also :
person A verklagt person B auf die rückzahlung einer vor 3 jahren geliehenen geldsumme von sagen wir 2000 euro.
nach langem hin und her erkennt person B vor dem amtsgericht die klage an.
welche kosten kann person A nun geltend machen ?
kann person A auch verlorene zinsen einklagen ? also 3 jahre a 3 % von den 2000 euro ?
wer bestimmt nun über die höhe und dauer der rückzahlung ? person B hat gesagt das sie nur ratenzahlung machen kann
person A möchte das geld aber schnellstmöglich bekommen
Gibt es denn ein Urteil oder wie? Was steht denn da drin? Oder ein Vergleich? Wie ist das Verfahren denn ausgegangen?
Levay
Gibt es denn ein Urteil oder wie? Was steht denn da drin? Oder
ein Vergleich? Wie ist das Verfahren denn ausgegangen?
Levay
also das amtgericht schickte einen brief indem drin steht das die gegenseite die anklage anerkennt ( somit denk ich mal ist sie rechtskräftig ) und man nicht mehr vor gericht erscheinen muss.
in der klage wurde die rückzahlung der 2000 euro eingeklagt. die person musste vorher natürlich die gerichtskosten und anwaltskosten bezahlen.
bekommt sie diese nun zurück ? und wie ist das mit den zinsen ?
also das amtgericht schickte einen brief indem drin steht das
die gegenseite die anklage anerkennt ( somit denk ich mal ist
sie rechtskräftig )
Eine Klage kann nicht rechtskräftig sein.
und man nicht mehr vor gericht erscheinen
muss.
Richtig, weil gem. § 307 ZPO der Beklagte nun verurteilt werden muss. Wenn ich dich richtig verstehe, ist das aber noch gar nicht geschehen. Also müsste man nun noch auf die Zustellung des Urteils warten.
in der klage wurde die rückzahlung der 2000 euro eingeklagt.
die person musste vorher natürlich die gerichtskosten und
anwaltskosten bezahlen.
bekommt sie diese nun zurück ? und wie ist das mit den zinsen
?
Das Urteil ist ein Titel, aus dem vollstreckt werden kann. Vollstreckt werden kann zunächst mal das, was tituliert wird, und das wird wiederum das sein, was in der Klage beantragt ist. Wenn keine Zinsen beantragt wurden, kann der Beklagte dazu auch nicht verurteilt werden (§ 308 ZPO). Allerdings wird über die Kosten des Verfahrens von Amts wegen, also ohne Antrag entschieden; das heißt: Die Gerichtskosten und die Anwaltskosten werden auch dem Beklagten auferlegt, die kann sich der Kläger wiederholen. Für die Anwaltskosten gilt das nur insoweit, als sie Verfahrenskosten sind. Ist der Anwalt auch außergerichtlich tätig geworden, hat der Kläger zwar einen Ersatzanspruch, aber vollstrecken lassen kann er den nur, wenn er sich den Anspruch titulieren lässt. Er muss also, wenn noch nicht geschehen, erneut Klage erheben. Allerdings hat der Kläger hier doch einen Anwalt, und der wird das alles doch wohl richtig machen - und auch solche Fragen beantworten können…
Levay
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