Angenommen jemand hatte vor vier Jahren einen harmlosen Autounfall an dem, nach Urteil der Versicherung, eindeutig der Gegner schuld war. Angenommen dieser Gegner ist rechtschutzversichert und nach fast vier (!) Jahren fällt ihm plötzlich ein, dass er dagegen klagen will.
Nehmen wir einmal an, für den nun Angeklagten (der ja eigentlich nur für seine Versicherung aussagen muss und auch auf wiederholter Nachfrage vom Gericht gezwungen würde zu kommen) hat eine Anreise von über drei Stunden, sein Freund, der als Beifahrer nun als Zeuge fungieren müßte eine Anfahrt von 11 (!) Stunden. In diesem Fall wären ja alleine schon die realen Kosten für den Arbeitsausfall größer als der Streitwert. Angenommen, die Streitfrage vor Gericht ist nun aber so eindeutig (wie ja schon die Versicherungen vier Jahre zuvor fest gestellt hätten), dass Richter, Sachverständiger und selbst der klagende Anwalt nach 1 Minute feststellen, dass eine Verhandlung Zeitverschwendung sei. Angenommen die Anklage wird somit zurück gezogen und keiner der Zeugen vernommen. Kann nun der Zeuge, der ja insgesamt 22 Std. Fahrt und mind. 1 Tag Arbeitsausfall hat, gegen jemanden klagen, dass es überhaupt zu dem Gerichtstermin gekommen ist? Hätte in diesem Fall nicht der klagende Anwalt die Rechtsschutzversicherung seines Mandanten mißbraucht, wissend um die Aussichtlosigkeit des Falles, nur mit dem Ziel Geld zu verdienen und die langen Anreisen der Zeugen billigend in Kauf genommen?
Für Antworten zu diesem rein fiktiven Fall wäre ich sehr dankbar!
sleepless
Das ist jetzt nur eine grobe Überlegung, aber ich fürchte, daß das schlecht aussieht. Die Abrechnung von Kosten der Partei selbst für Anfahrt, etc. sind nicht Teil der Kostenentscheidung, die hier aufgrund der Klagerücknahme ohnehin nicht ergangen ist.
Vertragliche Schadenersatzansprüche scheiden zwischen den Parteien mangels Vertragsverhältnis ebenfalls aus.
Es bleibt nur noch Deliktsrecht. Der Grundanspruch aus § 823 BGB scheitert hier bereits am reinen Vermögensschaden, der von der Norm nicht gedeckt ist. Bleibt einzig eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB und die ist verdammt schwer. Erstens ist ein solcher Vorsatz gerade in diesen Fällen praktisch nicht zu beweisen. Zweitens kollidiert das auch mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG, was eine erfolgreiche Klage zusätzlich erschweren würde.
Auf den ersten Blick sehe ich daher wohl eher keine Chancen.
Danke für die professionelle Einschätzung! Auch wenn ich als Nicht-Jurist nicht ganz alles verstehe.
Hätte denn einer der Zeugen grundsätzlich eine Chance gehabt, das persönliche Erscheinen ohne triftigen Grund zu verweigern. Wie kann es sein, dass ein Richter einen Zeugen telefonisch „zwingt“ zu erscheinen, um dann bei der Verhandlung nach 1 Minute zu sagen, „Danke,wir brauchen sie nicht“? Selbst der Sachverständige hätte in meiner Konstruktion von einem „unglaublichen und lächerlichen Versuch“ gesprochen. Noch nie hätte er eine so eindeutige Schuldfrage entscheiden sollen.
Sollte der geschädigte Zeuge vielleicht einen kleinen Hinweis an die Rechtsschutzversicherung geben, die ja schließlich diesen ganzen Quatsch bezahlen muss? Kann diese vielleicht den klagenden Anwalt rügen?
ich kann das ja verstehen. Andererseits bin ich froh das unser Rechtssystem so funktioniert und Zeugen nicht nur Aussagen müssen wenn sie Lust dazu haben.
da muss ich auch mal eine Frage stellen: Es gibt doch „Mutwilligkeitskosten“ oder so ähnlich, die der Richter verhängen kann ?
Konkret: ein Dezernent hatte in Sachen seines Sohnes geklagt (Schwerbehindertenrecht), obwohl er wissen musste, dass die Klage keinen Erfolg haben kann. Es ging nur um eine Verzögerung der Rechtskraft, was wiederum zu erheblichen Steuereinsparungen seitens des Sohnes führte.
Der Richter gab dem Kläger 5 Minuten Bedenkzeit, die Klage zurück zu ziehen, und drohte ihm erhebliche Mutwilligkeitskosten an.
Also mir sind solche „Mutwilligkeitskosten“ nicht bekannt. Einzig das Bundesverfassungsgericht hat eine solche Vorschrift, um offensichtlich aussichtslose Verfassungsbeschwerden und eine überlastung des Gerichts zu verhindern. Die ZPO enthält meines Wissens keine solche Vorschrift (aber man lernt ja nie aus).
Das ist jetzt nur eine grobe Überlegung, aber ich fürchte, daß
das schlecht aussieht. Die Abrechnung von Kosten der Partei
selbst für Anfahrt, etc. sind nicht Teil der
Kostenentscheidung, die hier aufgrund der Klagerücknahme
ohnehin nicht ergangen ist.
Ich entnehme sleepless’ Ausführungen, dass das persönliche Erscheinen des Beklagten angeordnet worden ist. Dann soll es keinen Kostenersatz geben? Was wäre das für eine Welt?
Die Kostenentscheidung ergeht auf Antrag -§ 269 Abs.4 ZPO!
Selbstverständlich hat der Kläger die Kosten zu tragen - das steht in § 269 Abs.3 S.2 ZPO!
Vertragliche Schadenersatzansprüche scheiden zwischen den
Parteien mangels Vertragsverhältnis ebenfalls aus.