Hallo MOH
ein paar Vorschriften aus dem Corpus iuris Canonici:
„Can. 126 — Eine Handlung, die vorgenommen wurde aus Unkenntnis oder Irrtum, der sich auf etwas bezieht, was ihr Wesen ausmacht, oder der eine für unverzichtbar erklärte Bedingung betrifft, ist rechtsunwirksam […]“
„Can. 1312 — § 1. Strafmittel in der Kirche sind:
1° Besserungs- oder Beugestrafen […Exkommunikation für Extremfälle, bspw. als Folge der Abtreibung; Interdikt, d.h. Exkommunikation nur zeitweilig]
2° Sühnestrafen […z. B. Verbot eines bestimmten Ortsaufenthalts]“
„Can. 1314 — Die Strafe ist meistens eine Spruchstrafe, so daß sie den Schuldigen erst dann trifft, wenn sie verhängt ist; sie ist jedoch, wenn das Strafgesetz oder das Strafgebot dies ausdrücklich festlegt, eine Tatstrafe, so daß sie von selbst durch Begehen der Straftat eintritt.“
„Can. 1321 — § 1. Niemand wird bestraft, es sei denn, die von ihm begangene äußere Verletzung von Gesetz oder Verwaltungsbefehl ist wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit schwerwiegend zurechenbar.[…]“
„Can. 1323 — Straffrei bleibt, wer […6°] des Vernunftgebrauchs entbehrte, unter Beachtung der […] 1324 […]“
„Can. 1324 —
§ 1. Der Straftäter bleibt nicht straffrei, aber die im Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzte Strafe muß gemildert werden oder an ihre Stelle muß eine Buße treten, wenn die Straftat begangen worden ist:
1° von jemandem, der einen nur geminderten Vernunftgebrauch hatte
[…]
3° aus schwerer Leidenschaft, die jedoch die Verstandesüberlegung und die willentliche Zustimmung nicht gänzlich ausschaltete […]
[…]
§ 3. Unter den in § 1 aufgeführten Umständen trifft den Täter keine Tatstrafe.“
„Can. 1399 — Außer den Fällen, die in diesem oder in anderen Gesetzen geregelt sind, kann die äußere Verletzung eines göttlichen oder eines kanonischen Gesetzes nur dann mit einer gerechten Strafe belegt werden, wenn die besondere Schwere der Rechtsverletzung eine Bestrafung fordert […]“
Soweit der Codex.
Der Rest ist Sache des Ortsbischofs, falls man es vor ihn trägt.
Vergiss im übrigen nicht, dass es der Frau möglich ist, zu beichten, und ihrem Beichtvater möglich ist, sie von ihren Sünden loszusprechen. Ferner beten wir: „…vergib uns unsere Schuld, wie auch wir vergeben unseren Schuldigern…“
Nach alldem dürfte die Frau im Sinne der Strafen des corpus iuris canonici straffrei ausgehen, allerdings ist es dem Beichtvater unbenommen, falls er bei genauem Hinhören eine Schuld erkennt oder sie sich selber für schuldig hält, entsprechende Bussen bspw. in Gestalt von Gebetsverrichtungen, guten Werken usw. zu verhängen.
Gruss
Mike