Klage unumgänglich?

Hallo,

da Logik nicht in unseren Bereich unbedingt gefragt ist, muss ich mich, bei allen Bedenken, die ich nach dem Urteil des BGH habe, Deinem Vortrag anschliessen. Trotzdem - wie leider bekanntlich in vielen anderen Rechtsfällen - bleibt auch hier ein fader Geschmack, dass erneut Urteile ergingen, die unterschiedliche Rechte ableiten. Man wird abwarten müssen, ob jemand den Willen hat, zumindest vor Gericht sich die Gleichbehandlung zu erstreiten wenn mit der Kaution aufgerechnet werden soll. Vielleicht findet sich in den unteren Instanzen ein mutiger Richter.

Ich habe dies in der vergangenen Woche erlebt, nachdem das Urteil über die Vorschussleistung auf Schönheitsreparaturen druch die Presse ging. Für mich war es nicht neu. Denn eine solche Entscheidung hatten wir vor Jahren schon in einem Prozess vor einem AG erstritten, nachdem der dortige Mieter fast 12 Jahre nichts gerichtet hatte.

Ich habe mir kurz nochmals den Kommentar angesehen und zumindest ist unter „Einf v § 535 Rd Nr. 120 ff , insbesondere aber Rd Nr. 123“ das Recht der Aufrechnung kommentiert.

ich stelle fest, dass ich hier einen wesentlichen Punkt übersehen habe.

Gruss Günter

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Hallo nochmals,

ja, danke für den Urteilshinweis, den hatte ich
freundlicherweise von Dir bereits vor knapp vier Wochen
bekommen…aber was ist denn nun mit § 215? gilt der nun
oder nicht?

Gruß

Hallo Dora,

sorry, wenn ich zur Verwirrung beigetragen habe. Ich habe mich bei der Antwort in meine Auffassung vergaloppiert, dass nicht zweierlei Recht nach dem Urteil des BGH zur Verjährung gelten darf. Tatsache ist aber, dass derzeit der Mieter ohne Kaution sich auf Verjährung berufen kann, während der Mieter mit Kaution gegen sich eine Aufrechnung gelten lassen muss. Ob ich später einmal mit meiner Auffassung richtig liege wird die Zukunft bringen. Derzeit - und dies war mein Fehler bei der Antwort - ist nur die derzeit geltende Rechtslage zu beachten.

Tatsächlich hat jaschii recht, ich habe mir extra nochmals den Kommentar im Büro heute Abend geholt, die Forderung darf mit der Kaution aufgerechnet werden. § 125 BGB ist anzuwenden.

Gruss Günter

Hallo Günter,

ich danke Dir für dieses Rechtsgespräch.
Ich fühle mich geehrt durch den Umstand, dass Du eine Anmerkung in
Deinen Kommentar geschrieben hast.
Ich möchte einfach zum Ausdruck bringen, dass ich es interessant
fand, mich mit diesem Komplex auseinanderzusetzen, obwohl ich ja nun
keinerlei praktische Erfahrung in diesem Bereich vorweisen kann.
Immerhin bin ich lediglich Student.
Was sich ja z.B. darin gezeigt hat, das ich ziemlich vorschnell
gegenüber jakob war, bezüglich der Nichtexistenz des § 390 S. 2, der
sich wundersamerweise als § 215 wiederfand.
Wofür ich mich, auch gegenüber Jakob, entschuldige.

Vielleicht hat Dora nun ein gewisses Gefühl dafür entwickelt, wie die
Dinge liegen und was für Konsequenzen daraus gezogen werden können.

