Klage unumgänglich?

Guten Morgen,

angenommen eine Wohnung wurde am 24.08.2004 ordnungsgemäß vom Mieter an den Vermieter zurückgegeben. Es wurde ein Abnahmeprotokoll gefertigt, in dem einige kleine Mängel (Fleck im Teppich, schmutzige Fenster etc.) aufgeführt wurden.

Angenommen am 01.03.2005 hat der MIeter dann den Vermieter aufgefordert, die Kaution zurück zu bezahlen, worauf dieser am 17.03.2005 Abrechnung erteilte und die Mängelbeseitigung vom Abnahmeprotokoll nunmehr durch Eigenleistung beziffert hat und mit der Kaution verrechnet hat, sodass er nur noch die halbe Kaution rückzahlen will.

Günther aus dem Forum hat einmal geschrieben, dass die Ansprüche des Vermieters wegen Mängel der MIetsache aber innerhalb der sechs Monate beziffert sein müssen. Hier wäre es aber später (am 17.03.2005). Sind denn die Ansprüch nun nicht schon verjährt? Angenommen der Vermieter weigert sich vehement, dies zu akzeptieren, wäre denn dann der einzige Ausweg die Klage? Wäre die Verjährung dann auch als sicher anzusehen, bzw. würde ein Gericht dies gezwungenermaßen auch so sehen?

Gruß und Dank
Dora

Er muss schon darlegen welche Schäden in welcher Höhe beseitigt wurden.
Dann kann er aufrechnen mit deiner Gegenforderung. Sogar dann, wenn Verjährung eingetreten wäre.

Stimmt also die Abrechnung so wird man dies hinnehmen müssen.

Jakob

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wozu gibt es dann das Verjährungsrecht???

wozu gibt es dann das Verjährungsrecht???

Das ist nicht das Problem

Beispiel A schuldet dem B etwas

B schuldet dem A etwas

A Forderung ist jetzt verjährt B Forderung noch nicht

A kann trotzdem aufrechnen obwohl seine Forderung verjährt ist.

Wichtig allein ist das beide Forderungen zeitlich gemeinsam unverjährrt existierten.

Jakob

nochmals nachfrage
Aber ich dachte eine Forderung existiert nur, wenn sie auch beziffert ist? Und beziffert wurde sie ja erst nach Verjährung (?)

Wichtig ist auch ob er diese auch zustellen konnte

Aber ich dachte eine Forderung existiert nur, wenn sie auch
beziffert ist? Und beziffert wurde sie ja erst nach Verjährung
(?)

Wichtig ist auch ob er diese auch zustellen konnte, solche Verrfahren enden dann oft so, daß wie hier der VM sagt, daß er über die neue Adresse nicht verfügen konnte ebensowenig wie über eine Kontonummer zu Rückzahlung des Restes der Summe. Dies sind dann die Unwägbarkeiten in solchen Sachen.

Nur so als Tip bevor man Kosten macht.

Gruß Jakob

Aber ich dachte eine Forderung existiert nur, wenn sie auch
beziffert ist? Und beziffert wurde sie ja erst nach Verjährung
(?)

Forderungsverjährung bei Mietkaution

Ersatzansprüche des Vermieters oder Verpächters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verjähren in sechs Monaten. Hat der Vermieter diese Frist zur Geltendmachung seiner Forderung versäumt, bleibt ihm in der Regel immer noch die Möglichkeit der Aufrechnung gegen eine vom Mieter geleistete Kaution. Denn die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu der sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war (§ 390 Satz 2 BGB). Diese Möglichkeit der Aufrechnung entsprechend der Vorschrift des § 390 Satz 2 BGB muss nach Auffassung des BGH dem Vermieter auch dann offen stehen, wenn der Mieter die Mietkaution vereinbarungsgemäß in Form einer Bürgschaft geleistet hat. Urteil des BGH vom 28.01.1998, XII ZR 63/96, MDR 1998, 461, NJW 1998, 981

http://enius.de/presse/302.html

Jakob

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wozu gibt es dann das Verjährungsrecht???

