Hi,
muß ein türkischer Minijobber (400,-) auch die pauschale Kirchensteuer zahlen oder nicht???
Auf der Lohnsteuerkarte ist keine Konfession angegeben…
Danke und gruß
janca
Hi,
muß ein türkischer Minijobber (400,-) auch die pauschale Kirchensteuer zahlen oder nicht???
Auf der Lohnsteuerkarte ist keine Konfession angegeben…
Danke und gruß
janca
Ja, auch als Konfessionsloser ist dies Pflicht
muß ein türkischer Minijobber (400,-) auch die pauschale
Kirchensteuer zahlen oder nicht???
Hallo,
[http://www.minijob-zentrale.de/coremedia/generator/m…](http://www.minijob-zentrale.de/coremedia/generator/mjzportal/de/minijob/2 arbeitgeber/4 steuerrecht/1 besteuerung gering/besteuerung__gering,N=12136-12128-12422-12862-12918.html)
„In dieser einheitlichen Pauschsteuer ist neben der Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 Prozent ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.“
sagt die Minijob-Zentrale. Ergo: auch der deutsche/türkische/hintertupfingische konfessionslose Arbeitnehmer bewirkt, dass der Arbeitgeber die Pauschsteuer zahlen muss.
Mfg vom
showbee
…
anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten
Religionsgemeinschaft angehört."
Das riecht ja schon stark danach, als ob das auch irgendwann mal
vor irgendeinem Gericht landen könnte. ;-(
Gruß JoKu
Das riecht ja schon stark danach, als ob das auch irgendwann
mal
vor irgendeinem Gericht landen könnte. ;-(
Hi,
seh ich nicht so. Der Gesetzgeber hat eine Einschätzungsprärogative, wenn er Pauschalierungen ins Gesetz bringt. Solange also eine große Mehrzahl der Bürger in der Kirche ist, solange kann er auch bei der Pauschalierung einen KiSt Anteil berücksichtigen. Erst wenn also ein Großteil der Bürger nicht mehr kirchlich sind oder keiner kirchensteuerbegünstigten Religion angehören, dürften Klagen aussicht auf Erfolg haben.
Laut Statistischem Bundesamt http://www.destatis.de/basis/d/bevoe/bevoetab5.php
ist aber noch die Mehrzahl kirchlich:
In 2004 waren von 82,5Mio EW wohl 51,7Mio EW auch rk, ev, jd! Das macht 62%, das dürfte noch für die Pauschalierung reichen.
Gruß vom
showbee
Danke für die interessante Erklärung!!
Gruß JoKu
Hallöchen,
vielleicht bin ich ja auf dem falschen Dampfer…
Soweit ich weiss muss man für einen Minijobber die tollen Pauschalen KV und RV bezahlen. Ok war nicht das Problem.
Dann kommt zusätzlich, wenn keine Lohnsteuerkarte vorliegt, eine pauschale Lohnsteuer (keine Kirchensteuer) in Höhe von 2% dazu.
Hab ich das jetzt etwa all die langen, langen Jahre seit dem es diese Regelung gibt falsch gemacht? (Oder sind in diesen 2% anteilig Kirchensteuer drin?)
Sonnige Grüße Soni
Für mich zu speziell.
Dazu musst Du Showbee oder Martin May befragen.
Gruß JoKu
§ 40a Abs. 2 EStG liefert bereits die Antwort
Hi !
Dazu musst Du Showbee oder Martin May befragen.
Das ist gar nicht notwendig. Ein Blick in das Gesetz genügt schon. § 40a Abs. 2 EStG sagt:
„Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben.“
Daneben ist über Art. 106 Abs. 3 GG und das Finanzausgleichsgesetz (heißt das so) geregelt, wie viel von der 2%-igen Pauschalsteuer auf LoSt,KiSt und SolZ entfallen.
BARUL76
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