[KiSt] Versäumter Kirchensteuerabzug

Liebe Forumsteilnehmer, versehentlich wurde einem Arbeitnehmer vom AG durch eine falsche Schlüsselung im Personalabrechnungsprogramm im Jahr 2005 (April-Dezember) keine Kirchensteuer in Abzug gebracht. Leider ist dem Arbeitnehmer dies auch nicht aufgefallen. Ist der AG nun verpflichtet,alle Gehaltsabrechnungen ab April 2005 entsprechend zu korrigieren, dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer diesen Monat mit der Februar-Abrechnung einen Betrag von ca. 400 Euro Netto weniger bekommt oder ist es sinnvoll bzw. überhaupt gestattet dies erst in der Einkommensteuererklärung für 2005 zu berücksichtigen? Dann wir der Arbeitnehmer sicher die fehlende Kirchensteuer nach entrichten müssen.

Es wäre schön, wenn jemand einen Rat geben könnte.

Einen schönen Abend und mit freundlichen Grüßen, Anke

[KiSt] Versäumter Kirchensteuerabzug in Lohnabrg.
Hi !

Dieser Fall trägt insgesamt zwei Themengebiete in sich. Es sind

  • Lohnabrechnung
  • Einkommensteuererklärung.

Wenn es bei dem Arbeitgeber zu einer Lohnsteuerprüfung kommt, wird der/die PrüferIn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Nichtabrechnung der KiSt feststellen.
Nach dieser Feststellung bestehen für den/die PrüferIn (das schreibt scih blöd. Ich bitte um Erlaubnis, nur noch von „Prüfer“ zu reden) zwei Möglichkeiten. Er kann die Steuer entweder nacherheben oder sich von dem Arbeitnehmer einen Nachweis (Steuerbescheid) geben lassen, der eine ordnungsgemäße Nacherhebung im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung nachweist.

Wenn also der Arbeitnehmer (und möglicherweise der Ehepartner) keine Befürchtungen hat, dem Arbeitgeber den Steuerbescheid auszuhändigen, dürfte es sich anbieten, den Fehler im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung beheben zu lassen.
Sollte die Übersendung auf Probleme stoßen oder gar eine Veranlagung gar nicht erst durchgeführt werden, so muss der Arbeitgeber korrigieren. Ob er dabei in einem Monat gleich alle Vormonate korrigiert oder ob immer nur ein paar Monate geändert werden sollten, muss der Arbeitgeber wohl auch nach dem dazu nötigen Mehraufwand entscheiden.

Sollten insgesamt noch Unklarheiten für die Durchführung bestehen, kann man sich aber auch durch eine Anfrage beim Finanzamt (an das die Lohnsteuer abgeführt wird) erkundigen, wie es in dem jeweiligen Fall zu handhaben ist. Wird eine telefonische Auskunft verweigert, ist eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG anzuraten.
Sollten zur Anrufungsauskunft noch Fragen auftauchen, können diese grn gestellt werden.

BARUL76

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Guten Morgen Barul76, herzlichen Dank für die sehr informativen Ausführungen (und dies nachts gegen 2:00 Uhr :wink:

Einen schönen Tag und liebe Grüße, Anke!

@barul76

Ach, jetzt ist mir doch noch etwas eingefallen: Kann es sein, dass das Finanzamt auf Grund der verspäteten Abführung bzw. Geltendmachung der Kirchensteuer auf die Idee kommt und Säumniszuschläge berechnet?

Vielleicht gibt es hierzu auch noch einen Hinweis?

Würde mich freuen und sage jetzt schon einmal Dankeschön…

Anke

Ich sehe den Fall anders:
Der AG haftet für die KST, da sicherlich bereits seit dem 3 Lohnabrechnungen vergangen sind.
Wenn der AN nicht zur Abgabe einer EST Erklärung verpflichtet ist, hat er sich die KST gespart. Wenn er verpflichtet ist, wird die KST in der Veranlagung nachberechnet werden. Gruß

Servus Udo,

das ist bloß bei den SV- und KV-Beiträgen so. Wahrscheinlich hast Du im Rahmen Deiner Kanzleileiter-Tätigkeit schon diese oder jene LSt-Außenprüfung erlebt, mitsamt dem Verkarten der Frage „wer zahlt“?

