Hallo,
von einer ANin, die sich noch in Elternzeit befindet, wurde ein Antrag auf Teilzeitarbeit nach der Elternzeit durch den alten AG abgelehnt. Eine Vollzeitarbeit ist aber wegen der 3 Kinder nicht mehr möglich. Die ANin arbeitete im Büro in einer Firma von mehr als 15 AN, war vor der Elternzeit in Vollzeit beschäftigt und es sind auch sonst keine teilzeitbeschäftigten AN angestellt.
Hat es Sinn gegen die Ablehnung zur Teilzeit zu klagen? Nach Ansicht der ANin ist es doch normalerweise kein Problem, Büroarbeit in Teilzeit zu machen.
Kann der AG das einfach so aus „betriebsbedingten Gründen“ ablehnen?
Welche Kosten kämen im Falle einer Klage auf die ANin zu?
Vielen Dank.
Hallo,
grunsätzlich sind zunächst 3 Voraussetzungen zu prüfen:
- Das Arbeitsverhältnis hat mindestens 6 Monate bestanden (§ 8 Abs. 1 TzBfG)
- der AG beschäftigt mehr als 15 AN (§ 8 Abs. 7 TzBfG)
- Der AN muss die Verringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn geltend machen (§ 8 Abs. 2 TzBfG)
Wenn wir annehmen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind und sämtliche Fristen eingehalten wurden, ist der strittige § der § 8 Abs. 4 TzBfG: „Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. 3Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. 4Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.“
Für die Ablehnung gilt es die drei folgenden Stufen zu prüfen:
- Liegt ein betriebliches Organisationskonzept vor, dessen Durchführung eine bestimmte Arbeitszeitregelung bedingt?
- Steht das Arbeitszeitkonzept tatsächlich dem Arbeitszeitverlangen entgegen?
- Liegt eine wesentliche Beeinträchtigung betrieblicher Belange vor?
Nur wenn diese drei Fragen mit ja beantwortet werden können, kann der AG den Antrag auf TZ-Arbeit ablehnen.
Eine eindeutige Eingrenzung für diese drei Fragen kenne ich leider nicht, was dann den Gerichtsstreit mehr zum Glückspiel werden lässt. Würde also auf jeden Fall zunächst versuchen, mich mit dem AG zu einigen.
Da ich glücklicherweise selbst noch nie vor dem Arbeitsgericht war, kann ich die Frage nach den Gerichts- und Anwaltskosten leider nicht beantworten.
Viele Grüße
Hallo,
die Voraussetzungen sind alle erfüllt.
Für die Ablehnung gilt es die drei folgenden Stufen zu prüfen:
- Liegt ein betriebliches Organisationskonzept vor, dessen
Durchführung eine bestimmte Arbeitszeitregelung bedingt?
Für einen Bürojob? Tatsache ist: die wollen die ANin nicht mehr zurück nehmen (wg. vorheriger Betriebsratstätigkeit, wg. Kurzarbeit in der Produktion vielleicht, weil in den letzten Jahren alles entlassen/rausgeklagt wurde, was nur geht.)
- Steht das Arbeitszeitkonzept tatsächlich dem
Arbeitszeitverlangen entgegen?
Es gibt nur Vollzeitbeschäftigungen im Büro und vielleicht noch eine Halbtagsstelle in der Buchhaltung, wenn die noch existiert.
- Liegt eine wesentliche Beeinträchtigung betrieblicher
Belange vor?
Was könnte das sein bei einer Bürotätigkeit?
Nur wenn diese drei Fragen mit ja beantwortet werden können,
kann der AG den Antrag auf TZ-Arbeit ablehnen.
Müssen alle 3 Fragen mit ja beantwortet werden?
Eine eindeutige Eingrenzung für diese drei Fragen kenne ich
leider nicht, was dann den Gerichtsstreit mehr zum Glückspiel
werden lässt. Würde also auf jeden Fall zunächst versuchen,
mich mit dem AG zu einigen.
Das ist schwierig. Der AG war ja schon sauer, nur weil der Antrag auf zweite Elternzeit persönlich überbracht wurde… (Kann die denn das zweite Kind nicht früher kriegen!! -> Der AG musste für 7 Wochen Gehalt zahlen zwischen den beiden Kindern. Die ANin war krankgeschrieben.) Und dann bekam sie auch noch ein drittes Kind…
Hallo,
- Liegt eine wesentliche Beeinträchtigung betrieblicher
Belange vor?
Was könnte das sein bei einer Bürotätigkeit?
Zum Beispiel, wenn die Firma Kundenbetrieb hat und die Arbeitnehmer braucht, wenn Kundenbetrieb ist und nicht zu irgendwelchen Zeiten, wenn keine Kunden da sind.
MfG