Klage geg. Arbeitsamt grobe Fahrlässigkeit

Bei einem aus dem Ausland kommenden Arbeitssuchenden (deutscher Staatsangehöriger) empfiehlt die Agentur für Arbeit im Jahr 2007 die 4-Monate rückwirkende Beantragung von ALG I in Deutschland, obwohl der Arbeitssuchende die Grenzgängerbedingungen nicht erfüllt (mindestens 1 Tag in Deutschland arbeiten bevor ALG-Ansprüche aus EU Staaten akzeptiert werden), der Arbeitssuchende keine valide Anmeldung und Wohnung im Inland hat, das Formular E305 (Übertragung ALG-Anwartschaften aus dem Ausland) für 8 Jahre im Ausland Beiträge ausweist aber nicht bestätigt das im Ausland ALG Anspruch bestand.

Der Betroffene nimmt die Empfehlung des Arbeitsamtes an, weil im Gespräch mit der Antragsabteilung die schnelle Vermittlung in Arbeit in Aussicht gestellt wird. Allerdings erhält der Betroffene von 2007 bis 2012 nicht einziges Vermittlungsangebot. Die vom Betroffenen selbst ausgelösten mehr als 2000 Bewerbungen bleiben erfolglos.

Der Betroffene bleibt im Jahr 2007 nur für 1 Monat im Inland, das Arbeitsamt zahlt inkl. rückwirkender Zahlungen für 5 Monate ALG I. Im Jahr 2008 kehr der Betroffene zurück ins Inland, beantragt ALG I und Weiterbildung. Arbeitsamt genehmigt. Ende 2008 geht der Betroffene erneut ins Ausland. Rückkehr Ende 2009, erneut Antrag auf ALG I der genehmigt wird, außerdem (nach Landessozialgerichtsverfahren) Bewilligung einer Weiterbildung.

Nach 5 Jahren fordert das Arbeitsamt die ALG Zahlungen zurück. Nachdem mehrere Vorwürfe des Arbeitsamtes gegen den Betroffenen (keine valide Anmeldung, kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland während des Bezugs von Leistungen, keine durchgängige Erreichbarkeit für die Vermittlung) widerlegt werden durch Eidesstattliche Versicherungen von Vermietern etc., zieht sich das Arbeitsamt auf die Begründung zurück: Auch wenn das Arbeitsamt bei der Antragsannahme und Bewilligung Fehler gemacht hat habe der Betroffene (durch die mangelhafte Antragsprüfung des Arbeitsamtes) Leistungen zu unrecht erhalten und müsse diese zurückzahlen. Zusätzlich stellt das Arbeitsamt Strafantrag gegen den Betroffenen wegen angeblicher „Anmeldung nur zum Schein im Inland um ALG I beantragen zu können“.

Der Betroffene argumentiert das die Wohn- und Meldesituation dem Arbeitsamt immer bekannt war und dies aus dem Schriftwechsel beweisbar ist. Ausserdem habe das Arbeitsamt dem Betroffenen zu dieser Meldesituation und Wohnsituation geraten. Weiterhin argumentiert der Betroffene das er im Ausland mehr und für längeren Zeitraum ALG I erhalten hätte, sowie aufgrund des Lebensalters unbefristet großzügige (im Vergleich zum Inland) ALG II Leistungen. Ausserdem sei aufgrund der niedrigeren Arbeitslosenquote im Ausland, der Ausbildung des Betroffenen (abgeschlossene Studien im Ausland und im Inland, Fremdsprachen, lange Berufserfahrung im Ausland und Inland) die Vermittlung in Arbeit innerhalb weniger Wochen/Monate nahezu sicher gewesen da die ausländischen Arbeitsämter aktiv an der schnellstmöglichen Vermittlung interessiert sind.
Durch die Vorgehensweise des inländischen Arbeitsamtes ist der Betroffene Langzeitarbeitsloser, i.e. als nicht vermittelbar vom Arbeitsamt eingestuft, physisch und psychisch krank, wirtschaftlich ruiniert. ALG II nur nachdem die restlichen Mittel des Betroffenen aufgebraucht sind.

