Hallo,
angenommen folgende Situation:
Ein Unternehmen kündigt an in den nächsten 3 Monaten ca. 40 % der Belegschaft abbauen zu müssen.
Eine umfassende Restrukturierung steht an. Grund: „Sanierungsmaßnahmen auf die veränderte Lage an den weltweiten Absatzmärkten“.
Die Belegschaft soll durch vorzeitige Verrentung und betriebsbedingte Kündigungen reduziert werden. Eine Transfergesellschaft soll gegründet werden.
Wenn nun jemand, der „reduziert“ werden soll, einem Auflösungsvertrag und neuem Zeitvertrag in der Transfergesellschaft nicht zustimmt, so wird diesem sicherlich ordentlich gekündigt.
Nun meine Frage bezügl. der geschilderten fiktiven Situation in Zusammenhang mit §1a KSchG:
Um eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Betriebszugehörigkeitsjahr zu bekommen bedarf es lt. KSchG in der Kündigung den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist.
Wenn in so einer Kündigung nun dieser Hinweis NICHT steht, was dann?
Dass betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden müssen könnte man z.B. aus einer bereits erfolgten Presseerklärung des AG entnehmen.
Nur wie beweisen, dass eben diese eine Kündigung betriebsbedingt ist?
Könnte man auf Abfindung klagen? Wäre das sinnvoll? Wie aussichtsreich wäre eine Klage?
Und Nebenfrage:
Wer würde die Kosten der Klage tragen wenn der AN die Klage verlieren bzw. wenn er gewinnen würde? Wie könnte man die Höhe der voraussichtlichen Kosten ermitteln?
Für sachdienliche Hinweise schon im Voraus mein allerherzlichstes Dankeschön!
Neugierige Grüße,
Tinchen