Nabend 
ein 18 jähriger Abiturient ( fertig juni 2009) bekommt seit seiner volljährigkeit nur noch unregelmäßig unterhalt von seinem Vater. Nach dem er beim Amtsgericht Beratungshilfe gewährt bekam, forderte ein Anwalt mehrfach den Vater auf den bis dato 1000€ hohen Rückstand auszugleichen. Was nicht geschah. Nun soll Klage erhoben werden was aber folgendes Problem mit sich bringt. Sowas geht nur an dem Gericht in dem Ort wo der Vater seinen Wohnsitz hat was widerrum fast 500 kilometer vom Wohnsitz des Jungen entfernt ist. Auch der Anwalt kann ihn da nicht vertreten sondern nur ein dort ansässiger Anwalt. Sowas ist mit ziemlichen Kosten verbunden die in der bewilligten Beratungshilfe aber nicht beinhaltet sind. Was kann der Junge nun unternehmen??? Finanziell hat er selbst nur Einkommen von ca.150€ im Monat wohnt zuhause mit seiner in der schulischen Ausbildung befindlichen Schwester ( also ohne einkommen) und seiner Mutter die auch keine Möglichkeit hat irgendwie paar hundert € für Anwalt geschweige denn eine Fahrt zu dem anderen Wohnort aufzubringen da sie selbst über ein Einkommen der untersten Gehaltsgruppe zu knabbern hat.
bitte helft mir weiter damit ich weiterhelfen kann
Danke im Vorraus
Angela
prozesskostenbeihilfe beantragen, ggf. jugendamt einschalten
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Huhu!
Nun soll Klage erhoben werden was aber folgendes
Problem mit sich bringt. Sowas geht nur an dem Gericht in dem
Ort wo der Vater seinen Wohnsitz hat was widerrum fast 500
kilometer vom Wohnsitz des Jungen entfernt ist. Auch der
Anwalt kann ihn da nicht vertreten sondern nur ein dort
ansässiger Anwalt.
Das stimmt nicht ganz. Selbstverständlich kann der Anwalt des Vertrauens einen überall in Deutschland vertreten. Prozesskostenhilfe wird jedoch in der Regel nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts gewährt, was bedeutet, dass die Reisekosten des Anwalts erstmal vorfinanziert werden müssten.
Sowas ist mit ziemlichen Kosten verbunden
die in der bewilligten Beratungshilfe aber nicht beinhaltet
sind.
In der Beratungshilfe sowieso nicht, die gibt’s nur außergerichtlich.
Ich würde hier zunächst einmal versuchen, einen Titel durch das Mahnverfahren zu erwirken (dafür gibt’s PKH allerdings nur bzgl. der Gerichtskosten), vielleicht reagiert der Gegner ja nicht und alles Nachdenken über auswärtige Termine wäre hinfällig.
Ist eine mündliche Verhandlung am Gerichtsstanddes Vaters notwendig,gibt es zwei Möglichkeiten:
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Der Anwalt vertritt den Jungen weiter und beauftragt einen Terminsvertreter. Das befürchtete immense Kostenrisiko beläuft sich bei einem Streitwert von EUR 1.000,- übrigens nicht auf „ein paar hundert Euro“, sondern ganz genau auf EUR 89,55.
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Der Junge läßt sich von einem Anwalt vor Ort vertreten. Ich weiß, dass viele Leute glauben, man könne Anwälte nur beauftragen, wenn man sie nach Terminvereinbarung in ihrer Kanzlei besucht, mit ihnen Kaffee trinkt und seine ganze Lebensgeschichte erzählt. Stimmt nicht! Man frage die Anwaltsauskunft des DAV oder den bisherigen Anwalt nach einem geeigneten Kollegen, rufe diesen an und der kann einen auch ganz wunderbar vertreten.
Und sollte das persönliche Erscheinen im Termin notwendig werden, kann man im Rahmen der Prozesskostenhilfe auch einen angemessenen Reisekostenvorschuss erhalten.