Wenn die Lücke größer wäre als einen Monat wärest du gesetzlich verpflichtet, dich für den kompletten Zeitraum zu versichern und Beiträge zu zahlen. Da in deinem Fall die Lücke aber tatsächlich nur einen Monat beträgt, bist du tatsächlich über den sogenannten Nachgehenden Leistungsanspruch abgesichtg (§ 19 Abs. 2 SGB V). Das ist vollständig kostenfrei.
Also es gibt einen sog. nachgehenden Anspruch der Kasse, d.h. 1 Monat Versicherungsschutz nach dem Ende der Versicherungspflicht, sofern keinerlei Einkommen erzielt wird.
Nach meinem Verständnis reicht das auch, um der seit 1.4.2007 bestehenden Versicherungspflicht zu genügen. Das heißt, Sie müßten keine Beiträge zahlen.
Warum haben Sie sich nicht im Dezember arbeitslos gemeldet ?
ich bin bei der Barmer versichert und ich habe mich zum 01.12. 2010 arbeitslos gemeldet, habe aber erst ab 01.01. 2010 anspruch auf Leistung auf ALG 2 da ich noch zum 15.12. 2010 Lohn vom AG für November erhalten hatte.
Von der ALV verstehe ich nicht viel, weiß nicht, ob das korrekt ist.
Aber wenn die Arbeitsagentur das Geld dem Dezember zurechnet (warum ?), richtet sich auch die Kasse danach, d.h. es ist Einkommen da und daher kein nachgehender Anspruch.
hallo,
die krankenkasse kann nicht wissen, was mit dir ab dem 01.12. ist.
daher das schreiben einfach zur arge bringen und von denen weiterbearbeiten lassen.
Hallo, Michka!
Ich kenne mich mit deinem Problem nicht so gut aus, habe aber im Erwerbslosenforum Deutschland die Frage Änderungsmitteilung/Weiterversicherung gestellt. Da stand als Antwort, dass es 6 Wochen Nachversicherungszeit gibt. Hake bei der KK nochmals nach was es mit der Aufforderung an dich auf sich hat und und auch bei der ARGE wegen Weiterversicherung und Zahhlung der Beiträge. Angeblich gibt es Anträge dafür. Ansonsten klick mal auf: Harz IV 4 I ALG II Hilfe & News zu Harz 4.
Alles Gute- Schaddie
Hallo,
das Wichtigste vorweg:
Von allein geht erst mal gar nichts. Woher soll die Krankenkasse wissen, dass Du im Dezember nicht anderweitig beschäftigt warst?
Warum bekommst du denn nicht ab 01.12. ALG II? Falls es sich um eine Sperrzeit handelt, wird bei entsprechendem Antrag durch dic,h bei der Krankenkasse ggf. die fehlende Zeit auf Basis des nachgehenden Anspruch überbrückt. Ansonsten ist grundsätzlich für jeden Tag der Mitgliedschaft ein Beitrag zu zahlen.
Also unbedingt mit der Krankenkasse die Details klären.
Gruß
Karsten
Bist Du dir dann sicher, dass das Beschäftigungsverhältnis nur bis 30.11. gelaufen ist? Warum zahlt Dir der Arbeitgeber denn noch ein Gehalt, wenn Du dort nicht mehr arbeitest? Oder wurde am 15.12. das Gehalt für November gezahlt.
Hat der denn bei der Zahlung am 15.12. keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Dann müsstest Du ja Einiges mehr netto herausbekommen haben! Schon sehr ungewöhnlich diese Konstellation. Bei den vielen Fragen, kann ich Dir nur raten, dich kurstfrist persönlich bei deiner Krankenkasse zu melden. Nimm alle Unterlagen mit die du hast.
Gruß
Karsten
Gruß
Karsten
also ich habe im DEZ deshalb keine leistung erhalten da ich am 15.12.2010 noch Gehalt vom AG für November bekommen habe, der Monat dezember, steht also in der Luft…
das komische ist auch das ehem. Kollegen kein brief von ihrer KK bekommen haben…
Sprechen Sie am besten mit Ihrer Krankenkasse darüber, damit diese dann das Versicherungskonto entsprechend anpassen können.
Es ergibt sich nämlich folgendes Problem: Sie haben am 15.12.2010 Geld für den November bekommen, dass heißt zuletzt wurden Beiträge für November gezahlt. Leider ist das SGB II (AlgII) nicht so schlau und sagt das der Monat für das das geld gezahlt wird egal ist. sprich Sie haben im Dezember Geld bekommen also brauchen sie kein Alg II. Daher ist ab ab Dezember eine lücke entstanden und der ARGE hat Sie nicht angemeldet und daher wird von der Krankenkasse dieser Antrag raugeschickt.
Also Krankenkasse informieren, dass sie effektiv seit 01.12.2010 arbeitslos sind und ab 01.01.11 Leistungen beziehen und dann sollte alles wieder in Ordnung sein.
ich kenne dein Problem, weil ich bei der Krankenkasse arbeite. Mir kommt sogar dein name bekannt vor - vielleicht ist das nur ein zufall
Jedenfalls: Wenn du dich bei der Krankenkasse meldest und sagst, dass du in dem monat keine Einnahmen hattest, gilt der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 SGB V.
Bist du verheiratet? Dann musst du rückwirkend ab 01.12.10 familienversichert bei der Frau werden - vorausgesetzt sie ist ebenfalls gesetzliche versichert. allerdings wärst du dann auch durchweg familienversichert … also auch über den 01.01.11 hinaus.
Also: hauptsache melden, dann wird § 19 im System der Krankenkasse erfasst.
Wenn du dich nicht meldest, wird eien Pflichtversicherung (mind. 140 eur) erfasst!!