Folgender Fall: Typisches Ehepaar mit Alleinverdiener (nicht in der Kirche) und Ehefrau (in der Kirche). Das Finanzamt zieht für die Kirche das sogenannte Kirchgeld ein, berechnet auf Basis des gesamten zu versteuernden Einkommens der Eheleute.
Soweit so gut, aber jetzt wird es kompliziert.
Das Ehepaar hat Kapitalerträge von über 1600 Euro. Das Kreditinstitut führt also Quellensteuer ab und, wenn man ein Kreuzchen gesetzt hat, auch gleich die fällige Kirchensteuer (Ab 2014 auch ohne Kreutzchen, weil dann die Kreditinsitute diese Information ermitteln können). Bei gemeinsamen Depot werden also 50% der Erträge der Ehefrau zugerechnet und dafür wird Kirchensteuer abgeführt.
Aber dann wird ja Kirchgeld und Kirchensteuer gezahlt, kann das so sein?
Bedeutet dass dann, dass man doch wieder Anlage KAP ausfüllen muss?
Hallo,
seit 2009 gehen die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Normalfall nicht mehr in das zu versteuernde Einkommen ein, da Zinsen, Dividenden und Kursgewinne bereits von den Kreditinstituten abgeltend mit 25% besteuert werden. Die Banken können zwar auch die Kirchensteuer, die auf die Abgeltungsteuer anfällt, einbehalten, wenn sie dazu vom Konto- bzw. Depotinhaber ermächtigt worden sind. Das gilt aber nicht für das besondere Kirchgeld, da dieses erst im Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt festgesetzt wird. Folglich wird seit 2009 das besondere Kirchgeld im Vergleich zu 2008 geringer ausfallen, wenn das zu versteuernde Einkommen infolge des Wegfalls der Einkünfte aus Kapitalvermögen unter eine der Intervallgrenzen für die verschiedenen Kirchgeldbeträge sinkt. Im Gegenzug wird aber die von den Banken auf die Abgeltungsteuer einbehaltene Kirchensteuer bei der Kirchgeldberechnung nicht mindernd berücksichtigt.
Nur wenn die Kapitalerträge bei der Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP angegeben werden und das Finanzamt im Wege der Günstigerprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die individuelle Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach Grund- bzw. Splittingtarif günstiger ist als die Abgeltungsbesteuerung mit 25%, gehen die Kapitaleinkünfte in das zu versteuerndes Einkommen und damit in die Kirchgeldberechnung ein (§ 2 Abs. 5b Satz 2 Nr. 2 EStG). Dann mindert auch die ggf. bereits auf der Bankenebene einbehaltene Kirchensteuer das besondere Kirchgeld.
Gruss