Dass wegen falschen LSt-Einbehalts ein Arbeitnehmer anders veranlagt würde, kommt nicht in Frage.

Bloß in nicht veranlagten Fällen stellt sich überhaupt die Frage der Haftung.

Quelle wird nachgereicht, wenn ich dran denke.

Schöne Grüße

MM

Hier der versprochene Nachschlag.

Die Brücke von der Lohnkirchensteuer zur Lohnsteuer schlage ich jetzt nicht im Detail, sondern komme gleich zur Frage der Änderung des LSt-Abzuges:

Einzelheiten hierzu in § 41c EStG: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, bisher nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, wenn er den Fehler erkennt. Aber:

§ 41c Abs 3 EStG: Nach Ablauf des Kalenderjahres - und das war Gegenstand der Frage - ist die Änderung des Lohnsteuerabzuges nur bis zur Übermittlung der LSt-Bescheinigung zulässig. Also explizit nicht in einem Abrechnungszeitraum des Folgejahres für das Vorjahr.

Wenn eine solche Korrektur nicht mehr möglich ist, muss der Arbeitgeber den Fall unverzüglich dem BetriebsstättenFA anzeigen - § 41c Abs 4 EStG.

Und jetzt kommen wir zum Kern der Chose:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haften für zu wenig einbehaltene Lohnsteuer zur gesamten Hand und nicht mit einer Beschränkung auf drei oder irgendwieviele Monate nach der fehlerhaften Abrechnung - § 42d Abs 3 EStG. Darin besonders Satz 4.

Was heißt das für den vorliegenden Fall?

(1) Unverzügliche Anzeige des Sachverhaltes beim Betriebsstätten-FA
(2) Der steuerpflichtige Arbeitnehmer zahlt die vorher zu wenig einbehaltene KiSt
(3) Wenn der Arbeitnehmer nicht zur Kasse gebeten werden kann, tritt der Arbeitgeber für ihn ein - ich weiß, dass gesamtschuldnerische Haftung auch erlauben würde, dass das FA unmittelbar an den Arbeitgeber herantritt. Faktisch wird in solchen Fällen die Haftung aber so gehandhabt, als sei diejenige des Arbeitgebers akzessorisch.

Schöne Grüße

MM

[KiSt] steuerliche Nebenleistungen
Hi !

wie ich den Fall verstanden habe, wurden bisher bereits Lohnsteueranmeldungen vom Arbeitgeber an das Finanzamt gesandt. Diese hatten nur in der Höhe falsche Beträge ausgwewiesen. Da der AG also seiner Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Anmeldung nachgekommen ist, entstehen keine Verspätungszuschläge.
Wenn nun (so es denn noch möglich ist) durch den AG die Korrektur durchgeführt wird, könnten Säumniszuschläge entstehen. Diese entstehen, wenn die Zahlung (Eingang beim FA) nicht spätestens 3 Tage nach Abgabe der Anmeldung eintrifft.

Im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung des vorgelegten Falles dürften weder Verspätungszuschläge noch Säumniszuschläge festgesetzt werden. Es könnte nur zur Festsetzung von Zinsen (zu zahlende oder zu erhaltende) kommen. Dies passiert aber erst, wenn die Nachzahlung/Erstattung 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres (für 2003 also März 2005) geleistet wird.

Bei den regulären Verfahren ist daher nicht mit der Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen zu rechnen.

BARUL76

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@ all, super vielen Dank für alle Info’s. Ihr seid wirklich klasse.

Eine gute Nacht und liebe Grüße, Anke

Die Vorschriften der AO gelten nicht für Kirchensteuer. Ob hier Zinsen oder Säumniszuschläge anfallen, richtet sich nach den Kirchensteuergesetzen.

In Hessen fällt beides z. B. nicht an.