Klage beim Finanzgericht wg. Einheitswertbescheid?

im Oktober wurde gegen den Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 2011 des Finanzamt Widerspruch eingelegt, weil die Bezeichnung „Zweifamilienhaus“ irritierte, denn bei dem im vergangenen Jahr erworbenen Haus handelt es sich zweifelsfrei um ein Einfamilienhaus.
Daraufhin kam die Aufforderung, entsprechende Erhebungsunterlagen ausgefüllt an das Finanzamt zurück zu schicken. Wahrheitsgemäß wruden die Formulare ausgefüllt mit Angabe der Quadratmeterzahlen und Aufzählung der bewohnten Zimmer. Dies hatte zur Folge, dass im Dezember 2010 ein erneuter Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 2011 – nun für das ´“Einfamilienhaus“ – zuging, mit dem Ergebnis, dass sich der Einheitswert von 11401 € auf einen Einheitswert von 19582 € erhöht hatte.
Das Einfamilienhaus soll nun fast doppelt so viel mehr wert sein als das zuvor als Zweifamilienhaus bezeichnete Gebäude.
Dieser neue Einheitswertbescheid, gegen den ebenfalls fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde, wurde als Berechnungsgrundlage an die Gemeinde geleitet, obwohl er nicht rechtskräftig war.
Die von der Gemeinde erstellte Jahresrechnung erhöhte sich im Vergleich zum Vorjahr von 98,98 € auf 142,55 € zzgl. 7,03 € für ein unbebautes Grundstück, für das zuvor noch nie Grundsteuer B erhoben wurde.

Bei einer telefonischen Rückfrage beim Finanzamt gab man ie Auskunft, die Eigentümerin hätte bisher eben Glück gehabt bezüglich der Bewertung des Anwesens und es sei die eigene Schuld, wenn dies nun mit Mehrkosten verbunden sei.
Daraufhin übersandte das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung übersandt, die den Hinweis enthält, dass eine Klage beim Finanzgericht innerhalb von vier Wochen möglich ist.

Hat eine Klage beim Finanzgericht überhaupt Aussicht auf Erfolg?

Hallo,

ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

Ein- und Zweifamilienhäuser werden nach sogenannten Vervielfältigern bewertet.
Nun muss man wissen, dass es für beide Bauarten unterschiedliche Tabellen im Bewertungsgesetz und damit auch unterschiedliche Vervielfältiger gibt.

Nehmen wir mal an, es handele sich um einen Nachkriegsbau in einer mittelgroßen Gemeinde, so ergibt sich für ein ZFH ein Vervielfältiger von 10,5 (Anlage 8 zum BewG), für ein EFH aber einer von 11,8 (Anlage 7 zum BewG).
Je höher der Vervielfältiger, desto höher auch die zu bezahlende Grundsteuer.

Irgendwie auch logisch, dass EFH höher bewertet werden als gleich große ZFH, da ja darin eine viel größere Wohnung enthalten ist, was einen viel höheren Wohnkomfort zur Folge hat.

Man kann also sagen, dass sich das Schwein durch die Einspruchseinlegung seinen Metzger selbst ausgesucht hat und man das Finanzamt freundlicherweise auf einen Fehler hingewiesen hat.

Solche Dinge passieren ohne steuerliche Beratung ständig.

Gruß
Lawrence