Hallo dora,

diese Nachforderung ist verjährt. Du kannst hier die Informationen unter BGH VIII ZR 114/04 nachlesen http://www.bundesgerichtshof.de .

Die Verjährung ist nach § 548 BGB erfolgt.

Mit der oben genannten Entscheidung wurden frühere Entscheidungen des BGH, wie Jakob im Rahmen der Kautionsabrechnung hingewiesen hat, in den Müll gekippt. Dieses Urteil war zu erwarten, weil eine kleine Textänderung im Gesetz 2001 zu einer neuen Auslegung führte.

Gruss Günter

Gesetzesänderung!
Hallo Jakob,

selbst wenn die Forderung nicht verjährt wäre, könnte sie nicht
aufgerechnet werden. Deshalb ist auch das von Dir zitierte Urteil
leider nur noch Makulatur.
Denn: was Du bezüglich der Aufrechnung ausgeführt hast, war
bis
31.12.2001 richtig.
Seit dem 1.1.2002 hat der § 390 BGB keinen zweiten Satz mehr, wie mir
eben aufgefallen ist. Somit kann nicht mehr mit Forderungen
aufgerechnet werden, denen die Einrede der vejährung entgegensteht.

Deshalb kann im vorliegenden Fall jedenfalls nicht aufgerechnet
werden.

Gruß - Jaschiii

§ 390 2 BGB --> § 215 BGB -OWT-
:wink:

VERWIRRUNG
Hallo nochmals,

ja wie ist es denn nun zu verstehen? Gilt nun § 215 oder die BGH-Rechtsprechung?

Gruß
Dora

VERWIRRUNG komplett
Hallo nochmals,

ja, danke für den Urteilshinweis, den hatte ich freundlicherweise von Dir bereits vor knapp vier Wochen bekommen…aber was ist denn nun mit § 215? gilt der nun oder nicht?

Gruß
Dora

Hallo Joker,

danke für den Hinweis!!!

Gruß - Jaschiii

Hallo Dora,

IMHO sieht es, nachdem ich jetzt auch den § 215 (= § 390 S. 2 a.F.)
entdeckt habe, wohl so aus:
die Aufrechnung des VM ist wegen § 215 prinzipiell zulässig, denn ein
Anspruch auf Verrechnung wegen Mängel an der Mietsache war dem VM vor
Eintritt der Verjährung entstanden*.
§ 215 stellt auf diesen Zeitpunkt der erstmaligen
Aufrechnungsmöglichkeit ab, insoweit ist das möglich.
Geschützt wird dadurch auch die Aufrechnung mit verjährten
Forderungen des VM gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der
Kaution (BGH 101, 242/52; NJW 98, 981).
Ergo: der VM handelt rechtmäßig.

*: Die Frage, die sich stellt, ist allerdings, ob überhaupt ein
solcher Anspruch des VM bestand. Du schriebst von „einige kleine
Mängel (Fleck im Teppich, schmutzige Fenster etc.)“. Fraglich ist
also, ob das nicht uU unter eine übliche Abnutzung fiele, aus der der
VM keine Ansprüche ableiten könnte.
Zusätzlich stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Kosten in
der Höhe.

Gruß - Jaschiii

Hallo Jaschiii,

danke für die rasche Antwort. Habe mich auch nochmals drangesetzt. Meines Erachtens - würde § 215 greifen, so wäre der Anspruch des Vermieters doch mit Ablauf des 25.02.2005 verjährt gewesen. Der Kautionsrückzahlungsanspruch wird aber - dachte ich zumindest - erst sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig, also zum 01.03.2005. Damit fehlt es doch an einer Aufrechnungslage, oder? Oder liege ich jetzt völlig im Nebel??? Was bringt denn dann überhaupt das Urteil vom BGH, das Günter zitiert hat?

habe glaub gar keinen Durchblick mehr.

