Hi,
Das war ja nicht gefragt. Aber ja, eine Klageerweiterung muss
genau so wie eine Klageeinreichung bei Gericht erhoben werden.
Das Problem bei unbekannten Themengebieten ist ja schon allein, dass die Fragen wegen Unkenntnis eben nicht präzise gestellt werden können 
Gehen wir als mal in die Praxis, vielleicht wird es dann klarer: Wenn also Lieschen Müller schreibt
„KLAGEERWEITERUNG
Hiermit erweitere ich meine Klage ‚Müller./.Maier 01 A 234/56‘ vom 01.01.1970 um die folgenden Antragspunkte
5. …
6. …
7. …
und bitte ggf. um den Erlaß eines separaten Teilurteils für die Ursprungsklage und die Klageerweiterung.“
würde der Rechtspfleger, oder wer auch sonst immer beim ArbG die Post bearbeitet, das verstehen?

Gruß
Jens