Wie ist die Sachlage, wenn gegen einen Mahnbescheid Widerspruch erhoben wird, darauf der Kläger beim Amtsgericht Klage erhebt und der Begklagte bevor es zu einer Gerichtsverhandlung kommt dann doch noch seine Schulden begleicht.
Bleibt der Kläger dann auf seine Gerichtskosten sitzen?
Danke für jede konkrete Antwort. Vielleicht hat schon jemand Erfahrung bei eine Klage gegen einen Widerspruch gesammelt
Bleibt der Kläger dann auf seine Gerichtskosten sitzen?
Das kann man so nicht beantworten.
Tut der Kläger nun gar nichts, wird er den Prozess verlieren. Dann muss er die Kosten tragen (§ 91 ZPO).
Nimmt der Kläger die Klage zurück, bietet es sich an, vorher die Kosten mit dem Beklagten zu regeln. Ansonsten gilt grundsätzlich Kostentragung für den Kläger (§ 269 ZPO).
Erklärt der Kläger die Hauptsache für erledigt, kann zweierlei passieren: Entweder stimmt der Beklagte zu, dann wird über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden, wobei der Sach- und Streitstand vom Gericht berücksichtigt wird (§ 91a ZPO). Wenn dann klar wird, dass die Klage begründet war, wird der Beklagte die Kosten tragen müssen. Stimmt der Beklagte nicht zu, interpretiert das Gericht den ursprünglichen Antrag auf Zahlung einer Summe um in einen Antrag festzustellen, dass der Anspruch bestanden hat und nun durch die Zahlung nach Klageerhebung erloschen ist. Wenn das stimmt, ergeht ein Feststellungsurteil, und weil der Kläger diesen Prozess gewinnt, trägt wieder der Beklagte die Kosten (§ 91 ZPO). Gewinnt er nicht, muss er natürlich selbst die Kosten tragen (§ 91 ZPO).
Danke für jede konkrete Antwort. Vielleicht hat schon jemand
Erfahrung bei eine Klage gegen einen Widerspruch gesammelt
Erfahrungen abzurufen, ist sinnlos. Du brauchst für solche Fragen Rechtsexperten und nicht Leute, die vielleicht mal was Ähnliches erlebt haben.
Hallo,
durch den MB-Widerspruch hat der Schuldner zu erkennen gegeben, dass er die Forderung bestreitet, es sei denn, er hat im Widerspruch hingewiesen, dass er die Forderung bereits beglichen hat ( ist hier aber nicht geschrieben worden…).
Wenn der Kläger dann aufgrund des Widerspruch bei Gericht die Klage einreicht, trägt der Schuldner die Kosten, es sei denn, dem Kläger ist die Zahlung vor Einreichung der Klage zugegangen; dann wären nur noch die bisherigen Anwalts-/Gerichtskosten strittig.
Wurde die Schuld nach Klageeinreichung, aber vor Gerichtstermin bezahlt, trägt der Schuldner i.d.R. die Kosten.
ay