Klage wegen Verleumdung

Hallo,

wie läuft so etwas ab.

Jemand hat eine Anzeige wegen Verleumdung bekommen.

Muss er nun nachweisen, dass das Gesagte bzw. Geschriebene der Wahrheit entspricht?

Wenn nicht mehr alle Aussagen nachweisbar sind, weil Ereignisse schon 15 Jahre zurückliegen, was dann?

Anzeige läuft ja über die Polizei, bearbeitet diese weiter?

LG Jürgen

Muss er nun nachweisen, dass das Gesagte bzw. Geschriebene der
Wahrheit entspricht?

Nein, der Beschuldigte eines Strafverfahrens ist niemals verpflichtet, etwas zu beweisen. Die Wahrheit wird von Amts wegen ermittelt durch Polizei und Staatsanwalt und im Fall einer Anklage das Gericht.

Wenn nicht mehr alle Aussagen nachweisbar sind, weil
Ereignisse schon 15 Jahre zurückliegen, was dann?

Dann kann auch keine Verurteilung wegen Verleumdung erfolgen. Allerdings: Unter Umständen erfolgt eine Verurteilung wegen übler Nachrede, denn hierfür reicht es, wenn die behaupteten Tatsachen nicht erweislich wahr sind:

http://dejure.org/gesetze/StGB/186.html

Anzeige läuft ja über die Polizei, bearbeitet diese weiter?

Früher oder später gibt sie die Sache an die Staatsanwaltschaft ab.

Levay

Wenn nicht mehr alle Aussagen nachweisbar sind, weil
Ereignisse schon 15 Jahre zurückliegen, was dann?

Dann kann auch keine Verurteilung wegen Verleumdung erfolgen.
Allerdings: Unter Umständen erfolgt eine Verurteilung wegen
übler Nachrede, denn hierfür reicht es, wenn die behaupteten
Tatsachen nicht erweislich wahr sind:

Hallo Levay,

Ist nach 15 Jahren die Angelegenheit nicht schon verjährt? Ich meine wenn die üble Nachrede vor 15 Jahren gemacht wurde.

Gruß
Tina

Hallo!

Ist nach 15 Jahren die Angelegenheit nicht schon verjährt? Ich
meine wenn die üble Nachrede vor 15 Jahren gemacht wurde.

Nicht die Aussagen sind 15 Jahre her, sondern sie beziehen sich auf etwas von vor 15 Jahren.

Gruß, Jan

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Hallo Levay,

Nein, der Beschuldigte eines Strafverfahrens ist niemals
verpflichtet, etwas zu beweisen. Die Wahrheit wird von Amts
wegen ermittelt durch Polizei und Staatsanwalt und im Fall
einer Anklage das Gericht.

dass hiesse (ich erfinde mal einen Fall) Herr X hat irgendwelchen Unsinn über Herrn Y verbreitet. Herr Y hat für die bösen Sachen die Herr X sagte einen Zeugen gefunden und droht mit einer Verleumdungsklage gegen Herrn X. Also muss Herr Y als Kläger etwas beweisen dass nie passierte? Oder verstehe ich das falsch?

Denn wenn an irgendwelchen „Verleumdungen“ nichts dran ist, wie kann man beweisen was nie „passierte, stattfand, sich so abgespielt hat, gesagt wurde“?? Nur im Falle es war in deisem erfundenen Fall wirklich mal nur Unsinn der breitgetreten wurde und Herr Y ist absolut unbescholten.

Wäre es dann so dass Herr Y beweisen muss das nichts dran ist am „Geschwätz“?

Grüsse
Helena

Im Strafverfahren gibt es keine Beweislast, niemand muss etwas beweisen, weder die eine noch die andere Seite. Der Sachverhalt wird von Amts wegen durch die Behörden und Gerichte erforscht.

Ein Angeklagter darf nur verurteilt werden, wenn seine Täterschaft und Schuld erwiesen sind (das Gericht muss davon überzeugt sein, heißt das). Bei übler Nachrede ist der Grundsatz aufgeweicht: Hier reicht zur Verurteilung, dass nicht die Wahrheit der Aussagen erwiesen ist.

Levay

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Hallo Jan,

das war mir klar, ich wollte aber wissen ob, wenn der Vorgang vor 15 Jahren war, das dann verjährt ist.

Gruß
Tina

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

das war mir klar, ich wollte aber wissen ob, wenn der Vorgang
vor 15 Jahren war, das dann verjährt ist.

Nein. Nur die Tat, die als Straftat in Betracht kommt, kann verjähren.

Levay

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Hallo,

ich vermute, es handelt sich bei der angesprochenen Verleumdung eher um eine Üble Nachrede (§ 186 StGB). Verleumdung ist das wissentliche Behaupten ehrverletzender falscher Tatsachen. Da sich aber in dem fiktiven Fall auf evtl. beweisbare Behauptungen bezogen wird, müssen, um der Strafbarkeit zu entgehen, diese auch wirklich bewiesen werden. Da, wie Levay schon schrieb, der Beschuldigte garnichts beweisen muss, obliegt es dem Richter, nach der Wahrheit zu suchen.
ABER: Es liegt im Interesse des Täters das Gericht bei der Wahrheitsfindung zu unterstützen. Wenn es nicht gelingt, die Wahrheit zu beweisen, dann geht es zu seinen Lasten (das „in dubio pro reo“ gilt hier nicht). Wenn also in diesem fiktiven Fall die Aussagen nicht beweisbar sind, dann hat der Betroffene Pech gehabt. Er hätte sich vorher überlegen sollen, was er behaupten kann und was nicht.

Die Weiterbearbeitung liegt bei der Polizei, die den Fall nach Abschluss ihrer Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft abgibt.

Gruss

Iru