Hallo Ihr lieben,
ich habe diese Frage schonmal eingestellt, doch leider wurde diese in das Brett „Steuern“ verschoben, welches jedoch für meine Kernfrage nicht das richtige Spektrum bietet. Daher bitte nicht erneut verschieben!
Herr XY ist Vermieter eines Mehrfamilienhauses.
Die Mietkautionen zieht der VM auf sein Konto ein und legt diese auf einem separaten Sparbuch an. Hierdurch kann der Mieter auf die Kapitalerträge aus der Kaution keinen Freistellungsauftrag erteilen.
Meine Frage:
Seit diesem Jahr gilt die Abgeltungssteuer. Hierauf wird ausserdem die Kirchensteuer erhoben. Da Herr XY Kirchensteuerpflichtig ist, wird diese zusammen mit der KeSt. an das Finanzamt abgeführt.
Muss der Mieter akzeptieren, dass aus dem Zinsertrag seiner Kaution die R.-K. Kirchensteuer abgeführt wird, obwohl unklar ist ob der Mieter kirchensteuerpflichtig ist?
Oder gibt es hierfür eventuell Ausnahmeregelungen, beispielsweise dass durch die Bank auf Antrag keine KeSt. abgeführt wird und der Mieter dies anhand der einmal jährlich durch den Vermieter erstellten Abrechnung mit seiner Steuererklärung nachholt?
Vielen Dank…
Lg