Hallo,
also folgende Sachlage:
Gegen Schuldner X wird Klage erhoben.
Dem Kläger war nicht bekannt, dass bereits vor Klageerhebung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des X eröffnet wurde.
Frage:
Kann der Kläger zur Vermeidung einer teuren Klagerücknahme die Klage einfach ÄNDERN und gegen den Insolvenzverwaltger richten? Oder geht das nur, wenn der Insolvenzverwalter zuvor die Forderung bestritten hat?
Würde mich sehr über Eure Ideen freuen, am besten mit Fundstellen.
Klageänderung setzt Zustimmung oder Sachdienlichkeit voraus.
Bei Parteiwechsel auf der Beklagtenseite ist aber wie bei der Parteierweiterung zu verfahren. D.h. der bisherige Beklagte muss zustimmen, dann ist dem Neuen gegenüber zuzustellen. Der Bisherige scheidet mit seiner Zustimmung aus, kann aber hinsichtlich der Kosten noch Anträge stellen. Der Neue ist dann „drin“ sobald die Klage zugestellt ist.
Vielen Dank, Herr Rechtsanwalt.
Habe ich Sie richtig verstanden, dass eine Leistungsklage gegen den insolventen Schuldner in eine Insolvenzfeststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO (gegen den Insolvenzverwalter) GEÄNDERT werden kann, wenn der Schuldner zustimmt?
Da stellen sich mir 2 Fragen:
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Warum sollte er zustimmen?
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Muss die Klageforderung nicht vor Erhebung der Insolvenzfeststellungsklage angemeldet, geprüft und bestritten worden sein (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379; Urt. v. 21.02.2000 - II ZR 231/98, ZIP 2000, 705)?
Sie haben sicher Verständnis dass ohne Mandatsverhältnis keine weiteren Auskünfte erteilt werden können.
Zudem scheinen Sie sich ja ausreichend selbst informieren zu können.