Grüße
Dora

Hallo Dora,

der § 215 BGB gilt aus meiner Sicht in diesem Fall nicht. Der VM muss innerhalb von sechs Monaten nach Auszug seine Forderungen geltend machen. In dem vorliegenden Fall wurden aber keinerlei Forderungen erhoben. Kann man dieser Auffassung dann folgen bei der Abrechnung von Nebenkosten oder bereits bezifferten Ersatzleistungen. Sicherlich nach dem neuen Urteil des BGH nicht, wenn jemand verspätet und ohne Beachtung alle Informationsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach dem Auszug Schäden beziffert hat.

Gruss Günter

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Hallo Dora,

Meines Erachtens - würde § 215 greifen, so wäre
der Anspruch des Vermieters doch mit Ablauf des 25.02.2005
verjährt gewesen. Der Kautionsrückzahlungsanspruch wird aber -
dachte ich zumindest - erst sechs Monate nach Beendigung des
Mietverhältnisses fällig, also zum 01.03.2005. Damit fehlt es
doch an einer Aufrechnungslage, oder? Oder liege ich jetzt
völlig im Nebel???

Eine Aufrechnungslage liegt dann vor, wenn sich zwei gleichartige
Ansprüche fällig gegenüberstehen. Schaun mer mal:
Ein etwaiger Anspruch des VM, so er denn in welcher Höhe auch immer
besteht, wäre mit dem Auszug entstanden. Also verfistet er gemäß §
548 mit Ablauf des 25.2.05, §§ 187 I, 188 II.
Der Anspruch auf Kautionsrückzahlung ensteht 6 Monate nach Auszug,
also am 25.2.05, §§ 187 I, 188 II.
Damit standen sich beide Ansprüche einen Tag lang aufrechenbar
gegenüber. Also bestand eine Aufrechnungslage.
Gemäß § 215 kann nun seitens des VM auch noch aufgerechnet werden,
trotzdem die Einrede der Verjährung besteht.
Da er das Kautionsgeld hat, rechnet der VM auf und kehrt nur den Rest
aus.

Was bringt denn dann überhaupt das Urteil

vom BGH, das Günter zitiert hat?

Das bringt etwas in all den Fällen, in denen z.B. andere Ansprüche
geltend gemacht werden für die uU andere, längere Verjährungsfristen
gelten.
Ausserdem in all den Fällen, in denen der Mieter keinen Anspruch
gegen den VM hat (z.B. weil er keine Kaution hinterlegt hatte oder
dennoch sein Geld schon bekommen hat.) Dann bestünde mangels
Aufrechnungslage keine Möglichkeit mehr, an das Geld des Mieters zu
kommen - dem stünde die Verjährung gegenüber.

Gruß - Jaschiii

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Hallo Dora,

IMHO sieht es, nachdem ich jetzt auch den § 215 (= § 390 S. 2
a.F.)
entdeckt habe, wohl so aus:
die Aufrechnung des VM ist wegen § 215 prinzipiell zulässig,
denn ein
Anspruch auf Verrechnung wegen Mängel an der Mietsache war dem
VM vor
Eintritt der Verjährung entstanden*.
§ 215 stellt auf diesen Zeitpunkt der erstmaligen
Aufrechnungsmöglichkeit ab, insoweit ist das möglich.
Geschützt wird dadurch auch die Aufrechnung mit verjährten
Forderungen des VM gegen den Anspruch des Mieters auf
Rückzahlung der
Kaution (BGH 101, 242/52; NJW 98, 981).
Ergo: der VM handelt rechtmäßig.

Hallo Jaschii,

es ist zwar richtig, dass der Mangel dem VM vor Eintritt der Verjährung bekannt war und auch entstanden ist. Der § 215 greift jedoch aus meiner Sicht nach - zumindest dem Urteil des BGH VIII ZR 114/04 - nicht. Das Urteil vom 19.01.2005 sagt letzlich aus, dass sechs Monate nach Auszug des Mieters der VM keine Ansprüche stellen kann, wenn er diee nicht rechtzeitig beifferthat.

