Kinobesuch -getränkeverzehr

Hallo,
welche möglichkeiten habe ich wenn:
mir und meinem sohn bei einem kinobesuch die mitnahme und der verzehr meines selbst mitgebrachten sprudelwassers untersagt wird.
ich weis aber das dies nich zulässig ist und es auch urteile dazu gibt.

ich habe im anschluss den kinobetreiber per e-mail wie folgt darüber informiert:

am Sonntag war ich mit meinem Sohn im Cinetower Alsdorf in der Vorstellung John Carter ( 16.45 Uhr ). Als wir ins Kino wollten untersagte uns der Kartenabreiseer, Mit Hinweis auf AGB und Hausordnung, die von mir mitgebrachten Getränke ( 2 kleine Trinkflachen Sprudelwasser ) mit in den Kinosaal zu nehmen. Ich habe Ihn mehrfach darauf hingewiesen das dies nicht zulässig ist. Leider ohne erfolg. So brachte ich die Getränke zurück ins Auto besuchte mit meinem Sohn die Vorstellung und musste bei gezwungenermaßen Getränke bei Ihnen im Kino kaufen. Ich fühle mich Genötigt und mir ist ein Schaden entstanden. Ich weise sie nun nochmals darauf hin das dies nicht zulässig ist und verweise Sie auf Urteile des LG Stade und des OLG Brandenburg sowie des Bundesverfassungsgerichtes zu dieser Angelegenheit. Ich will fair bleiben und biete Ihnen die möglichkeit zur Stellungnahme. Ich finde Ihre Vorgehensweise nicht in Ordnung und behalte mir Rechtliche Schritte sowie den Gang zur Gewerbeaufsicht vor.

der selbsternannte geschäftsführer bestätigte mir den vorfall ist aber der festen überzeugung das seine vorgehensweise rechtens ist da man schließlich auch einen gastronomiebereich hat.

gastro- und kinobereich sind aber getrennt voneinander und ich habe ja nur kinokarten gebucht und kein gastronomisches gesamtpaket.

meine fragen:

an wen wende ich mich - gibt es eine art aufsicht an die ich mich wenden kann.
habe ich anspruch auf schadensersatz -
muss mir das kino meine kosten ersetzen ( ich möchte auch nicht allzuviel geld in vorkasse investieren )
müssen die ihre vorgehensweise ändern -
lohnt sich eine klage oder ein vorgehen gegen die kinobetreiber - schließlich handelt es sich ja eher um eine finanziel kleine angelegenheit -

dank und gruß fritz d9e

unglaublich… ich kann ihnen dazu keinen rat geben

Hallo,

wollen Sie ernsthaft eine Antwort auf die Frage, ob es sich lohnt wegen der Kosten für zwei Getränke zu klagen? Das lohnt sich natürlich nicht.

An wen Sie sich wenden könnten, weiß ich leider nicht. Ich kenne auch keine Urteile in diesem Zusammenhang.

Vielleicht sollten Sie die Getränke bei Ihrem nächsten Kinobesuch in einem Rucksack mitnehmen. Dann sieht es keiner. Oder Sie gehen in ein anderes Kino. Mehr fällt mir dazu leider auch nicht ein, tut mir leid.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

  1. An wen wende ich mich - gibt es eine Art Aufsicht an die ich mich wenden kann?

  2. Habe ich anspruch auf Schadensersatz -
    muss mir das Kino meine Kosten ersetzen? ( ich möchte auch nicht allzuviel Geld in Vorkasse investieren)

  3. Müssen die ihre Vorgehensweise ändern -
    lohnt sich eine Klage oder ein Vorgehen gegen die
    Kinobetreiber - schließlich handelt es sich ja eher um eine finanziell kleine Angelegenheit -

Hallo,

zu 1) Zuständig wäre wohl die Gewerbeaufsicht, in dem Verhalten des Kinobetreibers könnte ein Wettbewerbsverstoß zu sehen sein.

Zu 2) Schadensersatz setzt einen Schaden voraus, der könnte allenfalls in der Differenz zwischen dem Kaufpreis für das Getränk im Kino und im Sopermarkt liegen. Problem: Der Kinobeteiber zwingt nicht zum Kauf - einen Film kann man locker auch ohne Getränk anschauen, trinkt man halt vorher oder danach oder sowohl als auch.

zu 3) Die Klagebefugnis erscheint mir zweifelhaft. Was soll eingeklagt werden? Vor welchem Gericht? Einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch kennt unsere Rechtsordnung nicht. Wenn die Behörde (s.o.) nichts unternimmt, sieht es m.E. schlecht aus.
„Lohnen“ wird es sich sicher nicht, aber darauf kommt es auch nicht immer an.

MfG

Adreas Kleiner

Sehr geehrter Herr,

es dürfte wohl keinen Sinn machen, gegen die Kinobetreiber vorzugehen. Die von Ihnen zitierten Urteile (Brandenburg und Stade) betrafen Getränke-Klauseln im Fitness-Center. Das ist war anderes als ein Kino. Denn bei einem Fittnass-Center hat der Besucher aufgrund des ausgeübte Sports einen erhöhten Trinkbedarf. Das ist im Kino sicherlich nicht so. Ich geh daher davon aus, dass die AGB des Kinobetriebers o.k. sind.

Außerdem dürfte wohl kein oder nur ein sehr geringer Schaden entstanden sein. Einerseits zwingt Sie niemand, im Kino ein Getränk zu erwerben. Andererseits wäre zu klären, wo überhaupt ein Schaden liegt. Das kann nur der Preisunterscheid zwischen dem eigenen Sprudel und dem Sprudelpreis im Kino sein.

Gerichtliche Schritte kosten Sie definitiv ein Vielfaches von dem möglicherweise eingetretenen Schaden.

Ich geben Ihnen einen Tipp. Vergessen Sie die Sache und nehmen beim nächsten Mal Getränke mit, aber nicht so, dass der Kartenabreißer diese sehen kann. Denn in Taschen und Rucksäcke dürfen die Abreißer nciht so einfach reinschauen.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

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