Ich würde gerne mal Eure Einschätzung zu folgender Fallschilderung hören.
Angenommen, eine Erzieherin einer nichtkirchlichen (das „übliche“ Arbeitsrecht ist also anwendbar) Einrichtung betreibt nebenher auf selbständiger Basis ein Gewerbe.
Hierbei veranstaltet sie Feiern für Kinder, sie organisiert also Kindergeburtstage, etc.
Dies ist lt. tariflicher Regelung auch angemeldet.
Nun meint der Träger dieser KiTa nach mehr als einem Jahr, diese Beschäftigung wie folgt einschränken zu können:
Die Kinder der KiTa dürfen nicht mehr zu ihrem Kundenkreis gehören, da soziale Unterschiede (einige Kinder können den Service aus sozialen Gründen nicht in Anspruch nehmen, was Unzufriedenheit brächte) zu Unruhen beim Betrieb führen könnten.
Wie relevant wäre diese Begründung in Euren Augen?
ich sehe es ähnlich wie Wolfgang: die Begründung klingt leicht hingebogen, ein anderer Grund wäre evtl triftiger:
Eltern (evtl wirklich die etwas betuchteren) nehmen die selbständige Dienstleistung (für gutes Geld?) in Anspruch, erwarten dafür aber evtl eine besondere Behandlung ihrer Schützlinge in dr Einrichtung nach dem Motto: „wir unterstützen deine Selbstsändigkeit und du kümmerst dich besonders um unsere Kinder“.
Manche Eltern sind hier evtl. nicht in der Lage zu unterscheiden in wessen Auftrag die Erzieherin wann arbeitet, es also zu einer Vermischung dienstlicher und privater Interessen kommt.
Ich finde das weitgehend nachvollziehbar, kann allerdings keine konkrete Rechtsgrundlage dafür nennen.
Wenn der TvÖD gilt, dann findet man in § 3 Abs. 3 S. 2 Folgendes:
Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
Es muss also zu keiner Interessenkollision gekommen sein, sondern nur die abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Welche Begründung gegeben wurde, würde im Falle eines Prozesses keine Rolle spielen, da könnte die Begründung auch jederzeit ausgetauscht werden. Dass dieser Rechtsbegriff sehr weit ist und Tarifverträge keiner AGB-Kontrolle unterliegen, liegt auf der Hand.
Ich finde das kritisch, genauso kritisch wie wenn ein Lehrer seinen Schülern Nachhilfe gegen Entgelt geben würde. Angehörige des öffentlichen Dienstes sind in besonderem Maße zur Neutralität verpflichtet und daher umso mehr verpflichtet, keine Vorteile von ihren „Kunden“ anzunehmen. In den Augen anderer Eltern, die sich den Extraservice nicht leisten können, wird immer die Gefahr gesehen werden, dass die anderen Kinder, deren Eltern hier finanzielle Extraleistungen an die Erzieherin erbringen, dafür auch Vorteile in der Betreuung erhalten. Und vielleicht werden es diese Eltern auch erwarten, haben sie doch eine Menge Geld an die Erzieherin bezahlt, da kann sie sich doch mal erkenntlich zeigen. Wie gesagt, dass die Eltern tatsächlich so denken, ist nicht erforderlich. Es reicht die abstrakte Gefahr.
Klar ist hier die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG betroffen, aber in der Abwägung würde ich hier den Interessen des Staates Vorrang geben.
Vielen Dank erstmal dafür - auch, wenn es nicht das ist, was ich lesen wollte, da ich dem ART 12 GG in meiner laienhaften Ansicht das größere Gewicht verliehen hätte.
Würdest Du Deine Einschätzung beibehalten, wenn es keine staatliche Einrichtung wäre, sonder eine der AWO, des DRK oder so?
ergänzend zu dem was Wawi als mögliche Begründung geschrieben hat, könnte ich mir auch eine Begründung vorstellen, die auf die Gefahr abhebt, daß für die Nebentätigkeit Werbung bei den Kindern direkt gemacht werden könnte und so eine Art von unzulässigem Druck ausgeübt werden könnte. Sowas geht ja schließlich sehr subtil.
die Einschränkung der Berufsfreiheit ist ja eigentlich nicht gewaltig, wenn nur die von der Erzieherin betreuten Kinder ausgeschlossen sein sollen. Es gibt ja noch Kinder anderer Gruppen, anderer Kindergärten etc.
Wenn AWO oder DRK auch den TvÖD anwenden, dann gilt dieselbe Norm. Es handelt sich zwar nicht um staatliche, aber staatlich geförderte, gemeinnützige Einrichtungen. Insofern würde ich das im Ergebnis genauso sehen, weil Gemeinwohl und Sonderbehandlung nicht zusammenpassen.
VG
EK
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