Auch wenn eine einfache Antwort vielleicht auch schön gewesen wäre…

Hochachtungsvollen Gruß - Jaschiii

http://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteil…

„Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung sowie dem Ablauf eines Prüfungszeitraums für den Beklagten von höchstens einem halben Jahr ist der Sicherungszweck weggefallen und die geleistete Sicherheit zurückzugeben.“

Beklagte = VM Klägerin Mieter

„Der Rückzahlungsanspruch ist nicht infolge der Aufrechnung des Beklagten vom 9.11. 2001 mit einem Zahlungsanspruch aus § 4 Nr. 6 des Mietvertrages in übersteigender Höhe gemäß § 389 BGB erloschen, denn die Aufrechnung ist unabhängig von dem Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung gemäß § 390 BGB wegen der Verjährung derselben und der Berufung der Kläger hierauf unwirksam.“

Ergo auf hier angewendet bedeutet der Rückzahlungsanspruch besteht tatsächlich, weil es keinen gemeinsamen Lauf aufrechenbarer Summen gab, Auf die kommt es an. Mindestens in dem AG Urteil oben .
Günter hat also recht wenn Er die Anwendung der Aufrechnung ausschließt.

gibt ein Sternchen von mir

Beachte aber min letztes Posting
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

ALSO DOCH KLAGE???
Wenn ich das Urteil des AG’s nun richtig verstanden habe, dann entsteht der Kautionsrückzahlungsanspruch sehr wohl erst sechs Monate nach Beendigung und Rückgabe der Mietsache. Rückgabe war 24.08.04 und Beendigung 31.08.04, also entstand der Anspruch am 01.03.05 auf Kautionsrückzahlung. Anspruch auf SE seitens des Vermieters war aber zum 25.02.05 verjährt, oder? Habe ich das jetzt richtig verstanden?

Völlig verwirrter aber interessierter

Gruß
Dora

Liebe Dora.
Ein verhaltenes ja , weil Unwägbarkeiten immer da sind.
Die Aufrechnbarkeit nur in dem Fall nicht gesehen wurde.

Lass Dich von einem Anwalt beraten

Es bestehen m.E. gute Aussichten „ungeschoren“ davon zu kommen.

Ein Restrisiko bleibt immer.

MfG

Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Jakob,

ich schliesse mich Deiner Antwort an.
Ein RA kann hier verbindlich Auskunft über die Fristabläufe geben und
damit auf die Frage, ob sich die Ansprüche zu irgendeinem Zeitpunkt
aufrechenbar gegenüberstanden.

Gruß - Jaschiii

Hallo jaschii,

zuerst einmal muss ich einfach festhalten, dass auch ich mich in eine Sache verrennen kann. Daher ist manchmal der Meinungsaustausch, den ich im Übrigen derzeit mit einer Referendarin mehrfach habe, denn sie ist mir zugeordnet in Mietsachen, sehr gut. Auch „alte Hasen“ werden blind.

ich danke Dir für dieses Rechtsgespräch.
Ich fühle mich geehrt durch den Umstand, dass Du eine
Anmerkung in
Deinen Kommentar geschrieben hast.
Ich möchte einfach zum Ausdruck bringen, dass ich es
interessant
fand, mich mit diesem Komplex auseinanderzusetzen, obwohl ich
ja nun
keinerlei praktische Erfahrung in diesem Bereich vorweisen
kann.
Immerhin bin ich lediglich Student.

Aber offenkundig mit guten Ansätzen für später einen guten Juristen.

Was sich ja z.B. darin gezeigt hat, das ich ziemlich
vorschnell
gegenüber jakob war, bezüglich der Nichtexistenz des § 390 S.
2, der
sich wundersamerweise als § 215 wiederfand.
Wofür ich mich, auch gegenüber Jakob, entschuldige.

Man muss sich nicht entschuldigen. Man muss nur zugeben können, dass man entweder überzeugt wird/ist oder tatsächlich mangels Prüfung den Vorgang falsch bewertet hat.

Vielleicht hat Dora nun ein gewisses Gefühl dafür entwickelt,
wie die
Dinge liegen und was für Konsequenzen daraus gezogen werden
können.

Auch wenn eine einfache Antwort vielleicht auch schön gewesen
wäre…

Hochachtungsvollen Gruß - Jaschiii

Gruss Günter und noch viel Spass im Studium