Nimmt man sich den Text des § 215 mal genau vor, würde dies ja letztlich bedeuen, dass der Mieter, der keine Kaution hinterlegt hat spätestens nach dem sechsten Monat nach Auszug von Ansprüchen freigestellt wäre und sich auf Verjährung berufen kann.

Der Mieter, der Kaution entrichtet hat wiederum könnte sich nicht auf diese Verjährung berufen. Er müsste, spielt man den Faden der Rückzahlung der Kaution weiter, würde der VM die Kaution gar zwei oder drei Jahre einbehalten, auch dann noch Forderugnen gegen sich gelten lassen.

Dies kann nicht im Sinne der neueren Rspr. des BGH sein. Einzuräumen ist aber, dass es bislang zu § 215 BGB keine aktuellere Rspr. nach dem Urteil des BGH gibt.

So sehe ich das. Natürlich hoffe ich, dass in einem Verfahren ein Anwalt und ein Richter die Logik beachten, die sich aus dem Urteil des BGH ergibt. Ich habe derzeit einen solchen Fall aktuell auf dem Tisch. Ob er letztlich aussergerichtlich oder gerichtlich geklärt werden muss, ist derzeit noch nicht erkennbar. Ich tendiere auf ein Urteil.
Die Frage hierbei ist, ob Mieter und Rechtsschutz mitmachen, wenn sich dieses Frage aktuell stellt.

Gruss Günter

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Hallo Günter,

danke für Deine Antwort.

es ist zwar richtig, dass der Mangel dem VM vor Eintritt der
Verjährung bekannt war und auch entstanden ist. Der § 215
greift jedoch aus meiner Sicht nach - zumindest dem Urteil des
BGH VIII ZR 114/04 - nicht. Das Urteil vom 19.01.2005 sagt
letzlich aus, dass sechs Monate nach Auszug des Mieters der VM
keine Ansprüche stellen kann, wenn er diee nicht rechtzeitig
beifferthat.

IMHo sagt das Urteil folgendes:
Ansprüche des VM verjähren in 6 Monaten nach Auszug.
§ 548 stellt klar, dass auch Ansprüche, die nach der jeweiligen
gesetzlichen Regelung später verjähren würden, im Mietrecht trotzdem
auch in 6 Monaten verjähren.
Mehr sagt das Urteil wohl nicht aus.

Bezüglich § 125 muss man IMHO folgendes sehen:
Ansprüche sind Rechte, vergl. die Definition in § 194.
Allgemein können Rechte nur durchgesetzt werden, wenn dem nicht die
Verjährung entgegensteht.
Hier steht nun das Rechtsinstitut der Aufrechnung im Raum. Dieses hat
die in § 387 genannten Voraussetzungen und die in den folgenden §§
genannten Sonderregeln.
§ 215 durchbricht die Regel der Nichtaufrechenbarkeit in § 390.
Das führt dazu, dass aufgerechnet werden darf, trotz Verjährung.
Genau das ist auch zur Vorgängernorm des § 215 (= § 390 S. 2)
entschieden worden. Da der Gesetztestext nicht geändert sondern nur
innerhalb des BGB verschoben worden ist, ist davon auszugehen, dass
dies Rechtspraxis weiter bestand haben dürfte. Das Urteil habe ich in
dem Artikel an Dora angegeben.

Nimmt man sich den Text des § 215 mal genau vor, würde dies ja
letztlich bedeuen, dass der Mieter, der keine Kaution
hinterlegt hat spätestens nach dem sechsten Monat nach Auszug
von Ansprüchen freigestellt wäre und sich auf Verjährung
berufen kann.

Richtig. Das ist IMHO Sinn des § 548: der Mieter soll zeitnah nach
Ende des Mietverhältnisses nicht mehr mit Forderungen rechnen müssen.
Das ist sicher eine Norm, die im Rahmen einer EU-Richtlinie am
1.1.2002 mit ins BGB kam um die Verbraucherschutzrechte zu erweitern.
Macht ja auch Sinn, dass man nicht noch nach Jahren mit einem alten
VM konfrontiert wird, nur weil der gepennt hat.

