Hi,
Wenn Sie andeuten wollten, in Bayern lägen sie tiefer: Sie
liegen bei 9%, die sich allerdings (wie oben erwähnt) auf 8%
Kirchensteuer und 1% Kirchgeld aufteilen. Das verwirrende ist
nur, daß der Begriff „Kirchensteuer“ zwei Bedeutungen hat:
Einmal steht er für den Gesamtbetrag der Kirchenumlage, einmal
nur für den Teil, der als unmittelbare Steuer über die
Finanzämter eingezogen wird. Wenn Sie so wollen gilt für
Bayern (und andere Orte):
=> Kirchensteuer = Kirchensteuer + Kirchgeld
schön erklärt, aber für Baden-Württemberg nicht in dieser Absolutheit anzuwenden. Dort wird kein Kirchgeld erhoben, zumindest für die katholische Kirche.
In Bundessteuerblatt BStBl 2006 I 283 findet sich folgende Fundstelle:
Kirchensteuerbeschlüsse in Baden-Württemberg für 2006
FinMin Baden-Württemberg, 16.2.2006, 3 - S 244.2/131
- Nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2006 beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 Kirchensteuergesetz in der Fassung vom 15.6.1978, GBl 1978 S. 370, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.2.2001, GBl 2001 S. 116) für die evangelische, die römisch-katholische und die altkatholische Kirchensteuer sowie für die Landesgemeindesteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden im ganzen Land, für die jüdische Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden in den früheren Regierungsbezirken Nord- und Südbaden und für die Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs in den ehemaligen Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern
8 % der Bemessungsgrundlage,
mindestens jedoch 3,60 Euro jährlich,
0,90 Euro vierteljährlich,
0,30 Euro monatlich,
0,07 Euro wöchentlich,
0,01 Euro täglich.
Bemessungsgrundlage i.S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer). Die Mindestbeträge sind nur zu erheben, wenn Einkommensteuer festzusetzen oder Lohnsteuer einzubehalten ist.
Bei Arbeitnehmern, die nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden oder der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs angehören (Kirchensteuermerkmal „ib” oder Kirchensteuermerkmal „iw”), hat der Arbeitgeber auch dann Kirchenlohnsteuer einzubehalten, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Kirchengebiets, jedoch in Baden-Württemberg befindet.
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Der Kirchensteuersatz von 8 % gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Bei einer Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 19.5.1999 (BStBl 1999 I S. 509) beträgt der ermäßigte Kirchensteuersatz 6,5 % der pauschalierten Lohnsteuer.
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Für die Erhebung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gilt folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegte Tabelle:
Stufe
Bemessungsgrundlage
(Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen unter sinngemäßer Anwendung des § 51a Abs. 2 EStG)
Jährliches
Kirchgeld
Euro Euro
1 30.000 bis 37.499 96
2 37.500 bis 49.999 156
3 50.000 bis 62.499 276
4 62.500 bis 74.999 396
5 75.000 bis 87.499 540
6 87.500 bis 99.999 696
7 100.000 bis 124.999 840
8 125.000 bis 149.999 1.200
9 150.000 bis 174.999 1.560
10 175.000 bis 199.999 1.860
11 200.000 bis 249.999 2.220
12 250.000 bis 299.999 2.940
13 300.000 und mehr 3.600
Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.
Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a Einkommensteuergesetz anzuwenden.
Normenkette
Schöne Grüße
C.