Klage auf Herausgabe eines Tieres?

Mal angenommen, Person A gibt zwei Tiere (persönliches Eigentum) in fremde Hände von Person B. Die Absprache mit dieser Person lautet, dass bei Problemen sofort der bisherige Eigentümer informiert werden muss und dass dieser die Tiere gegebenenfalls dann auch zurücknimmt, keinesfalls dürfen die Tiere an Dritte weitergegeben werden. Es gibt keinen schriftlichen Vertrag, aber eine Verabredung vor Zeugen.
Durch einen Zufall erfährt der bisherige Besitzer (Person A) von Person B, dass die Tiere weggegeben wurden an Person C, diese Person ist verwandt mit Person B. Ein Tier ist bereits durch einen vermeidbaren Unfall zu Tode gekommen, das andere lebt angeblich weiterhin in diesen (scheinbar nicht steten) Verhältnissen.
Die Bitte um Herausgabe des Tieres oder aber zumindest einer Platzkontrolle wurde von Person B und angeblich Person C (es besteht kein Kontakt zu Person C) abgewiesen. Mehrere Versuche der KOntaktaufnahme (Telefon, SMS, Brief) sind gescheitert. Es ist nicht mehr möglich zu reden.

Was kann Person A tun, um das Tier zurückzubekommen? Bestünde in diesem Fall eine Aussicht auf Erfolg, wenn Person A die Person B auf Herausgabem bzw wegen Unterschlagung des Tieres verklagt?

Huhu!

Was kann Person A tun, um das Tier zurückzubekommen? Bestünde
in diesem Fall eine Aussicht auf Erfolg, wenn Person A die
Person B auf Herausgabem des Tieres
verklagt?

Wenn A Eigentümer ist, besteht auch ein Herausgabeanspruch, dem C nichts wird entgegenhalten können.

Hallo,

keine Rechtsberatung, aber Erfahrungswerte aus dem Tierschutz: selbst mit Schutzvertrag hat man sehr oft Probleme, das Eigentum an einem abgegebenen Tier wieder zu erlangen. Zeit ist ein wichtiger Faktor, wenn es hart auf hart kommt. Daher auf jeden Fall zeitnah einen Anwalt aufsuchen, damit man z.B. später nicht argumentieren kann, es sei für die Tiere besser, im derzeitigen Zuhause zu bleiben, weil sie sich an die Leute gebunden haben.

Gruß,

Myriam

Hallo,
Mir scheint eher, dass hier das Eigentum auf B uebertragen wurde. Unabhaengig davon kann C in der Folge das Eigentum gutglaeubig erworben haben. Sehrwohl kann C das dem A entgegen halten.
A muesste sich folgerichtig zunaechst an B halten. Nicht notwendigerweise muss eine solche Forderung auf Herausgabe lauten, sofern sich B vertragstreu verhaelt, wenn er das Tier von C zuruecknimmt und bei sich behaelt.
So wie die Verhaeltnisse geschildert werden, erscheint eine Klage wenig erfolgversprechend.
Gruss
Christoph

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