Kindsunterhalt festlegen

Hallo zusammen,
es gibt in meinem Bekanntenkreis eine heftige Diskussion über das ansetzbare Nettoeinkommen bzgl. Kindsunterhalt.
Die EINE Variante ist, dass vom Nettoeinkommen Altersvorsorge, LV und berufsbedingte Auwändungen mit 5% als anrechenbarer Betrag abgezogen werden können. In der aktuellsten Düsseldorfer Tabelle wird in Süddeutschland von einem Selbstbehalt von 950 EUR augegangen.
Liegen wir soweit richtig?
Aber nun teilen sich die Meinungen: Die einen sagen, hierin ist der maximale Mietanteil von 350 EUR bereits beinhaltet. Was beispielsweise für die Stadt Hof (Niederbayern) ein akzeptabler Preis für eine 3-Zimmer-Wohnung wäre. In München aber gibt es dafür lediglich ein Zimmer in einer WG.
Daher behaupten andere, dass seit einiger Zeit die Miete (sofern’s nicht übertrieben wird) VOLL auf das anrechenbare Nettoeinkommen aufgeschlagen werden kann.
Beispiel: 950 EUR Selbstbehalt, Miete 600 EUR, 350 EUR sind schon drin, ergo werden noch 250 EUR aufgeschlagen, wäre 1200 EUR Selbstbehalt.
Es liegt hier ausdrücklich KEIN konkreter Fall zugrunde, aber ich habe eine Wette zu verlieren.
Wer kennt sich hier wirklich aus?

Hallo,

steht doch schon in der DüTa unter 5:

Warmmiete 360 Euro ist im Selbstbehalt enthalten. „Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.“

Ein Bar-Unterhaltspflichtiger (bei minderjährigen Kindern) der seine Kinder nicht zur Übernachtung hat, hat nur Anspruch auf eine Einzimmerwohnung. Für die Übernachtungen alle 14 Tag muss auch nicht jedes Kind ein extra Zimmer haben.

Wenns in den Mangelfall geht, werden viele Richter bei der Miete recht knausrig.

Lebensversicherungen werden meist nur anerkannt, wenn die Auszahlung auf Rentenbasis erfolgt. Staatlich geförderte Altersvorsorge (Riesterrente, Eichelförderung u.ä.) werden meist akzeptiert.

Gruß
Ingrid

Danke für die Antwort, Ingrid.

„Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag
im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar
ist.“

Also, ich denke, das ist immer Auslegungssache. Was ist schon nicht „unvermeidbar“? Eine sehr sehr gallertartige Formulierung.

Ein Bar-Unterhaltspflichtiger (bei minderjährigen Kindern) der
seine Kinder nicht zur Übernachtung hat, hat nur Anspruch auf
eine Einzimmerwohnung.

Ok, das sind Fakten, mit denen man arbeiten kann. Gehen wir aber von regelmäßigen „Papa-WEn“ aus.

Wenns in den Mangelfall geht, werden viele Richter bei der
Miete recht knausrig.

Dochdoch, genau das ist unsere Diskussion. Es wird ein Mangelfall angenommen. Es geht darum, ob man dann ein kleines Quantum Lebensqualität in Anspruch nehmen kann. Was gäbe es sonst für einen Grund, in die Arbeit zu gehen, wenn man mittelfristig nichts „zur Seite“ legen kann. Das war auch so’n Argument.

Lebensversicherungen werden meist nur anerkannt, wenn die
Auszahlung auf Rentenbasis erfolgt. Staatlich geförderte
Altersvorsorge (Riesterrente, Eichelförderung u.ä.) werden
meist akzeptiert.

Vielen Dank nochmal. Ich denke, dass also niemand in unserer Runde wirklich „recht“ hat. Das würde quasi nach dem Zufallsprinzip ein Richter festzulegen haben.

Gruß
Armin