KiSt-Erhebung bei VM-Seitig veranl. Mietkaution

Hallo Ihr lieben,

ich habe folgende Frage:

Herr XY ist Vermieter eines Mehrfamilienhauses.
Aufgrund schlechter Erfahrungen mit der Übergabe von Mietkautionssparbüchern / Avalen, hat Herr XY sich entschieden die Mietkaution künftig mit Abschluss des Mietvertrages zu verlangen und Vermieterseitig zu veranlagen.

Hierzu möchte Herr XY (auch auf Anraten seines Anwalts) jedoch kein separates Mietkautionskonto eröffnen, sondern die Kaution auf einem Sparbuch / Tagesgeldkonto … hinterlegen und dem Mieter hierüber eine Bescheinigung und eine jährliche Zinsabrechnung zukommen lassen.

Meine konkrete Frage:

Ist es dem Vermieter freigestellt, wie er die erhaltene Mietsicherung veranlagt oder gibt es hierfür feste Bedingungen, z.B. Orientierung am marktüblichen Zins?

Zweite Frage: Da der Mieter bei einer vermieterseitig veranlagen Kaution keinen Freistellungsauftrag erteilen kann, fällt auf den Zinsertrag die KeSt. an. Da Herr XY zusätzlich Kirchensteuerpflichtig ist, wird diese von der Bank miteinbehalten. Ist diese Praxis grundsätzlich richtig, obwohl der Vermieter nicht der wirtschaftlich berechtigte an den Einnahmen ist? Muss der Vermieter sich hierbei an der Kirchensteuerpflicht des Mieters orientieren?

Eine dritte Frage ist die korrekte Angabe in der Steuererklärung:
Muss der Vermieter die Zinserträge in SEINER Steuererklärung angeben obwohl die Erträge dem Mieter zustehen?

Vielen Dank für Eure Mühe…
LG
Daniel