Klagemöglichkeit bei Erbschaft

Hallo,

der letzte verbliebene Elternteil stirbt. Um den teuren Erbschein zu vermeiden, unterschreiben alle (acht) Erben (die Kinder) eine Kontovollmacht zugunsten eines der Erben. Dieser Erbe nutzt die Vollmacht, um sich das Erbe mit anderen, sympathisierenden Erben zu teilen. Der andere Teil der Erben geht somit leer aus. Welche Möglichkeit haben diese, um ihren gesetzlichen Erbanspruch geltend zu machen und eine Aufteilung nach der gesetzlichen Erbreihenfolge zu erlangen?

Abwandlung:
Nicht alle Erben waren mit der Kontovollmacht einverstanden. Einer hat nicht unterschrieben. Dessen Unterschrift wird von einem anderen Erben gefälscht, weshalb es diesem gelingt, daß die Bank das Guthaben des Erblassers an den „Bevollmächtigten“ auszahlt. Ansonsten Sachverhalt wie oben.

Was meint Ihr? Schon mal vielen Dank im voraus,
Raulito

Man kann im ersten Fall Klage wegen Unterschlagung gegen denjenigen stellen, der die Vollmacht bekommmen hat. Dieser muß auch eine Abrechnung vorlegen, auch die kann man nach einiger Zeit einklagen.

Im zweiten Fall kommt zu den obigen Punkten noch Urkundenfälschung dazu.
Eventuell kann man auch die Bank belangen.

Auf jeden Fall eine nervige und teure Angelegenheit.
In einer solchen Konstellation ist ein Erbschein vielleicht doch noch zu empfehlen.

Zunächst muss festgestellt werden, dass der Erbschein (bei gesetzl. Erbfolge) der einzig legitime Erbnachweis ist. Der Erbschein schafft Rechtssicherheit und die kostet ein wenig. Bei einem Erbe von ca. 45.000 EUR sind das etwa bspw. um die 250,00 EUR. Das sollte einem die Rechtssicherheit aber auch wert sein!

Besteht keine Kontovollmacht über den Tod hinaus leistet die Bank nicht schuldbefreuend und wäre zur nochmaligen Leistung verpflichtet. Eine Kontovollmacht des Erblassers ist solange gültig wie diese Widerrufen wird. Den Rechtsnachfolgern steht das Widerrufsrecht zu.

Im ersten Fall wäre tatsächlich nur der streitige Weg vor Gericht gegeben die Tatsachen und den Anspruch zu klären. (Natürlich wird der findige RA zunächst auch außergerichtlich tätig)

Im zweiten Fall liegt neben dem zivilrechtlichen Streit noch ein Straftatsbestand vor. Dieser sollte zur Anzeige gebracht werden. Die erbrechtlichen Verhältnisse sollten auch mittels Erbschein festgestellt werden.

Hallo,

erstmal danke für die Antwort. Da das Konto im geschilderten Sachverhalt ja schon geräumt und das Erbe schon verteilt ist, welchen Zweck würde dann noch ein Erbschein erfüllen?

Wäre für eine Klage gegen die Erben, die das Erbe unterschlagen haben, ein Erbschein erforderlich? Müßte schon bei Klageerhebung die Erbberechtigung nachgewiesen werden, auch wenn allen Beteiligten klar ist, dass sich Geschwister (mithin alle Erbberechtigte) gegenüberstehen?

Besteht keine Kontovollmacht über den Tod hinaus leistet die
Bank nicht schuldbefreuend und wäre zur nochmaligen Leistung
verpflichtet.

Im geschilderten Sachverhalt wurde die Vollmacht erst nach dem Tod erteilt. Von daher erledigt sich wahrscheinlich das Gesagte, oder?

Im zweiten Fall liegt neben dem zivilrechtlichen Streit noch
ein Straftatsbestand vor. Dieser sollte zur Anzeige gebracht
werden.

Hätte dieser Straftatbestand im geschilderten Sachverhalt auch Auswirkung auf die Erbauseinandersetzung, d.h., hat der die Unterschrift fälschende Bevollmächtigte (Kontovollmacht) die rechtliche Pflicht, das vom Bankkonto entnommene Guthaben an die Bank zurück zu zahlen?

Danke schon mal,
Raulito

Danke für die Antwort. Noch eine Rückfrage:

Auf jeden Fall eine nervige und teure Angelegenheit.
In einer solchen Konstellation ist ein Erbschein vielleicht
doch noch zu empfehlen.

Was würde der Erbschein den Erben noch nützen, nachdem die Konten bereits abgeräumt und das Erbe bereits unter den ausgewählten Erben verteilt ist? Wäre der noch für eine Klage erforderlich? Könnten die beklagten Erben im Prozeß bestreiten, daß die klagenden Geschwister erbberechtigt sind und diese zu einem Nachweis der Erbberechtigung zwingen?