Kirchensteurer- und Krankenversicherungsrückzahlung vom letzen Jahr in der Steuererklärung von diesem Jahr - wie muss ich das verstehen?

Hallo,
ich habe zwei Fragen bezüglich der Steuererklärung.

Einmal betrifft es die private Krankenkasse (Beamte). Man muss doch die Beitragsrückzahlung der Krankenkasse, wenn man nicht zum Arzt musste, in der Steuererklärung angeben. Wie stark wird das dann versteuert? Ich würde gerne wissen, wenn ich ausrechne, ob es sich lohnt die Arztrechnung selbst zu zahlen, was ich da für diese Versteuerung der Rückzahlung mit einrechnen muss.

Dann die Sache mit der Kirchensteuerrückzahlung. Wie muss ich das verstehen, wenn ich in der Steuererklärung die Kirchensteuerrückzahlung im darauffolgenden Jahr wieder angeben muss? Also ich zahle Kirchensteuer im Jahr 20015, bekomme dann im Jahr 2016 nach der Steuererklärung für das Jahr 2015 die zu viel bezahlte Kirchensteuer zurück und muss die dann in der Steuererklärung für das Jahr 2016 wieder angeben. Wird sie dann wieder versteuert? Sozusagen greift dann der Staat da auch noch zu?

Herzlichen Dank,
subbselchen

Servus,

das mindert die Sonderausgaben. Die Auswirkung auf die Einkommensteuer hängt vom Grenzsteuersatz ab, und dieser von der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Ganz einfach kann man das ablesen, wenn man sich in Elster Formular eine Kopie von der übermittelten Einkommensteuererklärung zieht, das zu versteuernde Einkommen um den Betrag erhöht, um den es geht, und dann die Berechnung nochmal laufen lässt.

Kirchensteuer ist ebenfalls Sonderausgabe, d.h. der Effekt von erstatteter Kirchensteuer ist genauso wie der von erstatteter Krankenversicherung.

Und das hier:

ist einfach --dummes-- Gebabbel. Die Einkommensteuer wird immer auf das zu versteuernde Einkommen festgesetzt, und dass bezahlte Kirchenbeiträge überhaupt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können, ist ein besonderes Entgegenkommen des deutschen Staates, das es in anderen Ländern, in denen eine saubere Trennung von Kirche und Staat vorgenommen wurde, nicht gibt.

Schöne Grüße

MM

Es wird halt nur das versteuert, was man an Sonderausgaben im Vorjahr tatsächlich atte. Eine BeitragsErstattung vermindert die Höhe des Beitrags, der steuerbegünstigend angerechnet werden kann. Das mischt sich zwar über 2 Jahre, ist rechnerisch aber korrekt.