in folgendem Sachverhalt bitte ich um kurze Erklärung:
Gläubiger beantragt gerichtlichen Mahnbescheid und läßt ihn zustellen. Schuldner fühlt sich unschuldig, legt fristgemäß Widerspruch ein und würde die Angelegenheit gern gerichtlich klären lassen.
Frage:
Kann der Schuldner nach seinem Widerspruch im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens das Klageverfahren erfolgreich beantragen?
Wenn ja, wer muß dann die restlichen Gerichtskosten bezahlen?
warum in aller Welt sollte der Schuldner das tun???
Ist sich der Gläubiger seiner Sache sicher, wird er die Klage betreiben und das Gericht den Sachverhalt klären lassen. Dann weiß auch der Schuldner woran er ist.
Ist sich der Gläubiger nicht sicher und verzichtet auf die Klage - ist der Schuldner ‚fein raus‘.
Nachdem nun die obligatorische falsche und die ebenso obligatorische irrelevante Antwort schon abgegeben sind, hier meine 2 Cent:
Frage:
Kann der Schuldner nach seinem Widerspruch im Rahmen des
gerichtlichen Mahnverfahrens das Klageverfahren erfolgreich
beantragen?
Ja, § 696 Abs. 1 ZPO.
Wenn ja, wer muß dann die restlichen Gerichtskosten bezahlen?
Wenn der Antragsgegner das streitige Verfahren beantragt, wird kein weiterer Vorschuss erhoben. Das wäre sonst ungerecht, denn zum Vorschuss ist nur der Antragssteller verpflichtet, und der könnte das Verfahren durch Nichtzahlung blockieren.
Kann der Schuldner nach seinem Widerspruch im Rahmen des
gerichtlichen Mahnverfahrens das Klageverfahren erfolgreich
beantragen?
Ja, § 696 Abs. 1 ZPO.
Schön, da ist 'ne Fundstelle. Danke.
Wenn ja, wer muß dann die restlichen Gerichtskosten bezahlen?
Wenn der Antragsgegner das streitige Verfahren beantragt, wird
kein weiterer Vorschuß erhoben.
Interessant.
Das wäre sonst ungerecht,
denn zum Vorschuß ist nur der Antragssteller verpflichtet,
und der könnte das Verfahren durch Nichtzahlung blockieren.
Und ich dachte, der Schuldner könnte so dem Gläubiger „eins auswischen“. Z. B. Klage beantragen, die Zahlung der restlichen Gerichtsgebühren veranlassen, obwohl selbst z. B. in Privatinsolvenz befindlich.
Gut, daß es nicht so ist.
warum in aller Welt sollte der Schuldner das tun???
Nun, es gibt Leute, die wollen die Dinge einfach geklärt wissen. Ich kenne auch viele Menschen, für die es ein unerträglicher Gedanke ist, dass gegen sie ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Du musst dazu bedenken, dass mit dem Widerspruch keine Fristen zu laufen beginnen, der Antragssteller also alle Zeit der Welt hat, das Verfahren einzuleiten. Mindestens bis zum Eintritt der Verjährung muss der Schuldner dann also bangen, ob noch etwas kommt oder nicht.
Außerdem entstehen, wenn ein Rechtsanwalt den Widerspruch einlegt, Kosten, die man nur erstattet bekommt, wenn das Verfahren ordentlich beendet wird.
Letztlich ist es auch eine erzieherische Maßnahme. Viele Menschen glauben, man füllt halt einfach online so ein Formular aus, zahlt 23 Euro und das war’s dann. Dass damit ein echtes Gerichtsverfahren angestrengt wird mit entsprechend hohem Kostenrisiko, muss man denen dann beibringen.
Mindestens bis zum Eintritt der Verjährung muss
der Schuldner dann also bangen, ob noch etwas kommt oder
nicht.
Eigentlich auch darüber hinaus. Nur ist dann schnell klar, wer
den Prozess gewinnt.
… wenn der Schuldner die Verjährung denn auch geltend macht.
Außerdem entstehen, wenn ein Rechtsanwalt den Widerspruch
einlegt, Kosten, die man nur erstattet bekommt, wenn das
Verfahren ordentlich beendet wird.
Das ist jetzt nicht wahr!?
Doch, Nr. 3307 VV RVG.
„# Ich widerspreche der Forderung.“
Den Haken vor dem Satz konnte man nicht selber setzen sondern
hat einen Rechtsanwalt beauftragt?
Auch für Antragsgegner gilt: Man befindet sich in einem Gerichtsverfahren. Da kann jegliches Verhalten gewisse unangenehme Konsequenzen haben. Deswegen ist der schlau, der sich, bevor er irgend etwas tut, darüber im Klaren ist, was er da tut. Um den Abzug einer Pistole zu ziehen, benötigt auch niemand einen Waffenschein.
Dass damit ein
echtes Gerichtsverfahren angestrengt wird mit entsprechend
hohem Kostenrisiko, muss man denen dann beibringen.
Das stimmt nicht.
Nun gut, es besteht natürlich keine rechtliche Verpflichtung, die Gegenseite schmerzhaft zu erziehen. Aber es heißt doch auch: Spaß muss sein.