bei jedem SG gibt es Rechtspfleger, die kostenlos beim Abfassen einer Klage helfen - auch bezüglich des Adressaten.
Üblicherweise wird die Behörde als solche verklagt, die den Bescheid erlassen hat. Die Nennung eines/einer Vertretungsberechtigten ist nicht erforderlich.
Problem: Klage vor dem Sozialgericht ist kostenlos. Nicht kostenlos ist die Inanspruchnahme eines Anwalts. Selbst im Obsiegensfall dürften die Kosten nicht dem Gegner auferlegt werden können.
Also - wie ist denn nun die richtige Bezeichnung des Arbeitsamtes als Beklagter?
als juristische Person des Öffentlichen Rechts ist die Bundesagentur für Arbeit selbst Rechtssubjekt und kann als solche verklagt werden.
Wenn der Kläger eine ladungsfähige Adresse benennt, braucht er nicht den gesetzlichen Vertreter zu kennen und zu benennen, so dass die Formulierung, die Du vorgeschlagen hast, ausreicht.