Kirchensteuerpflicht bei Steuerklasse 4 ?

Beide Partner erhalten die Steuerklassen 4/4. Partner 1 ist schon lange aus der Kirche ausgetreten. Der 2-te Partner bezahlt für die ev- Kirche. Beim Bürgerdienst wurde nun auch beim 1-ten Partner in die Lohnsteuerkarte „ev“ eingetragen, mit der Begründung, dass dies so gesetzlich geregelt ist und mit der Steuererklärung werde diesem (1-ten) Partner die Kirchensteuer komplett rückerskatetet. Im Internet lässt sich dazu nichts finden.

Fragen:

  1. Ist das wirklich so und was hat das für einen Sinn?
  2. In welchem Gesetz wird dies geregelt?

Danke für die Antworten

Nein das ist nicht so, würde auch eben keinen sinn machen. wenn ein Steuerpflichtiger konfessionslos ist, so kann auf seiner Lohnsteuerkarte nicht einfach eine religionszugehörigkeit eingetragen werden, welche er sich später wieder über die Einkommensteuererklärung zurückholen würde. einfach nochmal mit der Lohnsteuerkarte hingehen und um änderung der falschen amngaben bitten (evtl Belege mitführen die zeigen, dass besagte Person tatsächlich konfessionslos ist)

nachzulesen auch hier:

http://www.steuerlinks.de/download/bmf/bmf-29-06-200…