Übersehen hat man dabei wohl, dass in den meisten Fällen eine
Konstellation wie in diesem Fall auftaucht, in dem § 215 in
Verbiindung mit § 548 wohl das genaue Gegenteil eines
Verbraucherschutzes erzeugt. Dumm gelaufen.

Der Mieter, der Kaution entrichtet hat wiederum könnte sich
nicht auf diese Verjährung berufen. Er müsste, spielt man den
Faden der Rückzahlung der Kaution weiter, würde der VM die
Kaution gar zwei oder drei Jahre einbehalten, auch dann noch
Forderugnen gegen sich gelten lassen.

Ja, aber natürlich nur, soweit sie von der einbehaltenen Kaution
gedeckt sind. Ist sie aufgebraucht, kann der VM mit nichts mehr
aufrechnen. Einer eigenständigen Forderung stünde dann aber dei
Einrede der verjährung gem. § 548 entgegen.

Dies kann nicht im Sinne der neueren Rspr. des BGH sein.
Einzuräumen ist aber, dass es bislang zu § 215 BGB keine
aktuellere Rspr. nach dem Urteil des BGH gibt.

Und ich möchte hinzufügen, dass ein Urteil dazu ziemlich spannend
werden dürfte. Denn entweder muss der BGH contra legem, also entgegen
dem Gesetzeswortlaut entscheiden oder aber nach Brüssel zum EuG
vorlegen.
Jedenfalls „lustig“.

So sehe ich das. Natürlich hoffe ich, dass in einem Verfahren
ein Anwalt und ein Richter die Logik beachten, die sich aus
dem Urteil des BGH ergibt. Ich habe derzeit einen solchen Fall
aktuell auf dem Tisch. Ob er letztlich aussergerichtlich oder
gerichtlich geklärt werden muss, ist derzeit noch nicht
erkennbar. Ich tendiere auf ein Urteil.
Die Frage hierbei ist, ob Mieter und Rechtsschutz mitmachen,
wenn sich dieses Frage aktuell stellt.

Ich sehe das im Übrigen genau wie Du. Das kann ja irgendwie nicht
sein, aber ich denke HGV wird viel dran setzen, dass gerichtlich
durchzubringen. Und dann muss erst einmal jemand kommen, der das vor
den BGH bringt…

Gruß - Jaschiii

Hallo nochmal Günter,

der § 215 BGB gilt aus meiner Sicht in diesem Fall nicht. Der
VM muss innerhalb von sechs Monaten nach Auszug seine
Forderungen geltend machen. In dem vorliegenden Fall wurden
aber keinerlei Forderungen erhoben. Kann man dieser Auffassung
dann folgen bei der Abrechnung von Nebenkosten oder bereits
bezifferten Ersatzleistungen. Sicherlich nach dem neuen Urteil
des BGH nicht, wenn jemand verspätet und ohne Beachtung alle
Informationsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach dem Auszug
Schäden beziffert hat.

das habe ich eben ganz vergessen: Laut Palandt passt der § 215 genau.
Denn das Besondere ist, dass nur nach einem im Rechtssinne
existierenden Anspruch ausgegangen wird.
Dieser liegt aber völlig unabhängig von einer Geltendmachung vor oder
eben nicht. Deswegen ja auch meine Frage, wie Du die Forderungen des
VM prinzipiell ansehen würdest. Ist da nicht normale, nicht zu
ersetzende Abnutzung?
Ich denke, das Urteil hilft hier nicht weiter, da die
Sonderkonstellation der Aufrechnungslage nicht vorlag, sondern die
Kläger (VM) darüberhinaus eine selbständige Zahlung forderten. Also
den Fall, den ich in meiner vorgen Antwort beschrieben habe.

Gruß - Jaschiii