Hi !
Bei der Kirchensteuer handelt es sich um eine Personensteuer. Dies bedeutet, dass sie nur dann erhoben wird, wenn bei der zu besteuernden Person, die Voraussetzungen (Zugehörigkeit zur Kirche) vorliegen.
Bekannt ist mir:
Mann berufstätig(keine Konfession), Frau nicht berufstätig
(Konfession ev. oder rk) --> Kirchensteuerpflicht auf
Abrechnung des Mannes.
Da ist leider etwas falsches bekannt. Die Kirchensteuer wird in diesen Fällen ausschließlich vom Einkommen der Ehefrau berechnet. In einigen Bundesländern gibt es daneben abweichend für konfessionsverschiedene EHEGATTEN das Kirchgeld.
Wie liegt der Fall beim Kind ???
Das Kind hat eine eigenständige Kirchensteuerpflicht. Die Kirchensteuer wird in einem Prozentsatz (8 oder 9%) von der Einkommensteuer erhoben. Ist gegen das Kind keine Einkommensteuer festzusetzen, hat dieses auch keine Kirchensteuer zu zahlen.
Ändert sich die Situation sobald die Mutter wieder berufstätig
wird ?
Aus meinen vorstehnden Anmerkungen ist bereits herauszulesen, dass es bei der KiSt keine „Sippenhaftung“ gibt. Die Situation (Kirchensteuerpflicht des Kindes) ist daher unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Eltern zu betrachten.
BARUL76