Der Betroffene stellt Schadenersatzanspruch gegen das Arbeitsamt wegen Falschberatung. Ausserdem Klage wegen Falschbeschuldigung.

Kann das Arbeitsamt unbeschadet aller Umstände die Rückforderung simple darauf abstellen dass (durch Fehler des Arbeitsamtes) der Betroffene irrtümlich Leistungen erhaltne hat? Dem Betroffenen ist die Rückzahlung nicht möglich. Die Behörden im Ausland haben dem Betroffenen mitgeteilt die Anwartschaften auf ALG I seien auf Basis des E 305 nach Deutschland übertragen worden, i.e. im Ausland bestehe kein ALG Anspruch mehr. Die im Laufe der Jahre 2007 bis 2012 mehrfach vom Betroffenen beim Arbeitsamt gestellten Anträge auf Rücktransfer ins Ausland bzw. auf (für 3 bis 6 Monate) Bezug von ALG im Ausland wurden insgesamt vom Arbeitsamt mit der Begründung "die Arbeitssuche im Ausland könne vom Inland aus erfolgen) abgelehnt.

Hallo,

Kann das Arbeitsamt unbeschadet aller Umstände die
Rückforderung simple darauf abstellen dass (durch Fehler des
Arbeitsamtes) der Betroffene irrtümlich Leistungen erhaltne

wie Du selbst schilderst ist ja nicht ganz so einfach. Dass die Rückforderung ausschließlich auf Fehler des Arbeitsamtes zurückzuführen ist, scheint ja auch eher eine subjektive Meinung zu sein.

Die Frage ist also nicht, ob das Arbeitsamt zurückfordern darf, obwohl die Fehler ausschließlich dort begründet sind, sondern worauf nun genau die Rückforderung begründet wird und was zu beweisen ist.

hat? Dem Betroffenen ist die Rückzahlung nicht möglich. Die

Das ist nun wirklich nicht von Belang.

Behörden im Ausland haben dem Betroffenen mitgeteilt die
Anwartschaften auf ALG I seien auf Basis des E 305 nach
Deutschland übertragen worden

Was Behörden im Ausland sagen, ist den deutschen Behörden relativ egal. Auf keinen Fall haften deutsche Behörden für Falschaussagen ausländischer Behörden.

Ein derart komplexer Fall (den ich zugegebenermaßen inhaltlich nur überflogen habe) kann wohl nur vor Gericht entschieden werden.

S.J.

Bei einem aus dem Ausland kommenden Arbeitssuchenden
(deutscher Staatsangehöriger) empfiehlt die Agentur für Arbeit
im Jahr 2007 die 4-Monate rückwirkende Beantragung von ALG I
in Deutschland, obwohl der Arbeitssuchende die
Grenzgängerbedingungen nicht erfüllt (mindestens 1 Tag in
Deutschland arbeiten bevor ALG-Ansprüche aus EU Staaten
akzeptiert werden), der Arbeitssuchende keine valide Anmeldung
und Wohnung im Inland hat, das Formular E305 (Übertragung
ALG-Anwartschaften aus dem Ausland) für 8 Jahre im Ausland
Beiträge ausweist aber nicht bestätigt das im Ausland ALG
Anspruch bestand.

Wie kommt man darauf, dass man mindestens 1 Tag in Deuschland arbeiten muss, um Arbeitslosengeld zu erhalten ??

Lt. Auskunft der Agentur für Arbeit gibt es hier Ausnahmen, und zwar wenn der Hauptwohnsitz sich in Deutschland befindet.

beachte dazu:

VERORDNUNG (EG) Nr. 987/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. September 2009 - zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

Hallo

Ich habe das nicht richtig durchgelesen, und weiß auch nicht, ob der Paragraph hier anwendbar ist, aber ich würde mir mal § 45 SGB X durchlesen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html

Viele Grüße