Klageerwiderung erforderlich?

hi,

habe mal ne kurze frage zu folgendem fiktiven fall:

  1. ein käufer fordert den verkäufer zur nachbesserung der kaufsache nach. dieser lehnt ab. der käufer tritt vom kaufvertrag zurück und klagt auf rückzahlung des kaufpreises.

  2. der verkäufer erwidert die klage und behauptet, es liege kein sachmangel vor.

  3. der verkäufer fordert nun vom käufer für die prüfung der kaufsache einen geldbetrag x und klagt diesen ein, da der käufer, der bereits auf rückzahlung des kaufpreises aufgrund eines sachmangels klagt, logischerweise die zahlung der prüfung verweigert.

und nun die frage:

sollte der käufer die klage des verkäufers auf zahlung der überprüfungskosten erwidern oder genügt ein hinweis auf das bereits laufende verfahren, in dem der käufer selbst gegen den verkäufer klagt?

zur info: es handelt sich um unterschiedliche amtsgerichte, da die gerichtsstände auseinander liegen!

danke vorab für die beantwortung,

martin

sollte der käufer die klage des verkäufers auf zahlung der
überprüfungskosten erwidern oder

Aber hallo! Wenn er dem Vortrag des Verkäufers nicht widerspricht, gilt dieser als zugestanden, § 138 ZPO. Damit hätte er den Prozess praktisch schon verloren, wenn nicht die Klage, was unwahrscheinlich ist, unschlüssig vorgetragen wird.

zur info: es handelt sich um unterschiedliche amtsgerichte,
da die gerichtsstände auseinander liegen!

Eigenartig, normalerweise klagt man an dem Ort, wo die erste Klage erhoben wurde, weil man dort einen Gerichtsstand hat, § 33 ZPO. Die beiden Streithähne scheinen juristisch nicht sehr bewandert und auch nicht anwaltlich vertreten zu sein.

nun ja, der verkäufer wird an seinem gerichtsstand (z. b. münchen) vom käufer verklagt und erwidert auch dort die klage.

wenn nun der verkäufer auf zahlung der überprüfungsgebühr separat gegen den käufer klagen will, muss er das doch am gerichtsstand des käufers (z. b. hamburg), also an einem anderen gericht tun, oder nicht?

wenn das so sein sollte, ist immer noch die frage, ob der käufer in der erwiderung der klage des verkäufers auf das am gerichtsstand des verkäufers (also in münchen) laufende verfahren verweisen kann oder ob er eine unabhängige klageerwiderung gegen den verkäufer schreiben muss, sodass dieser fall dann separat am gerichtsstand des käufers (also in hambunrg) verhandelt wird?

wenn nun der verkäufer auf zahlung der überprüfungsgebühr
separat gegen den käufer klagen will, muss er das doch am
gerichtsstand des käufers (z. b. hamburg), also an einem
anderen gericht tun, oder nicht?

Nein, § 33 ZPO: Wo der eine klagt, kann der andere eine sog. Widerklage erheben. Darum wartet man in solchen Situationen so gern, dass der andere klagt, bevor man seine eigene (Wider-)Klage erhebt.

wenn das so sein sollte, ist immer noch die frage, ob der
käufer in der erwiderung der klage des verkäufers auf das am
gerichtsstand des verkäufers (also in münchen) laufende
verfahren verweisen kann

Klar kann er, es bringt nur nichts. Wenn es wirklich zwei verschiedene Verfahren sind, muss man beide Prozesse - jeden für sich - führen. In der Praxis kommt so was aber eigentlich nicht vor, weil man ja eine Widerklage erhebt.

oder ob er eine unabhängige
klageerwiderung gegen den verkäufer schreiben muss, sodass
dieser fall dann separat am gerichtsstand des käufers (also in
hambunrg) verhandelt wird?

Das Problem sind nicht die unterschiedlichen Gerichtsstände, sondern die unterschiedlichen Prozessrechtsverhältnisse. Nach deiner Darstellung gibt es davon vorliegend zwei. Dann muss auch alles doppelt vorgetragen werden.

Ggf. kommt eine Verbindung der Prozesse in Betracht, § 147 ZPO.

Vielen Dank!!