Klage auf Duldung der Instandsetzungsmaßnahme

Hallo liebe WWWler,

ist die Androhung einer solchen Klage ernst zu nehmen, oder ein Bluff um Druck auszuüben?

Hintergrund: Parteien A und B sind Mieter bei Vermieter V, wobei B die Wohnung direkt unterhalb A mietet. Es handelt sich um eine sehr hellhörige Altbauwohnung. Während B seit Jahrzehnten Mieter ist und weit bekannt für seine Streitsüchtigkeit ist, ist A erst vor wenigen Monaten eingezogen. A ist ein nachweisbar ruhiges Ehepaar mit Frau im 9. Monat schwanger und Mann häufig auf Geschäftsreisen. Vor dem Einzug wurde der Boden renoviert, da B sich über den ständigen Lärm dieser Ausländer (Vormieter von A) erregt hatte. Diese Maßnahme hat einem von B beauftragten Gutachten zufolge zu einer Verschlechterung der Situation geführt, d.h. die Schallübermittlung hat sich verstärkt. Andererseits lässt sich nachweisen dass der Großteil des von B wahrgenommen Lärms nicht aus der Wohnung von A stammt. B behauptet, durch den Lärm erhebliche gesundheitliche Schäden davon zu tragen. Nun versuchen B und V, monatelang Druck auf A auszuüben den kompletten Boden erneut umzubauen (mit all den Folgen die das nach sich zieht, zB müsste die liebevoll gestaltete und renovierte Wohnung neu renoviert werden und kann dort wochenlang nicht vernünftig gewohnt werden etc). Auf Angebote von A (zB Wohnungstausch, Dämmung der Decke von B statt des Bodens von A, etc) wird generell nicht eingegangen, stattdessen ergreift V einseitig die Position von B. Zuletzt droht V mit der Klage auf Duldung der Instandsetzungsmaßnahme.

Danke für alle Meinungen/Kommentare!
Viele Grüße
mauschu

Vielleicht noch eine Zusatzfrage: Ist eine derartige Massnahme (Bodenschalldämmung in Altbauwohnung) nicht eher eine Modernisierungsmaßnahme als eine Instandsetzungsmaßnahme? Und müsste eine eventuelle Mieterhöhung nicht von B getragen werden obwohl die Maßnahme in A’s Wohnung wäre?

Danke!

Hallo Markus,

zwar ist man vor Gericht wie auf hoher See der „Willkür des Schichsals“ ausgesetzt, aber nach meiner Erfahrung bin ich der Ansicht, dass A hier ganz gute Chancen hätte sich gegen die „Instandsetzungsmaßnahme“ zur Wehr zu setzen.

Insofern würde ich die Androhung der Klage auf Duldung der Instandsetzung zunächst als Säbelrasseln betrachten, was jedoch nicht bedeutet, dass der Vermieter diese Variante der Streitentscheidung nicht ergreift.

Die von dir geschilderte Situation ist leider typisch für Mietrechtsfälle, bei denen oft auch gekränkte Eitelkeit und Dickköpfigkeit eine große Rolle spielen. Das Verhalten des Vermieters zeigt meiner Meinung nach sehr gut, dass er nicht wirklich bereit ist eine allen Beteiligten gerecht werdende Lösung zu finden. Im Gegenteil, die Tatsache, dass er sich nicht mal ausführlich damit beschäftigt wie der Lärm zustande kommt zeigt, dass er einfach nur „seine Ruhe haben will“ und deshalb B nach dem Munde quatscht. Wird der Leidensdruck hoch genug, wird der Vermieter meiner Einschätzung nach auch zu rechtlichen Schritten greifen, egal ob die zu noch mehr Ärger führen oder nicht, „schließlich ist er der Eigentümer und dass kann doch nicht sein und überhaupt“, du kennst die Ansprache, die ich mir erspare.

Das heißt, auch wenn die Erfolgsaussichten der Klage nach meiner Einschätzung eher dünn sind, bedeutet das nicht, dass die Klage und damit n Haufen Ärger und Stress irgendwann ins Haus flatert. Und selbst wenn die Klage abgelehnt wird, bedeutet auch das nicht, dass die Geschichte damit überstanden ist. Denn solange sich B von Lärm belästigt fühlt ist das Problem nicht ausgestanden.

Deshalb sollte man dort mit Hilfe eines Spezialisten - ob ein Anwalt oder ein Mediator die besser Wahl ist sei dahingestellt - versuchen an eben diesem Problem anzusetzen und eine für alle Beteiligten tragbare Lösung, insbesondere auch im Hinblick auf die Kostentragung zu finden.

Wobei auch ich von eine Modernisierungsmaßnahme ausgehen würde.

Viele Grüße
Bernhard

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Hallo,
wenn ein Vermieter einen Mangel beseitigen muss, muss man ihm auch Gelegenheit dazu geben. Hier besteht der Mangel in der Hellhörigkeit des Bodens und er wurde beim ersten Versuch der Beseitigung noch verschlimmert.
Der Mangel bestand schon beim Einzug von A, also ist es keine Modernisierung mit Mieterhöhung etc., es soll ja nur der Zustand hergestellt werden, der beim Einzug bereits bestehen sollte.
Natürlich ist der Vermieter gegenüber A Schadenersatzpflichtig, wenn die Wohnung zeitweilig nicht genutzt werden kann (ggf. muss sogar ein Hotel bezahlt werden, auf jeden Fall kann die Miete gekürzt werden). Ebenso muss er natürlich eventuelle Schäden an Einrichtung und Wänden beseitigen lassen bzw. bezahlen (wobei es sich natürlich widerspricht, wenn A einerseits an seinen Wänden hängt, aber andererseits sogar die Wohnung tauschen würde).

Falls tatsächlich ein Anspruch des Vermieters besteht (ich bin kein Anwalt!) macht sich A gegenüber dem Vermieter Schadenersatzpflichtig, wenn B die Miete kürzt oder gar auszieht.

Und an die Adresse des Vermieters kann man nur sagen: beim nächsten Mal einen Fachmann befragen, bevor man irgendwas verschlimmbessert.

Gruß
loderunner (ianal)