Klage durch inkassobüro

Hallo , jemand kauft beim Baur Versand Artikel auf Raten. Kann diese auf einmal nicht mehr zahlen… nun geht es weiter ans Inkasso Büro xy meldet sich nicht rechtzeitig. Inkasso Büro erhebt anklage xy bekommt Post vom amtsgericht. Nun hat xy zeit die Klage anzuerkennen wenn man dies tut… aber die Summe gar nicht komplett zahlen kann… Könnte man eine Ratenzahlung vereinbaren ? Könnte eine Ratenzahlung abgelehnt werden ?

Könnte man eine
Ratenzahlung vereinbaren ?

Man könnte es versuchen (ist aber ein bißchen spät). Aber muss der Vertragspartner sich darauf einlassen? Warum sollte er? Ich denke, xy kann die Raten eben nicht zahlen? Und jetzt doch plötzlich auf einmal? Aufgrund welcher Tatsache soll denn der Vetragspartner jetzt auf einmal glauben sollen, dass xy die Raten nun zahlen wird, wenn er doch schon im Vorfeld dieses nicht getan hatte?

Na ja, das Problem ist ja, dass derjenige, der keine Raten aufbringt, erst recht nicht den ganzen Betrag auf einmal zahlen kann. Das spricht dann schon oft dafür, es mit der Ratenzahlung wenigstens zu versuchen, auch wenn diese bereits im Vorfeld gescheitert war.

Absolut richtig. Nur (um es mal von der Seite des Kreditgebers zu betrachten) lässt das bisherige Verhalten des säumigen Ratenzahlers anläßlich des Prozederes (Inkasso, Klage beim Amtsgericht) denn für den Vetragspartner den Schluss zu, dass in Zukunft mit pünktlicher Vertragserfüllung zu rechnen wäre?

Nein. Aber es ist eine Chance. Der Druck ist höher, und vielleicht sind die Raten niedriger. Eine sichere Sache ist das natürlich ganz und gar nicht. Dadurch aber, dass man versucht, den ganzen Betrag zu vollstrecken, kommt man dann ja auch nicht weiter. Und das ist das Problem.

Hallo Kira,
zur Versachlichung:
Inkassobüro erhebt Anklage??? Anklage im strafrechtlichen Sinne wg. Betrug oder wird Klage auf Zahlung erhoben?
Ein Inkassobüro kann i.d.R. keine Klage einreichen, dies müsste über einen Rechtsanwalt geschehen, es gibt allerdings einige wenige Ausnahmen.

Offensichtlich handelt es sich um ein Mahnbescheidverfahren oder um eine Zahlungsklage; wenn die Forderung geschuldet wird, ergibt es sich aus Kostengründen, die Forderung zu akzeptieren, man braucht dann hierzu nicht zu reagieren, denn das Gericht erlässt dann VB oder Titel.

Kein Gläubiger ist gesetzlich verpflichtet, eine Teilzahlung oder Ratenzahlung zu akzeptieren, dies werden aber mit Sicherheit von den Inkasso-Unternehmen akzeptiert, denn für jede Ratenzahlung dürfen die eine „Provision“ einbehalten.

Insoweit wären die unteren Fragen beantwortet, um allerdings unnötige Inkassokosten zu vermeinden, müsste das Inkassounternehmen über die wirtschaftliche Situation des Schuldners nachweislich informiert werden (z.B. hartz-IV, etc.) Grund: wenn ein Inkassounternehmen informiert ist, dass der Schuldner hartz-IV, kann zwar noch Vollstreckungsmaßnahmen vom Inkasso durchgeführt werden, die Kosten aber müssen dann vom Schuldner nicht mehr beglichen werden .

Falls noch unklar, nochmals posten,…

lG

wenn ein Inkassounternehmen informiert ist, dass
der Schuldner hartz-IV, kann zwar noch Vollstreckungsmaßnahmen
vom Inkasso durchgeführt werden, die Kosten aber müssen dann
vom Schuldner nicht mehr beglichen werden .

Wie verträgt sich mit dieser Behauptung eigentlich die Existenz etwa von § 807 ZPO?

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Hallo,

es muss unterschieden werden, ob ein Inkasso-Unternehmen/Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen lässt, obwohl dem Gläubiger bekannt ist, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist; gegen diese erneuten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann sich der Schuldner nicht wehren, gleichwohl muss er aber diese Kosten der Zwangsvollstreckungsmaßnahme sich nicht anrechnen lassen, da die Vollstreckungsmaßnahme „ohne Aussicht auf Erfolg“ war.
Hier gibt es eine klare ständige Rechtssprechung.

Der Hinweis auf § 807 ZPO ist für mich hier nicht verständlich, was sollte damit gefragt werden?
Falls sich aus der Abgabe der eV Vermögenswerte ergeben, hat der Gläubiger die Möglichkeit der Vollstreckung, aus der Kenntnis des eV.
Zudem kann hier i.d.R. nicht das Inkasso-Büro sondern nur der Gläubiger oder der RA vollstrecken, weil die allermeisten Inkasso-Büros für Zwangsvollstreckungen keine Erlaubnis haben.

Gerne bereit, wenn der Hinweis auf § 807 nochmals genauer vorgetragen wird.

lG

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Hier gibt es eine klare ständige Rechtssprechung.

Es gibt wohl kaum eine Rechtsprechung, die besagt, man dürfte bei Hartz IV keine Zwangsvollstreckung versuchen oder würde zumindest auf den Kosten dafür sitzen bleiben.

Der Hinweis auf § 807 ZPO ist für mich hier nicht
verständlich, was sollte damit gefragt werden?

Gem. § 807 ZPO kann nicht nur verlangt werden, dass ein Vermögensverzeichnis erstellt wird, sondern auch, dass die Richtigkeit eidesstattlich versichert wird. Wenn schon Kleinigkeiten wie der Hartz-IV-Bezug so klar aussagen, dass beim Schuldner nichts zu holen ist - was ja überhaupt nicht stimmt! -, ist diese Regelung absurd.

Falls sich aus der Abgabe der eV Vermögenswerte ergeben, hat
der Gläubiger die Möglichkeit der Vollstreckung, aus der
Kenntnis des eV.

Eben.

Es gibt wohl kaum eine Rechtsprechung, die besagt, man dürfte
bei Hartz IV keine Zwangsvollstreckung versuchen oder würde
zumindest auf den Kosten dafür sitzen bleiben.

Das wurde auch nicht behauptet; behauptet wird, dass der Schuldner für Vollstreckungskosten nicht aufkommen muss, wenn erkennbar war, dass die Zwangsvollstreckung erfolglos sein wird; hier soll verhindert werden, dass durch „erkennbare fruchtlose Vollstreckungshandlungen“ der Schuldner mit unnötigen Kosten belastet wird (Pfändung von ALG2, Pfändung einer Mietkaution, obwohl diese bereits abgetreten ist etc.)

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Hast du denn ein Beispiel dafür, dass ein Gericht wegen ALG-II-Bezug rechtskräftig darauf erkannt hat, dass die Vollstreckungskosten nicht ersetzt verlangt werden können?

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