Hi.
Folgende theoretische Situation:
Es gibt in einem Haus eine Eigentümergemeinschaft mit 10 Parteien.
Auf einer Eigentümerversammlung wurde ein Beschluss gefasst.
Es gab dabei nicht nur Ja-Stimmen, sondern auch einige Nein-Stimmen.
Ein Eigentümer war bei der Abstimmung gar nicht beteiligt, weil er
bei der Versammlung nicht anwesend war (und sich auch nicht
vertreten ließ).
Nun klagt ein Eigentümer A (der mit ‚Nein‘ gestimmt hatte)
gegen diesen Beschluss vor Gericht. Die genauen Beweggründe seien
hier einmal nebensächlich.
Im Gerichtsschreiben heißt es: „Eigentümer A gegen die übrigen Eigentümer“.
Nun die Frage:
Inwieweit gehören zur beklagten Partei die Eigentümer, die ebenfalls
mit ‚Nein‘ gestimmt hatten bzw diejenigen, die gar nicht anwesend waren?
Sie sind zwar alle Eigentümer, aber haben ja selbst nicht FÜR den nun
angefochtenen Beschluss gestimmt, waren z.T. auch dagegen.
Jemand, der GEGEN den Beschluss gestimmt hatte, kann doch nicht
dafür verantwortlich gemacht werden, dass der Beschluss
(durch die Mehrheit anderer) angenommen wurde, oder doch?
Vielen Dank!
Markus
Hallo,
Inwieweit gehören zur beklagten Partei die Eigentümer, die
ebenfalls
mit ‚Nein‘ gestimmt hatten bzw diejenigen, die gar nicht
anwesend waren?
er klagt gegen die Eigentümergemeinschaft, die den Beschluß gefaßt hat. Zur Gemeinschaft gehören selbstverständlich auch die, die dagegen waren.
Gruß
Christian
er klagt gegen die Eigentümergemeinschaft, die den Beschluß
gefaßt hat. Zur Gemeinschaft gehören selbstverständlich
auch die, die dagegen waren
Soweit schon klar.
Andererseits gibt es darin einen Konflikt:
Als Gleichgesinnter des Klägers (siehe Abstimmungsverhalten) unterstützt er ja gewissermaßen die Anklage.
Da er aber zugleich auch Beklagter ist, müsste er ja gegen sich
selbst argumentieren!
Oder muss/kann er sich dem Kläger ‚anschließen‘?
Er könnte ja theoretisch den gleichen Klageweg gehen, wie Kläger A.
Dann würde er in einem identischen Klagevorgang zugleich Kläger als auch Beklagter sein. Das ist ein inhaltlicher Widerspruch.
Markus
er klagt gegen die Eigentümergemeinschaft, die den Beschluß
gefaßt hat.
Das ist so nicht richtig und prozessual leider auch erheblich relevant.
Die Anfechtungsklage gem. § 46 WEG richtet sich nicht gegen die Gemeinschaft, sondern gegen die übrigen, also jeden einzelnen anderen Wohnungseigentümer.
Diejenigen, die mit der Klage übereinstimmen, können übrigens als Nebenintervenienten dem Kläger beitreten.
Gruß
Dea
Oder muss/kann er sich dem Kläger ‚anschließen‘?
Ja, das kann er.
Er könnte ja theoretisch den gleichen Klageweg gehen, wie
Kläger A.
Eben, daher kann man hier auch die „Seiten wechseln“.
Gruß
Dea
Andererseits gibt es darin einen Konflikt:
Als Gleichgesinnter des Klägers (siehe Abstimmungsverhalten)
unterstützt er ja gewissermaßen die Anklage.
Da er aber zugleich auch Beklagter ist, müsste er ja gegen
sich
selbst argumentieren!
Oder muss/kann er sich dem Kläger ‚anschließen‘?
Er könnte ja theoretisch den gleichen Klageweg gehen, wie
Kläger A.
Dann würde er in einem identischen Klagevorgang zugleich
Kläger als auch Beklagter sein. Das ist ein inhaltlicher
Widerspruch.
Was meinst Du mit argumentieren und unterstützen? Bei dem Verfahren läuft man doch nicht als Zeuge oder Beklagter auf. Der Verwalter wird einen Anwalt mit der Vertretung der Gemeinschaft beauftragen und das ganze wird dann in kleiner Runde nach im wesentlichen nach Aktenlage entschieden.
Gruß
Christian
Er könnte ja theoretisch den gleichen Klageweg gehen, wie
Kläger A.
Eben, daher kann man hier auch die „Seiten wechseln“.
Und wie macht er das (formal richtig)?
Danke.
Markus
Und wie macht er das (formal richtig)?
Er erklärt dem Gericht schriftlich, dass er dem Verfahren als Nebenintervenient auf der Klägerseite Kläger beitritt.
Die Anfechtungsklage gem. § 46 WEG richtet sich nicht gegen
die Gemeinschaft, sondern gegen die übrigen, also jeden
einzelnen anderen Wohnungseigentümer.
Ich muß einräumen, daß ich nun verwirrt bin. Ich hatte nämlich die gleiche Frage jüngst anläßlich einer Klage gegen unsere Gemeinschaft unserem Verwalter gestellt, der sie so beantwortete, wie ich das eben tat.
Gruß
Christian
Ich muß einräumen, daß ich nun verwirrt bin. Ich hatte nämlich
die gleiche Frage jüngst anläßlich einer Klage gegen unsere
Gemeinschaft unserem Verwalter gestellt, der sie so
beantwortete, wie ich das eben tat.
Deshalb ist es ja auch ein verbreiteter Irrtum, den auch viele Anwälte machen (und deshalb gibt es auch mannigfaltige Rechtsprechung dazu, ob und wie lange man die Klage gegen die WEG auf eine Klage gegen die übrigen Eigentümer umstellen kann).
Das Gesetz ist da aber eigentlich sehr eindeutig:
§ 46 WEG
Anfechtungsklage
(1) Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters ist gegen die Wohnungseigentümer zu richten. …
Gruß
Dea
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