Hypothetischer Sachverhalt:
A und B haben kein Kind. A arbeitet Vollzeit, B studiert noch (Universität, Vollzeitstudium). Welchen Nachweis muss B erbringen, um den Anspruch auf Tagesbetreuung zu erhalten? Reicht die Immatrikulationsbescheinigung aus? Wo wird genau geregelt, welche Nachweise zu erbringen sind?
Angenommen, A und B wohnen in Berlin. Laut einem Dokument der Senatsverwaltung dieses Bundeslandes ist die Immatrikulationsbescheinigung ausreichend. Wo genau wird das aber gesetztlich geregelt?