KK-Beiträge

Ich habe gehört das die KK nicht auf alle Zahlungen die man erhält zugreifen kann.
Meine Frage, dürfen kkbeiträge von einer betriebsrente erhoben werden? und wie ist es mit einer mtl. regelmässigen ausgleichszahlung (praktisch verlängerte abfindung)
dürfen davon kassenbeiträge erhoben werden ?
t.

Hallo,
kurz gesagt gilt folgendes.
Versorgungsbezüge (Betriebsrenten) sind bei pflichtversicherten
zum halben Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse beitragspflichtig und bei frewillig Versicherten grundsätzlich
zum vollen Beitragssatz beitragspflichtig.
Abfindungen werden unterschiedlich bewertet, so spielt das
das Alter, die Betriebszugehörigkeit und die Höhe der Abfindung
eine Rolle.

Gruss

Günter

Hallo Günter,

kurz gesagt gilt folgendes.
Versorgungsbezüge (Betriebsrenten) sind bei
pflichtversicherten
zum halben Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse
beitragspflichtig und bei frewillig Versicherten grundsätzlich
zum vollen Beitragssatz beitragspflichtig.

warum gibt es diesen Unterschied zwischen pflicht Versicherten und freiwillig Versicherten? Für mich scheint das „unfair“ - es sollte eigentlich keinen Unterschied geben…Einkommen ist Einkommen.

Gruß
Sarah

Hallo Sarah,
da geb ich dir vollkommen recht - es ist ungerecht.
Der Gesetzgeber hat das nunmal so gewollt - es kann ja
noch viel schlimmer kommen - folgendes Beispiel:

  1. Rentner - pflichtversichert
    Rente: 1000,00 Euro = halber Beitragssatz
    Kapitalerträge, wie z.B. Zinsen oder Miete usw. 1500,00 Euro
    Beitrag = 0,00 Euro

  2. Rentner - freiwillig versichert
    Rente 1000,00 Euro = voller Beitragssatz (bekommt allerdings
    einen Beitragszuschuss von der Renten-
    versicherung von 50% des Beitrages)

Kaiptalerträge 1500,00 Euro = voller Beitragssatz

Du siehst - total ungerecht aber so gewollt.

Gruss

Günter

Hallo Günter,

hatten sie diese Behandlung nicht aufgrund BGH-Urteil abgeändert? Und nunmehr noch nicht wieder eingeführt?

Gruß
Marco

Hallo Marco,

was du meinst war die ungleiche Behandlung von pflichtversicherten
und freiwillig versicherten Rentnern was die Zugangsberechtigung
zur Krnkenversicherung der Rentner (KVdR) betraf. Dies wurde
zum 01.04.2002 korrigiert, ändert aber nichts an meinem
Beispiel.

Gruss

Günter

Hallo Günter,

dabei wurde doch aber die 9/10 - Regelung abgeschafft und die besagt doch aber eben diese ungleiche Behandlung der Einnahmen zwischen freiwillig und pflichtversicherten Rentnern…

Oder wie war das?

Gruß
Marco

Hallo Marco,

das war leider falsch !
Erklärung:
seit 1992 musste für die Zugangsberechtigung zur KVdR. 9/10
der zweiten Hälfte der Rahmenfrist mit einer Pflichtmitgliedschaft
(oder einer dazugehörigen Familienversicherung) belegt sein.
Vorher und ab 01.04.2002 wurde vom Gesetz nur von einer
Mitgliedschaft gesprochen - du siehst, es kommt auf Kleinigkeiten
an - hier das Wörtchen"Pflicht".
Trotzdem gibt es seit dem 01.04.2002 weiterhin freiwillig ver-
sicherte Rentner (eben die, die auch die alte und neue Vorversicherungszeit nicht erfüllt haben)

Gruss

Günter