einkommen des Kindes muss selbstverständlich bei jedem Barunterhalt mit eingerechnet werden. Sollte schon vor der Arbeitslosigkeit des Vaters geschehen sein. Vom Einkommen des Kindes werden 90 Euro für Fahrtkosten, Schulmaterial usw. bei der Unterhaltsberechnung abgezogen.

Der Rest des Eigeneinkommens wird - solange das Kind nicht volljährig ist - auf beide Eltern hälftig aufgeteilt. Somit reduziert diese Hälfte den Unterhalt des Vaters.

Gruß
Ingrid

Hallo Symsi Mone,

das Geld dass die Tochter vom Arbeitsamt bezieht ist
„Berufsausbildungsbeihilfe für Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) gem. §§59 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch -SGB III“

Die Tochter lebt bei der Mutter.
Die Mutter erhält vom Vater der Tochter keinen Unterhalt.

Dann müssen wir uns an die ARGE wenden um Unterhalt zu fordern
oder muss das der Unterhaltspflichtige machen?

Es kann doch nicht sein dass der Unterhaltspflichtige einfach so da rauskommt?
Und wenn er eine neue Arbeitsstelle findet dann ist er wieder verpflichtet zu zahlen?

Danke für Hilfe.

Viele Grüße

Hallo

Dann müssen wir uns an die ARGE wenden um Unterhalt zu fordern

Nein, um ausreichend Geld zum Leben zu bekommen.
Die Arge wird sich allerdings an den Vater wenden.

oder muss das der Unterhaltspflichtige machen?

Der muss nur zahlen, bzw. nachweisen dass er es nicht kann.

Und wenn er eine neue Arbeitsstelle findet dann ist er wieder verpflichtet zu zahlen?

Ja sicher.

Viele Grüße

Sie können Kinderzuschlag und Wohngeld beantragen; falls damit der Bedarf nicht gedeckt würde, ALG2 („Hartz IV“).
Ob bei Letzterem das Einkommen des neuen Partners mit berücksichtigt würde (sofern sie unverheiratet sind und kein gemeinsames Kind haben), hinge davon ab, wie sie als Paar ihr finanzielles Zusammenleben gestalten. Das reine Zusammenleben macht sie noch nicht zur Bedarfsgemeinschaft (bei welcher das Einkommen des Partners bei den Bedarfen von Mutter und Kind mitberücksichtigt werden würde.) Leben sie nicht in Bedarfsgemeinschaft zusammen, müsste der Partner nur seine kopfanteiligen Unterkunftskosten selber übernehmen und hätte ansonsten mit dem ALG2- Leistungsbezug von Mutter und Kind nichts zu tun.
http://www.gutefrage.net/frage/wir-wollen-zusammen-z…