laut Auskunft des Steuerberaters erstattet die Krankenkasse die Lohnkosten nicht stundenweise, wenn ein AN im Laufe des Arbeitstages ausfällt.
Was ist hier nun üblich und erlaubt?
Bsp.: AN kommt mit leichten Beschwerden zur Arbeit, nach ein paar Stunden geht es ihm dann aber so schlecht, daß er nicht weiterarbeiten kann und er muß nach Hause, bzw. zum Arzt.
Er hat nun z.B. 4 Stunden gearbeitet und 4 Stunden gefehlt.
Nur 4 Stunden erstatten lassen ist ja nun (laut Steuerberater) nicht möglich.
Beantragt der AG nun für 8 Stunden die Lohnkostenerstattung oder gar keine, bzw. was ist aus Sicht der KK gerechtfertigt?
im Rundschreiben der Krankenkassen vom 21.12.2005 ist unter Punkt 2.5.2 die Regelung getroffen, dass eine Erstattung auch für Arbeitsunfähigkeit im Laufe des Tages erfolgt. Das gilt nicht für Arztbesuche ohne Arbeitsunfähigkeit.
Bsp.: AN kommt mit leichten Beschwerden zur Arbeit, nach ein
paar Stunden geht es ihm dann aber so schlecht, daß er nicht
weiterarbeiten kann und er muß nach Hause, bzw. zum Arzt.
Beantragt der AG nun für 8 Stunden die Lohnkostenerstattung
oder gar keine, bzw. was ist aus Sicht der KK gerechtfertigt?
pragmatische Antwort:
Wurde er für diesen TAG krank geschrieben?
Hallo,
im Arbeitsvertrag steht, daß man erst ab dem 3. Tag einer Krankheit eine AU-Bescheinigung vom Arzt braucht, wenn nun also ein AN z.B. im Laufe des Tages eine Magenverstimmung erleidet, erbrechen muß etc. lässt ihn der AG natürlich nach Hause gehen und in so einem Beispiel kann es sein, daß der AN am nächsten Tag wieder fit ist und gar nicht zum Arzt muß.
Bei längeren Krankheiten würde natürlich vom Arzt ab Beginn der Krankheit krankgeschrieben.
Es geht aber nicht um einen konkreten Fall sondern um die generelle Regelung.
im Rundschreiben der Krankenkassen vom 21.12.2005 ist unter
Punkt 2.5.2 die Regelung getroffen, dass eine Erstattung auch
für Arbeitsunfähigkeit im Laufe des Tages erfolgt. Das gilt
nicht für Arztbesuche ohne Arbeitsunfähigkeit.
Kann ich den genauen Wortlaut irgendwo im Internet nachlesen?
Und werden dann nur die Fehlstunden erstattet oder der gesamte Tag?
Oder die Kasse hält sich nicht an das Rundschreiben. Rundschreiben sind nicht verbindlich. Die meisten Kassen halten sich aber an die dort jeweils beschriebenen Regelungen.
Nun, ich stelle immer wieder fest, daß vermeintliche Fachleute falsche Informationen geben und bin sehr froh daß es dieses Forum gibt und ich die Möglichkeit habe, diese Informationen zu hinterfragen…
Dann wäre das also eine u.U. größere Sache, in der sich Kassen unterscheiden? Ich denke da z.B. an Minijobs als Einnahmen bei freiwilliger Versicherung z.B., was meines Wissens auch nur in einem Rundschrieben geregelt ist.
Ich dachte immer, alle Kassen sind verpflichtet, nach gleichen Grundlagen zu handeln und der einzige Unterschied sind eventuelle freiwillige Zusatzleistungen (und der nicht ganz so freiwillige Zusatzbeitrag)…
Rundschreiben stellen die Meinung der Spitzenverbände der Krankenkassen bzw. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen dar. Da es Spezialisten sind, sind die Meiniungen gut begründet, abrr nicht verbindlich. Ein häufiges Beispiel ist die Erstattungshöhe bei Haushalthilfe (Nachbarn oder Verdienstausfall eine s Verwandten). Die Erstattungssätze sind je nach Krankenkasse sehr unterschiedlich. Im Gesetz ist nur eine Erstattung „in angemessner Höhe“ vorgegeben.
Wenn man eine Krankenkassse verklagt (oder von deiner Krankenkasse verklagt wird), schaut der Richter nach dem betreffenden Gesetzestext, Verordnungen, Richtlinien, Gesetzesbegründündungen, vergleichbaren Stellen in anderen Gesetzen und Gerichtsurteilen höherer Stellen. Rundschreiben interessieren ihn überhaupt nicht.
Es gibt immer wieder Beispiele für Rundschreiben, die später aufgrund eines BSG-Urteils geändert werden müssen.