Kirchensteuer als Werbungskosten absetzbar?

Hallo liebe Gemeinde,

wenn ich richtig liege, dann gilt folgendes:
1.) gezahlte Steuern sind grundsätzlich nicht von der Einkommensteuer absetzbar
2.) Kosten, die aufgewendet werden müssen, um seiner Arbeit nachzugehen, heißen Werbungskosten
3.) Werbungskosten sind wiederum steuerlich absetzbar

Nun gibt es folgende Besonderheit - zumindest in einigen Bundesländern:
Lehrer, die als Fach Religion unterrichten (Konfession sei egal), benötigen von der jeweiligen Kirche eine sogenannte Vocation (eine Art „Zulassung“), um letztlich Religion an der Schule zu unterrichten. Um diese Vocation zu erhalten, ist aber wiederum die Mitgliedschaft in der Kirche nötig. Und diese Mitgliedschaft bedingt die Zahlung von Kirchensteuer.
Ergo: Um die Arbeit ausüben zu können, muss Kirchensteuer bezahlt werden.
Kann die Kirchensteuer in dem Fall als Werbungskosten in der Steuererklärung aufgeführt werden?
Viele Grüße
QXenon

Servus,

das braucht deswegen nicht weiter geprüft zu werden, weil die selben Ausgaben nicht gleichzeitig als Werbungskosten und als Sonderausgaben abziehbar sein können.

Schöne Grüße

MM

Hallo!

Habe ich da etwas nicht mitgekriegt ?
Man kann doch die Kirchensteuer immer schon als Sonderausgabe ansetzen.

MfG
duck313

Servus,

die Frage bezieht sich aber auf den Abzug als Werbungskosten bei Arbeitnehmern, bei denen Kirchenmitgliedschaft Voraussetzung für das Dienstverhältnis ist.

Schöne Grüße

MM

das braucht deswegen nicht weiter geprüft zu werden, weil die
selben Ausgaben nicht gleichzeitig als Werbungskosten und als
Sonderausgaben abziehbar sein können.

Doch, weil im Einzelfall unterschiedliche Wirkungen entstehen können. Wenn ich (ohne KiSt) ein GdE von Null habe, hätte ich die KiSt lieber als WK.

Dem Eingangssatz von § 10 EStG

„Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind“

zumindest ist zu entnehmen, dass das grundsätzlich möglich ist.

Hallo Enno,

ja, da hast Du recht - wenn man in dieser (richtigen) Reihenfolge vorgeht, wird man allerdings bei der Mischveranlassung anhalten und von dort wieder zu den Sonderausgaben abbiegen müssen.

Schöne Grüße

MM

wird man allerdings bei der
Mischveranlassung anhalten und von dort wieder zu den
Sonderausgaben abbiegen müssen.

Soweit Mischveranlassung vorliegen, hast du recht. Der Eingangssatz von § 12 lautet ja:

„Soweit in § 10 … nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden“

Und in § 10 ist etwas anderes bestimmt.

ja, da hast Du recht - wenn man in dieser (richtigen)
Reihenfolge vorgeht, wird man allerdings bei der
Mischveranlassung anhalten und von dort wieder zu den
Sonderausgaben abbiegen müssen.

wenn nachweislich der eintritt in die kirche in zusammenhang mit dem erwerb des dienstverhältnisses steht, dann könnte ich mir vorstellen, dass man damit ein gutes argument hätte.

wird halt noch keiner bis zum BFH durchgefochten haben, weil ja eigentlich egal ob SA oder WK, wenn man mal den verlust des pauschbetrages bei den sonderausgaben und weitere gestaltungen, die nicht oft vorkommen, außer acht lässt.

erinnert mich an die arztkosten, die ja auch werbungskosten oder betriebsausgaben sein können.

gruß inder

Sorry, Kleinschreib kann ich nicht lesen.