angenommen jemand geht ins Kino,
und mächste sich Film A anschauen.
Leider reißt die Filmrolle beim einlegen.
Der Kinobetreiber bietet den Leuten als ersatz Film B an.
Kann der Kinobesucher auch statt den Film B zu schauen,
sein Geld zurückverlagen?
Im Grunde sehe ich hier eine Vertragsstörung durch „Falschlieferung“.
er kann statt den anderen Film zu schauen sein Geld zurück verlangen.
Zwischen den Parteien ist ein Vetrag mit werkvertraglichem Schwerpunkt zustande gekommen. Geschuldet wurde also das Zeigen des Films A. Wenn dies nicht möglich ist, kann der Besucher vom Vertrag zurücktreten und das Geld zurückverlangen.
Gruß
Dea
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