Hallo Maria,
das Kirchgeld ist insofern eine freiwillige Abgabe, als es nur von Volljährigen erhoben wird, die ihrerseits nicht gezwungen sind oder werden können, einer hebeberechtigten Kirche anzugehören. Maßgebend sind aber die Verhältnisse zum 1.1. eines Kalenderjahres, also am 2. Januar austreten führt nicht zum Wegfall des Kirchgeldes 2005.
Für diejenigen, die einer hebeberechtigten Kirche angehören, ist die Erhebung des Kirchgeldes aber durch Abgabenordnung und entsprechende Ländergesetze gedeckt und sanktioniert.
Kirchgeld kann erhoben werden nach Maßgabe von Grundbesitz, Vermögen oder Einkommen. Erhebung nach Vermögen ist heute faktisch bedeutungslos, weil es keine VSt mehr gibt und deswegen die Vermögensverhältnisse nicht amtlich erhoben werden. Erhebung nach Grundbesitz (in feudaler Tradition) ist die häufigste Form.
Eine besondere Erhebungsform ohne besondere Bemessungsgrundlage bildet das sog. „einfache Kirchgeld“, wenn ich mich recht entsinne, geht es um 1,50€ pro Jahr.
Das Kirchgeld darf bloß „zur Deckung des Finanzhaushaltes“ einer Kirchengemeinde erhoben werden. D.h. eine Kirchengemeinde, die ihren Haushalt aus eigenen Mitteln und Zuweisungen klarkriegt und mit dem Kirchgeld Überschüsse erzielen würde, kann die Erhebung von Kirchgeld nicht wirksam beschließen. Für Mitglieder der Gemeinde, die diese nicht verlassen wollen, empfiehlt sich also mittelfristig, im örtlichen Kirchenrat/Kirchengemeinderat/Kirchenvorstand (je nach Land und Konfession) bzw. zu dessen Wahlen die Rückkehr zu den Prinzipien des Hl. Franz von Assisi zu propagieren.
Schöne Grüße
MM