Hallo zusammen,
ist die KK zur Zahlung von Hilfsmitteln bei medizinischer Notwendigkeit verpflichtet?
Gibts diesbzgl. irgendwelche Richtlinien, Gesetze, Urteile …?
Bitte um eure Antworten.
Vielen Dank im Voraus.
Grüße
MM
Hallo zusammen,
ist die KK zur Zahlung von Hilfsmitteln bei medizinischer Notwendigkeit verpflichtet?
Gibts diesbzgl. irgendwelche Richtlinien, Gesetze, Urteile …?
Bitte um eure Antworten.
Vielen Dank im Voraus.
Grüße
MM
Gibts diesbzgl. irgendwelche Richtlinien, Gesetze, Urteile …?
Hallo massimassa,
zunächst ist mal zu fragen, ob es sich um eine gesetzliche oder private „KK“ handelt.
Wenn es eine gesetzliche ist, dann gilt grundsätzlich § 12 (1) SGB V. Demnach müssen Leistungen auch wirtschaftlich und zweckmäßig sein. Siehe hier:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/12.html
Eine private Krankenversicherung ist nur an die eigenen Bedingungen gebunden, in dem Fall bitte nochmal konkret nachfragen. Wer selbst nachsehen will muss die Majorität der Regelungen beachten:
Die Teile I und II sind üblicherweise in einem Dokument, Teil II ist farblich oder durch Kursivdruck hervorgehoben.
Viele Grüße
Oliver H.
Versicherunsmakler
Hallo,
ergänzend zu meinem Vorschreiber - es muss sich auch um ein Hilfsmittel handeln welches im Hilfsmittelkatalog aufgeführt ist - auch das muesste man wissen.
Gruss
Czauderna
Hallo zusammen,
Hallo
ist die KK zur Zahlung von Hilfsmitteln bei medizinischer
Notwendigkeit verpflichtet?
Es kommt darauf an, welchem überwiegenden Zweck die Hilfsmittel dienen. Bei einem beruflichen Zweck könnte auch die DRV als Kostenträger in Frage kommen.
Gibts diesbzgl. irgendwelche Richtlinien, Gesetze, Urteile
…?
Ja, die Grundsätze sind im SGB IX definiert, aufgeteilt nach medizinischer ( §§ 26 - 31) oder beruflicher (§§ 33 - 43) Rehabilitation.
Sollte es sich um einen dauerhaften und/oder wiederkehrenden Bedarf handeln, käme auch ein Antrag auf ein „persönliches Budget“ gem. § 17 Abs. 2 SGB IX in Betracht.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/index.html#B…
Um hier nicht in einen Zuständigkeitsdschungel zu geraten, empfiehlt sich in solchen Fällen immer Beratung bei und Antragstellung über die örtlich zuständige Reha-Servicestelle:
http://www.reha-servicestellen.de/
Dort erhält man nach meiner Erfahrung idR die beste und umfassendste Beratung und Hilfestellung.
Vielen Dank im Voraus.
Scho’ recht
Grüße
&Tschüß
MM
Wolfgang
Es kommt darauf an, welchem überwiegenden Zweck die
Hilfsmittel dienen. Bei einem beruflichen Zweck könnte auch
die DRV als Kostenträger in Frage kommen.
Im fiktiven Fall gehts um ein Sonnenschutzdach für einen Reha-Buggy für ein Kleinkind, welches sehr lichtempfindlich ist und handelsübliche Sonnenschutzdächer für Buggys nicht infrage kommen.
Dieses Hilfsmittel wurde beantragt und von der KK abgelehnt, da selbst behinderte Kinder ein solches Sonnenschutzdach nicht benötigen!
Es liegt eine ärtliche Bescheinigung vor, dass eine medizinische Notwendigkeit des Sonnenschutzdaches vorliegt.
Im fiktiven Fall gehts um ein Sonnenschutzdach für einen Reha-Buggy für ein Kleinkind, welches sehr lichtempfindlich ist und handelsübliche Sonnenschutzdächer für Buggys nicht infrage kommen.
Dieses Hilfsmittel wurde beantragt und von der KK abgelehnt, da selbst behinderte Kinder ein solches Sonnenschutzdach nicht benötigen!
Es liegt eine ärtliche Bescheinigung vor, dass eine medizinische Notwendigkeit des Sonnenschutzdaches vorliegt.
Es handelt sich um eine ges. KV.
Im fiktiven Fall gehts um ein Sonnenschutzdach für einen Reha-Buggy für ein Kleinkind, welches sehr lichtempfindlich ist und handelsübliche Sonnenschutzdächer für Buggys nicht infrage kommen.
Dieses Hilfsmittel wurde beantragt und von der KK abgelehnt, da selbst behinderte Kinder ein solches Sonnenschutzdach nicht benötigen!
Es liegt eine ärtliche Bescheinigung vor, dass eine medizinische Notwendigkeit des Sonnenschutzdaches vorliegt.
Es liegt eine ärtliche Bescheinigung vor, dass eine medizinische Notwendigkeit des Sonnenschutzdaches vorliegt.
Die GKV muss (!) nur leisten für Hilfsmittel die auf der Liste der Spitzenverbände stehen, Download unter
https://www.gkv-spitzenverband.de/Aktuelles_Hilfsmit…
Darüber hinaus kann (!) die Kasse leisten. Wenn es gelingt, dem medizinischen Dienst der Kasse plausibel zu erklären, dass sie mit der Kostenübernahme Behandlungskosten spart, dann hätte der Sachbearbeiter ein Motiv für die Übernahme. Ansonsten herrscht Spardiktat. Zurecht, wenn man sich den wirtschaftlichen Zustand der Kassen anschaut.
Übernimmt die Kasse nicht und ist das Hilfsmittel zugleich medizinisch notwendig, sind die Aufwendungen steuerlich „außergewöhnliche Belastung“. Erklärung siehe unter
http://de.wikipedia.org/wiki/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnli…
Viele Grüße
Oliver H.